Der Kaufvertrag: Abschluss, Haftung, Pflichten
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Inhalt des Kaufvertrages
- Besondere Vorschriften
- Kauf von Rechten
- Haftung für Sachmängel beim Kauf
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt des Kaufvertrages
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich die Verkäuferin oder der Verkäufer, die Sache an die Person zu übergeben, die sie kauft. Diese erwirbt somit das Eigentum daran und die Kaufsache muss mangelfrei sein . Die Käuferin bzw. der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die Sache abzunehmen. Dies sind die wesentlichen Pflichten beim Kauf. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu Kaufverträgen finden sich in den §§ 433 ff BGB.
Besondere Vorschriften bei Kaufverträgen
Je nachdem, in welcher Eigenschaft jemand etwas verkauft oder kauft, sind besondere Vorschriften zu beachten.
- Ist die Person, die etwas verkauft, eine Unternehmerin oder ein Unternehmer und die Person, die kauft, eine Verbraucherin oderein Verbraucher und handelt es sich bei der Kaufsache um eine bewegliche Sache, so gelten zusätzlich die Vorschriften über den sogenannten Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Letztere schränken die Vertragsfreiheit ein, indem von bestimmten Vorschriften nicht abgewichen werden darf, wenn sie nachteilig für die Verbaucherin oder den Verbraucher sind
- Sind dagegen beide Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so finden die Regelungen über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) zusätzlich Anwendung.
Musik, Film Ebook: Kauf von Rechten
Neben dem Kauf von Sachen gibt es den so genannten Rechtskauf (§ 453 BGB ). Ein klassisches Beispiel dafür ist der Erwerb von Kaufpreisforderungen durch ein Inkassounternehmen , welches dieses dann auf eigene Rechnung eintreibt.
Verbraucherinnen und Verbraucher können aber auch im Alltag direkt mit einem Rechtskauf in Berührung kommen. Zum Beispiel, wenn sie neue Medien nutzen. Musik, Filme, Serien, Computerprogramme etc. kann man auf einem Datenträger oder per Download erwerben. Erwirbt man den digitalen Inhalt über einen Download, so finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung.
Es kommen aber auch andere Vertragstypen oder gemischte Verträge in Betracht. Zum Beispiel dann, wenn eine Musikdatei auf 100 Abspielvorgänge beschränkt wird oder nur über einen Zeitraum von einem Monat abgespielt werden kann. In diesem Fall wurde nur eine vorübergehende Nutzungsbefugnis eingeräumt und es spielen Elemente des Mietvertrags eine Rolle.
Wurde ein Computerprogramm individuell nach den Wünschen der Verbraucherin oder des Verbrauchers gestaltet, kommt auch ein Werkvertrag in Betracht. Häufig wird ein gemischter Vertrag vorliegen.
Beim vermeintlichen Kauf eines digitalen Inhalts wird häufig auch nur ein Lizenzvertrag abgeschlossen, dessen Grenzen vom Verbraucher beachtet werden müssen. So können E-Books beispielsweise nicht weiterverkauft werden.Erwirbt man den digitalen Inhalt auf einem Datenträger (CD, DVD, USB-Stick usw.) liegt in aller Regel ein Sachkauf vor.
Haftung für Sachmängel beim Kauf
Entscheidend bei Kaufverträgen ist auch, wer für Sachmängel haftet. Wird eine mangelhafte Sache verkauft, so stehen der Käuferin oder dem Käufer verschiedene (Gewährleistungs-)Rechte zu: Man kann „Nacherfüllung “ verlangen. Das bedeutet, dass das Produkt ausgetauscht wird oder man eine Ersatzlieferung erhält. . Scheitert die Nacherfüllung, kann die Käuferin oder der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.
Hiervon zu unterscheiden ist der „Umtausch“ einer mangelfreien Ware. Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel „Umtausch von Waren“.
Es ist wichtig, zwischen „Gewährleistung“ und „Garantie“ zu unterscheiden . Bei der Garantie handelt es lediglich sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers bzw. der Herstellerin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag
Das Gesetz unterscheidet bei den Regelungen zum Kaufvertrag nicht, ob man sich einen Pkw kauft oder nur eine Semmel beim Bäcker, es gelten die gleichen Vorschriften.
Beide Geschäfte unterscheiden sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung jedoch ganz erheblich. Beim Kauf einer größeren Sache ist es aus Beweisgründen in der Regel notwendig, die Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Solche Vertragsbedingungen können im Einzelnen ausgehandelt werden. Bei Verträgen zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher und einer Unternehmerin oder einem Unternehmer handelt es sich aber häufig um „Massengeschäfte“, also um den sehr häufigen Verkauf von bestimmten Dingen. Deswegen ist in diesen Fällen das Vertragsverhältnis in aller Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet.
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