Vertragslösung durch Kündigung: Was ist zu beachten?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Kündigungsmodalitäten
- Unterschied ordentliche und außerordentliche Kündigung
- Wann liegt ein wichtiger Grund vor?
- Kündigungserklärung: Was muss drin stehen?
- Frist für die Erklärung einer Kündigung
- Der Kündigungsbutton: Leichtere Kündigung bei Verträgen im Internet
Nicht jeder Vertrag mit einer gewissen Laufzeit endet automatisch durch Zeitablauf. Eine Kündigung ist nötig bei bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen. Darunter sind vertragliche Beziehungen, die auf den regelmäßigen Austausch von Leistungen über einen längeren Zeitraum abzielen, zu verstehen. Als Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise der Mietvertrag, der Mobilfunkvertrag, das Zeitschriftenabonnement oder die Mitgliedschaft bei einem Sportstudio einzustufen.
Kündigungsmodalitäten: Wann kann ich einen Vertrag kündigen?
Kündigungsmodalitäten werden entweder durch gesetzliche Vorschriften bestimmt (wie z.B. beim Dienstvertrag) oder - und das ist der Regelfall- sie werden vertraglich vereinbart. In den meisten Fällen finden sich die Bestimmungen über die Kündigung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wieder.
Zu beachten sind im Zusammenhang mit einer Kündigung stets
- die Laufzeit des Vertrags und
- das Einhalten bestimmter Fristen und/oder
- die Form der Kündigungserklärung.
Werden die Kündigungsmodalitäten in den AGB geregelt, so kommt es häufig vor, dass entsprechende Klauseln unwirksam sind. Denn Verbraucher/-innen können durch eine bestimmte Klausel schnell unangemessen benachteiligt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Vertragslaufzeit bis zum ersten Kündigungszeitpunkt oder die Kündigungsfrist zu lange sind. Zum Beispiel darf ein neuer Fitnessstudiovertrag maximal eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren haben. Eine Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sie übertriebene Formvorschriften (z. B. Einschreiben, persönliche Übergabe) enthält, durch die eine Kündigung erschwert wird.
Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn sie dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin zugegangen ist. Daher muss die Person, die die Kündigung ausspricht, auch beweisen, dass der/die Vertragspartner/-in diese rechtzeitig erhalten hat. Um sicher zu gehen, dass die Kündigung zugegangen ist, sollte man sie als Einschreiben versenden. Eine Bestätigung der Kündigung ist für ihre Wirksamkeit nicht nötig.
In bestimmten Fällen schreibt der Gesetzgeber eine konkrete Form der Kündigung vor. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedürfen zum Beispiel der Schriftform und müssen daher eigenhändig unterschrieben werden. Eine bestimmte Form der Kündigung kann aber auch vertraglich, zum Beispiel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart werden. Ist für die Kündigung keine bestimmte Form vorgeschrieben oder vereinbart, ist sie formlos möglich.
Unterschied ordentliche und außerordentliche Kündigung
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Kündigung: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.
Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
Unter einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu verstehen.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung kann ein Vertragsverhältnis auch außerordentlich beziehungsweise fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Kündigungsfrist ist dann nicht einzuhalten. Dieses Recht darf durch die Regelungen in den AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, zum Beispiel durch die Erhebung einer Gebühr bei Kündigung.
Wann liegt ein "wichtiger Grund" vor?
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der kündigenden Person die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung unter Abwägung aller Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Was ein wichtiger Grund ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es sind hohe Anforderungen an die Unzumutbarkeit zu stellen. Je mehr der wichtige Grund in der Sphäre der kündigenden Person liegt, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfüllt sind. Der BGH entschied beispielsweise im Mai 2016, dass ein Berufssoldat bei Versetzung durch den Dienstherrn kein Recht auf Kündigung seines Fitnessstudiovertrages habe. Bei einem längerfristigen Vertrag trage der/die Verbraucher/-in das Risiko, wenn er/sie die Leistung wegen einer persönlichen Veränderung nicht mehr in Anspruch nehmen könne.
Kündigungserklärung: Was muss drinstehen?
Wird von einer außerordentlichen Kündigung Gebrauch gemacht, ist es ausreichend, wenn diese als solche explizit bezeichnet wird. Folgende Formulierung ist daher beispielsweise zweckgemäß: "... kündige ich das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund." Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden. Es empfiehlt sich allerdings, die Gründe für die außerordentliche Kündigung zu benennen. Fordert der/die Vertragspartner/-in die kündigende Person auf, die Kündigungsgründe darzulegen, ist dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten, und zwar durch eine schriftliche Mitteilung.
Frist für die Erklärung einer Kündigung
Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb einer angemessenen Frist (bei Dienstverträgen zwei Wochen) erfolgen, nachdem die kündigende Person davon erfahren hat, dass es einen wichtigen Grund gibt. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein bereits länger zurückliegendes Ereignis als Kündigungsgrund vorgeschoben werden kann.
Der Kündigungsbutton: Leichtere Kündigung bei Verträgen im Internet
Bietet ein/-e Unternehmer/-in auf einer Webseite den Vertragsschluss für ein Dauerschuldverhältnis an (z.B. Vertrag über Mitgliedschaft im Fitnessstudio; Mobilfunkvertrag), so muss er oder sie seit dem 01.07.2022 einen Kündigungsbutton bereitstellen. Sie soll Verbraucher/-innen eine Kündigung erleichtern. Eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zeigt, dass Anbieter/-innen dieser Pflicht auch ein Jahr nach Einführung nicht oder nur unzureichend nachkommen.
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