Der Kaufvertrag: Abschluss, Haftung, Pflichten
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Inhalt des Kaufvertrages
- Besondere Vorschriften
- Kauf von Rechten
- Haftung für Sachmängel beim Kauf
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt des Kaufvertrages
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der mangelfreien Kaufsache zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen und die Sache abzunehmen. Dies sind die wesentlichen Pflichten beim Kauf. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu Kaufverträgen finden sich in den §§ 433 ff BGB.
Besondere Vorschriften
Je nachdem, in welcher Eigenschaft jemand etwas verkauft oder kauft, gilt es besondere Vorschriften zu beachten.
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Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher und handelt es sich bei der Kaufsache um eine bewegliche Sache, so gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) zusätzlich. Letztere schränken die Vertragsfreiheit ein, indem von bestimmten Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.
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Sind dagegen Verkäufer und Käufer Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so finden die Regelungen über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) zusätzlich Anwendung.
Kauf von Rechten
Neben dem Kauf von Sachen gibt es den so genannten Rechtskauf (§ 453 BGB). Ein klassisches Beispiel für einen Rechtskauf ist der Erwerb von Kaufpreisforderungen durch ein Inkassounternehmen, welches diese dann auf eigene Rechnung eintreibt.
Der Verbraucher kann aber auch im Alltag direkt mit einem Rechtskauf in Berührung kommen. Ein Beispiel bildet die Nutzung neuer Medien. Musik, Filme, Serien, Computerprogramme etc. können auf einem Datenträger erworben oder per Download erworben werden. Erwirbt man den digitalen Inhalt über einen Download, so finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Es kommen aber auch andere Vertragstypen oder gemischte Verträge in Betracht. Zum Beispiel dann, wenn eine Musikdatei auf 100 Abspielvorgänge beschränkt wird oder nur über einen Zeitraum von einem Monat abgespielt werden kann. In diesem Fall wurde nur eine vorübergehende Nutzungsbefugnis eingeräumt und es spielen Elemente des Mietvertrags eine Rolle. Wurde ein Computerprogramm individuell nach den Wünschen des Verbrauchers gestaltet, kommt auch ein Werkvertrag in Betracht. Häufig wird ein gemischter Vertrag vorliegen. Beim vermeintlichen Kauf eines digitalen Inhalts wird häufig auch nur ein Lizenzvertrag abgeschlossen, dessen Grenzen vom Verbraucher beachtet werden müssen. So können E-Books beispielsweise nicht weiterverkauft werden.
Beim Erwerb des digitalen Inhalts über einen Datenträger (CD, DVD, USB-Stick usw.) liegt in aller Regel ein Sachkauf vor.
Haftung für Sachmängel beim Kauf
Eine wichtige Rolle im Rahmen eines Kaufvertrages spielt zudem die Haftung für Sachmängel. Wird eine mangelhafte Sache verkauft, so stehen dem Käufer verschiedene (Gewährleistungs-)Rechte gegen den Verkäufer zu: Er kann Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung, verlangen. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.
Hiervon zu unterscheiden ist zu einen der „Umtausch“ einer mangelfreien Ware, dazu gibt es hier mehr Informationen.
Daneben ist die Gewährleistung streng von der Garantie zu trennen. Bei der Garantie handelt es lediglich sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Gesetz unterscheidet bei den Regelungen zum Kaufvertrag nicht, ob man sich einen Pkw kauft oder eine Semmel beim Bäcker, es gelten die gleichen Vorschriften.
Beide Geschäfte unterscheiden sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung jedoch ganz erheblich. Beim Kauf einer größeren Sache ist es aus Beweisgründen in der Regel notwendig, die Vertragsbedingungen festzuhalten. Solche Vertragsbedingungen können im Einzelnen ausgehandelt werden. Bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt es sich aber häufig um Massengeschäfte. Deswegen ist in diesen Fällen das Vertragsverhältnis in aller Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet.
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