Zeitschriftenabonnement: Wichtige Rechtsfragen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Teure Abonnements
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- Abonnements, die am Telefon abgeschlossen werden
- Abonnements über das Internet
- Kündigung
- Tipps
Schutz bei teuren Abonnements
Zeitschriftenabonnements sind gemäß § 510 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB als Ratenlieferungsverträge, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben, einzustufen. Sie sind grundsätzlich widerrufbar (wenn sie zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurden), denn gemäß § 510 Abs. 2 BGB steht Verbrauchern bei Ratenlieferungsverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wenn der Vertrag im stationären Handel geschlossen wurde. Wird der Ratenlieferungsvertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gelten für den Widerruf zusätzlich die Vorschriften des § 312g BGB. Die Widerrufsfrist beträgt dann 14 Tage. Bei unterbliebener Belehrung beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 des EGBGB unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt dann jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang der ersten Lieferung.
Bei Abschluss des Abonnements im stationären Handeln gelten dagegen die Besonderheiten des § 356c BGB. Allerdings gibt es hier eine Bagatellgrenze:
Beträgt der Preis für das Abo, das im stationären Handel geschlossen wurde bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, so ist ein Widerruf nicht möglich. Meist sind Abonnements jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres kündbar.
Es gibt kaum ein Abo auf dem Markt, abgesehen von sehr speziellen Fachzeitschriften, das im Jahr mehr als 200 Euro kostet.
Ein Widerruf ist nach dieser Vorschrift in den meisten Fällen nicht möglich!
Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, so steht der Verbraucher aber in vielen Fällen dennoch nicht rechtlos da. Ein Widerrufsrecht kann sich auch aus anderen Vorschriften ergeben.
Schutz bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen
Häufig werden solche Abos an der Haustür abgeschlossen. Immer wieder ziehen sog. Drückerkolonnen durch die Lande, die den Verbrauchern unter dem Vorwand eines "guten Zwecks" entsprechende Verträge aufschwatzen. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der "gute Zweck" nur vorgeschoben ist. Oft bereut man dann den Vertragsschluss und möchte sich von dem Vertrag wieder lösen.
In Fällen in denen das Abonnement außerhalb eines Geschäftsraumes, also zum Beispiel auf der Straße oder an der Haustür, verkauft wurde, besteht ein Schutz des Verbrauchers. Es gelten die Vorschriften über Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.. Das Widerrufsrecht für diese Verträge ist in den §§ 312 g, 355 f BGB geregelt.
Dem Verbraucher steht somit in jedem Fall ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, bei unterbliebener Belehrung kann auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden.
Schutz bei Abonnements, die am Telefon abgeschlossen werden
Immer wieder kommt es vor, dass man unerwartet einen Anruf erhält und einem am Telefon ein Abonnement angeboten - besser wohl aufgedrängt - wird. Hier gilt es, vorsichtig zu sein: Meist werden neben den üblichen Kundendaten wie Name und Anschrift auch das Geburtsdatum und die Bankverbindung abgefragt, damit der Bezugspreis direkt abgebucht werden kann.
Die unaufgeforderte Form der Kontaktaufnahme ist nach deutschem Recht zwar nicht zulässig. Dennoch können anlässlich eines solchen Anrufs wirksam Verträge (in mündlicher Form) abgeschlossen werden. Wird ein Abonnement am Telefon abgeschlossen, so liegt dem Grunde nach ein sog. Fernabsatzvertrag vor, in dessen Rahmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 312 g im Zusammenhang mit §§ 355f. BGB besteht.
Schutz bei Abonnements über das Internet
Auch das ziellose Surfen im Internet kann zu spontanen Vertragsschlüssen verleiten. Mit ein paar Mausklicks ist es möglich, ein Zeitschriftenabonnement abzuschließen. Häufig bereut man das übereilte Geschäft. Auch hier handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, in dessen Rahmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr.7 im Zusammenhang mit § 356 BGB besteht.
Wer also im Internet ein Zeitungsabonnement abschließt, ist an den Vertrag nicht mehr gebunden, sofern er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Bei unterbliebener Belehrung kann auch nach Ablauf der 14 Tage noch widerrufen werden.
Mehr zu diesem Thema: Abonnement-Fallen im Internet
Kündigung des Abonnements
Auch bei bestehenden Abonnements kommt meist der Zeitpunkt, an dem man sich von dem Vertrag lösen möchte. Die meisten Abos sind so gestaltet, dass sie sich automatisch verlängern, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden. Man muss folglich selbst aktiv werden und das Abonnement kündigen. Dabei kommt es manchmal zu Problemen, insbesondere dann, wenn nach dem Vertrag Kündigungsfristen oder eine bestimmte Form einzuhalten sind.
Entsprechende Regelungen finden sich meist im Kleingedruckten, den so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist also ratsam, vor dem Ausspruch der Kündigung, einen Blick in das Kleingedruckte zu werfen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Kündigung unwirksam ist und der Vertrag sich um z. B. ein weiteres Jahr verlängert.
Kündigungsfristen bei Abonnements
Gerade bei Abonnements kommt es häufig vor, dass man den ursprünglichen Vertrag nicht mehr hat. In diesem Fall sollte man sich an den
Vertragspartner wenden und sich erkundigen, zu welchem Zeitpunkt die nächste Kündigung möglich ist. Diese Auskunft sollte belegbar sein und darum nicht telefonisch, sondern per Post, Fax oder E-Mail eingeholt werden.
Ansonsten bietet sich noch die Möglichkeit, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. So vermeidet man eine unwirksame Kündigung. Lassen Sie sich in diesem Fall den Erhalt der Kündigung und den Kündigungszeitpunkt bestätigen.
Form der Kündigung
Ist man nicht sicher, ob eine bestimmte Form gewahrt werden muss, sollte man für die Kündigung zur Sicherheit die Schriftform wählen. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung. Da es sich bei der Kündigung um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss der Verbraucher im Streitfall beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Man sollte daher das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein versenden, damit man einen entsprechenden Beleg in Händen hält.
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