Das "Kleingedruckte": Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- AGB machen Verträge konkreter
- Unwirksame Klauseln
- Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
- Mögliche Formen der AGB
- Vorrang einer individuellen Vereinbarung
- Überraschende Klauseln
AGB machen Verträge konkreter
Beim Kauf von zwei Semmeln hilft uns das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ohne Schwierigkeiten weiter. Bei komplizierteren Verträgen wie zum Beispiel bei der Eröffnung eines Girokontos oder beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages wäre es jedoch sehr mühsam, im Streitfall durch Auslegung des Gesetzes herauszufinden, wer Recht hat. Es fehlen hierzu konkrete gesetzliche Regelungen. Prinzipiell herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach Verträge - mit gewissen Einschränkungen - frei gestaltet werden können. Durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann der Verbraucheralltag jedoch erleichtert werden. BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen dazu, ein Vertragsverhältnis näher auszugestalten.
Um dem Verbraucher den Vertragsschluss möglichst bequem zu machen, will das Unternehmen vermeiden, dass erst langwierige Vertragsverhandlungen geführt werden müssen. Deshalb werden die Bedingungen einseitig von dem Unternehmen vorgegeben. Dabei versucht dieses natürlich, möglichst günstige Vertragskonditionen für sich festzulegen..
Unwirksame Klauseln: Inhaltliche Grenzen von AGB schützen Verbraucher
Damit AGB nicht für eine rücksichtslose einseitige Interessenverfolgung missbraucht werden, gibt es für die inhaltliche Gestaltung Grenzen. Die §§ 305 ff. BGB, insbesondere die §§ 307 bis 309 BGB, sowie zahllose Urteile zu diesen Vorschriften regeln, welche Klauseln der Unternehmer verwenden darf und welche nicht. Um einen effektiven Schutz der Verbraucher vor der Verwendung unzulässiger Klauseln im Rechtsverkehr zugewährleisten, haben z. B. Verbraucherverbände das Recht, unwirksame Klauseln abzumahnen und den Verwender auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Dabei wird zwischen einer umfangreichen Aufzählung von einzelnen Klauselverboten in den §§ 308, 309 BGB und einer recht unbestimmten Generalklausel in § 307 BGB unterschieden. Dort steht der Begriff der "unangemessenen Benachteiligung", der eine weitgehende Auslegung zulässt und somit der Fortentwicklung durch die Rechtsprechung offensteht.
Immer wieder Gegenstand von Verbraucheranfragen sind exemplarisch folgende Klauseln:
- pauschalierte Schadensersatzansprüche
- Beschränkung der Gewährleistungsrechte
- Schufa-Klauseln
- Haftungsausschlüsse bzw. Haftungserleichterungen
- Preisanpassungsklauseln
Wird eine Klausel nicht Vertragsbestandteil oder ist sie unwirksam, so ist deswegen nicht der ganze Vertrag unwirksam. Es gelten anstatt der beanstandeten Klausel die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Klauseln bleiben weiterhin Vertragsbestandteil. Nur wenn ein Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien unzumutbar wäre, kann ausnahmsweise auch der komplette Vertrag unwirksam sein.
Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag
AGB werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Verwender den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist.
Meist geschieht dies bei schriftlichen Verträgen dadurch, dass die AGB auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind. Es genügt aber auch, z. B. beim Einkauf in einem Geschäft oder in einer Autowerkstatt, dass die AGB dort deutlich sichtbar aushängen. Bei Online-Geschäften müssen Verbraucher meist vor Abschluss des Vertrages durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass sie die AGB zur Kenntnis genommen haben. Hier sind die AGB meist über einen Link einsehbar. Auch in Bestellbestätigungen per E-Mail finden sie sich häufig im Anhang.
Mögliche Formen der AGB
Die AGB-Vorschriften gelten für Regelungen, die sich außerhalb des eigentlichen Vertragstextes, z. B. auf der Rückseite, befinden.
- Erfasst werden auch Formularverträge, die für eine Vielzahl gleichartiger Verträge verwendet werden, bei denen aber Felder individuell auszufüllen oder Optionen anzukreuzen sind.
- Auch Anschläge an der Wand, wie etwa "Haftung ausgeschlossen" unterfallen der Überprüfbarkeit.
- Im Online-Handel sind die AGB meist über einen Link auf der Webseite abrufbar.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor AGB
Treffen die Vertragsparteien im Einzelfall eine Vereinbarung, die den AGB widerspricht, so hat diese Vereinbarung Vorrang.
Beispiel: Beim Kauf eines Regalsystems vereinbaren der Verbraucher und der Verkäufer, dass für die Anlieferung keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Sie vermerken dies auf dem Kaufvertragsformular, indem die Lieferung "frei Haus" erfolgen soll.
Obwohl sich in den AGB eine Klausel befindet, wonach die Lieferung nur kostenpflichtig erfolgt, kommt es auf diese Klausel nicht an. Die individuelle Vereinbarung "frei Haus" hat Vorrang. Dabei ist es übrigens nicht wichtig, dass die Vereinbarung wie im Beispiel schriftlich festgehalten wurde. Eine mündliche Vereinbarung reicht ebenso aus. Sie ist aber im Streitfall schwieriger zu beweisen.
Überraschende Klauseln
Verwendet ein Unternehmer Klauseln, mit denen ein Verbraucher nicht rechnen musste, so handelt es sich um sog. überraschende Klauseln. Sie werden nicht Vertragsbestandteil.
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