Zeitschriftenabonnement: Wichtige Rechtsfragen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Das Wichtigste in Kürze
- Schutz bei teuren Zeitschriftenabos
- Abos auf der Straße oder an der Haustür
- Abonnements über Internet oder Telefon
- Abos im Laden
- Kündigung von Abos
Das Wichtigste in Kürze
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Beim Abschluss eines Abonnements verpflichtet man sich meist für einen längeren Zeitraum - häufig mindestens ein Jahr - zur Zahlung des Abo-Preises. Ein Vertragsschluss sollte also gut überlegt sein.
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Hat man sich vorschnell für ein Abonnement entschieden, besteht in der Regel für 14 Tage nach Erhalt der ersten Lieferung ein Widerrufsrecht.
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Besondere Vorsicht ist geboten bei Verträgen, die im Laden geschlossen werden. Beträgt der Preis für das Abo bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, was der Regelfall ist, so ist ein Widerruf nicht möglich. Ist ein Widerruf möglich, beginnt die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsschluss zu laufen.
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Möchte man sich später vom laufenden Abonnement lösen, muss man dieses kündigen. Wann eine Kündigung frühestens möglich ist, richtet sich nach dem Abonnement-Vertrag. Teilweise ist eine Kündigung jederzeit, teilweise nach einem festen Zeitraum - häufig ein Jahr nach Vertragsschluss - möglich.
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Man sollte die Kündigungsfristen im Blick behalten, da sich Verträge, die nicht rechtzeitig gekündigt werden, häufig automatisch verlängern.
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Bei Abonnements, die im Internet geschlossen werden können, sind Unternehmer/-innen seit dem 01.07.2022 verpflichtet einen „Kündigungsbutton“ bereitzustellen. Über diesen kann das Abo dann einfacher gekündigt werden.
Schutz bei teuren Zeitschriftenabos
Zeitschriftenabonnements sind gemäß § 510 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB als Ratenlieferungsverträge, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben, einzustufen. Häufig werden solche Abonnements überhastet abgeschlossen. Die einfachste Möglichkeit, sich von einem Zeitschriftenabo zu lösen, ist der Widerruf.
Abonnements sind als Ratenlieferungsverträge grundsätzlich widerrufbar, wenn sie zwischen einem Verbraucher oder einer Verbraucherin und einem Unternehmer oder einer Unternehmerin geschlossen wurden. Und zwar unabhängig davon, ob sie im Laden, auf der Straße, vor der eigenen Haustür, im Internet oder am Telefon geschlossen wurden.
Widerruf von Abos, die an der Haustür oder auf der Straße geschlossen werden
Häufig werden Zeitschriftenabonnements an der Haustür oder auf der Straße, also außerhalb von den Geschäftsräumen des Unternehmers oder der Unternehmerin, abgeschlossen. Immer wieder schwatzen sog. Drückerkolonnen, Verbraucher/-innen unter dem Vorwand eines "guten Zwecks" entsprechende Verträge auf. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der "gute Zweck" nur vorgeschoben ist. Oft bereut man dann den Vertragsschluss und möchte sich von dem Vertrag wieder lösen.
In Fällen, in denen das Abonnement außerhalb eines Geschäftsraumes verkauft wurde, besteht ein Schutz von Verbraucher/-innen. Es gelten die Vorschriften über Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Das Widerrufsrecht für diese Verträge ist in den §§ 312g, 355 ff. BGB geregelt.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
Die Widerrufsfrist beginnt jedoch gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der oder die Unternehmer/-in den oder die Verbraucher/-in über das Widerrufsrecht unterrichtet hat (entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 des EGBGB). Wenn eine solche Aufklärung nicht stattfindet, kann auch nach Ablauf der zwei Wochen der Abovertrag noch widerrufen werden. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Lieferung. Wichtig: Sind die Zeitschriften nicht teil eines Abonnementvertrages, gibt es kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 7 BGB).
Abonnements über Internet oder Telefon
Immer wieder kommt es vor, dass man unerwartet einen Anruf erhält und einem am Telefon ein Abonnement angeboten oder als Gewinn versprochen wird. Hier gilt es, vorsichtig zu sein: Meist werden neben den üblichen Kundendaten wie Name und Anschrift auch das Geburtsdatum und die Bankverbindung abgefragt, damit der Bezugspreis direkt abgebucht werden kann.
Die unaufgeforderte Form der Kontaktaufnahme (Telefonwerbung) ist nach deutschem Recht zwar nicht zulässig. Dennoch können anlässlich eines solchen Anrufs wirksam Verträge (in mündlicher Form) abgeschlossen werden. Wird ein Abonnement am Telefon abgeschlossen, so liegt ein sog. Fernabsatzvertrag vor, in dessen Rahmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 ff. BGB besteht, wenn die Lieferung der Zeitschriften im Rahmen eines Abonnementvertrages erfolgt.
Auch das ziellose Surfen im Internet kann zu spontanen Vertragsschlüssen verleiten. Mit ein paar Mausklicks ist es möglich, ein Zeitschriftenabonnement abzuschließen. Häufig bereut man das übereilte Geschäft. Auch hier handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, so dass ebenfalls ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen besteht. Auch hier gilt: Unternehmer/-innen müssen Verbraucher/-innen über ihr Widerrufsrecht informieren. Erst dann beginnt die Widerrufsfrist. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Lieferung.
Mehr zu diesem Thema: Abonnement-Fallen im Internet
Widerrufsrecht bei Abonnements, die im Laden geschlossen werden
Bei Abonnements, die im Laden geschlossen werden, steht Verbraucher/-innen gemäß § 510 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Auch hier beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Auch hier beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Belehrung über das Widerrufsrecht, allerdings entsprechend den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 3 EGBGB. Das Widerrufsrecht erlischt ebenfalls spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Allerdings gibt es beim Abo-Abschluss im stationären Handel eine Bagatellgrenze:
Beträgt der Preis für das Abo, das im stationären Handel geschlossen wurde bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, so ist ein Widerruf nicht möglich. Meist sind Abonnements jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres kündbar.
Es gibt kaum ein Abo auf dem Markt, abgesehen von sehr speziellen Fachzeitschriften, das im Jahr mehr als 200 Euro kostet.
Ein Widerruf ist nach dieser Vorschrift in den meisten Fällen nicht möglich! Deshalb ist bei Vertragsschluss im stationären Handel besondere Vorsicht und Überlegung geboten.
Kündigung des Abonnements
Auch bei bestehenden Abonnements kommt meist der Zeitpunkt, an dem man sich von dem Vertrag lösen möchte. Die meisten Abos sind so gestaltet, dass sie sich automatisch verlängern, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden. Man muss folglich selbst aktiv werden und das Abonnement kündigen. Dabei kommt es manchmal zu Problemen, insbesondere dann, wenn nach dem Vertrag Kündigungsfristen oder eine bestimmte Form einzuhalten sind.
Entsprechende Regelungen finden sich meist im Kleingedruckten, den so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist also ratsam, vor dem Ausspruch der Kündigung, einen Blick in das Kleingedruckte zu werfen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Kündigung unwirksam ist und der Vertrag sich verlängert.
Kündigungsfristen bei Abonnements
Gerade bei Abonnements kommt es häufig vor, dass man den ursprünglichen Vertrag nicht mehr hat. In diesem Fall sollte man sich an den oder die Vertragspartner/-in wenden und sich erkundigen, zu welchem Zeitpunkt die nächste Kündigung möglich ist. Diese Auskunft sollte belegbar sein und darum nicht telefonisch, sondern per Post, Fax oder E-Mail eingeholt werden.
Ansonsten bietet sich noch die Möglichkeit, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. So vermeidet man eine unwirksame Kündigung. Lassen Sie sich in diesem Fall den Erhalt der Kündigung und den Kündigungszeitpunkt bestätigen.
Form der Kündigung bei Abos
Ist man nicht sicher, ob eine bestimmte Form gewahrt werden muss, sollte man für die Kündigung zur Sicherheit die Schriftform wählen. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung. Da es sich bei der Kündigung um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss der Verbraucher im Streitfall beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Man sollte daher das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein versenden, damit man einen entsprechenden Beleg in Händen hält.
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