Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bei Verträgen
Von: Referat 32, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Zur Bedeutung der "Rechtsfolge" in Gesetzen
- Wann ist ein Rechtsgeschäft nichtig?
- Vorschriften über rechtsberatende Berufe und Inkassounternehmen
Zur Bedeutung der "Rechtsfolge" in Gesetzen
Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, so ist es nichtig (§ 134 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Gesetz eine andere Rechtsfolge als die Nichtigkeit angeordnet wird.
Verbotsgesetze gibt es in vielen Bereichen. Gemeint sind nicht nur formelle (also vom Parlament verabschiedete) Gesetze, sondern auch Vorschriften in Rechtsverordnungen und Satzungen. Viele Verbotsgesetze befinden sich zum Beispiel im Strafgesetzbuch (StGB). Typische Formulierungen, die auf ein Verbotsgesetz hinweisen sind z. B. "darf nicht", "ist unzulässig" oder "ist nicht übertragbar".
Wann ist ein Rechtsgeschäft nichtig?
Ob beim Verstoß gegen ein Verbotsgesetz das Rechtsgeschäft nichtig ist, muss durch eine Auslegung der jeweiligen Gesetzesvorschrift nach deren Sinn und Zweck ermittelt werden. Das heißt also, dass nicht jeder Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Nichtigkeit führt. So gibt es zum Beispiel reine Ordnungsvorschriften, also Vorschriften die sich nur gegen die Art und Weise, wie ein Rechtsgeschäft zustande kommt richten, nicht aber den Inhalt des Rechtsgeschäftes betreffen.
Bäckermeisterin B verkauft Semmeln außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten. Dies ist ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz, welches ein Verbotsgesetz darstellt.
Das Ladenschlussgesetz möchte nicht verhindern, dass B Semmeln verkauft. Es möchte nur verhindern, dass B zu bestimmten Zeiten Semmeln verkauft. Trotz Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz bleibt der Kaufvertrag in diesem Fall wirksam.
Anders verhält sich der Fall, wenn eine Verbotsnorm den Inhalt eines Rechtsgeschäfts betrifft. Solche Verstöße führen regelmäßig zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn beide Parteien das Verbot kennen. Bei absolut wirkenden Verboten kann die Nichtigkeit auch unabhängig von der Kenntnis der Vertragsparteien eintreten.
Vorschriften über rechtsberatende Berufe und Inkassounternehmen
Verbraucherrelevant können unter Umständen auch die Vorschriften über rechtsberatende Berufe und Inkassodienstleistungen sein. Wenn beispielsweise ein Inkassounternehmen Rechtsdienstleistungen erbringt, die einem Rechtsanwalt vorbehalten sind oder aus einem anderen Grund unzulässig sind, kann eine Forderungsabtretung an diesen Inkassodienstleister nach § 134 BGB unwirksam sein.
Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass etwaige Leistungen (z.B. Zahlungen) vom Empfänger herauszugeben sind, sofern nicht der Leistende Kenntnis von der Nichtigkeit bzw. vom gesetzlichen Verbot hatte.
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