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  • Verbraucherverträge

Der Vertrag: Einführung und Übersicht

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Zumeist wird der Begriff Vertrag als selbstverständlich vorausgesetzt. Viele verwenden den Begriff aber ohne zu wissen, was sich juristisch genau dahinter verbirgt und welche Rechtsfolgen ein Vertragsschluss hat.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist ein Vertrag?
  • Vertragliches und gesetzliches Schuldverhältnis: Was ist der Unterschied?
  • Zustandekommen und Form
  • Was muss im Vertrag stehen?
  • Wann sind Verträge unwirksam oder nichtig?
  • Vertragspflichten

Was ist ein Vertrag?

Bei einem Vertrag handelt es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass an dem Vertrag mind. zwei verschiedene Personen beteiligt sind. Das können beispielsweise zwei Privatpersonen sein oder auch eine Vebraucherin bzw. ein Verbraucher und eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer. Typische Verträge, die im Alltag oft geschlossen werden, sind unter anderem der Kaufvertrag, der Arbeitsvertrag oder der Mietvertrag.

Wir ein Vertrag geschlossen, entsteht ein Schuldverhältnis, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben. Schuldverhältnisse können auch schon vor dem Vertragsschluss entstehen, etwa bei den Vertragsverhandlungen. Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund derer ein Teil (Gläubiger bzw. Gläubigerin) berechtigt ist, von dem anderen Teil (Schuldner bzw. Schuldnerin) eine bestimmte Leistung gleich welcher Art zu fordern.

Ein Beispiel: Herr Meier schließt mit dem Elektrofachgeschäft S einen (Kauf-)Vertrag über einen Fernseher. Herr Meier verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, S muss im Gegenzug den Fernseher an Herrn Meier übergeben.

Vertragliches und gesetzliches Schuldverhältnis: Was ist der Unterschied?

Kommt das Schuldverhältnis aufgrund eines Vertrages zustande, spricht man von einem vertraglichen Schuldverhältnis. Hiervon wird das gesetzliche Schuldverhältnis unterschieden. Ein solches ist beispielsweise im Falle eines Verkehrsunfalls gegeben:
Die unfallgeschädigte Person verlangt von der Person, die den Unfall verursacht hat, Schadensersatz und Schmerzensgeld. In diesem Fall gibt es natürlich keinen Vertrag zwischen den Beteiligten, auf den sich die geschädigte Person stützen kann. Es handelt sich dabei vielmehr um sog. „deliktische“ Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB, die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen.

Zustandekommen und Form von Verträgen

Informationen, wie ein Vertrag zustande kommt und ob besondere Formvorschriften zu beachten sind, finden Sie ausführlich in folgenden Beiträgen:

  • Zustandekommen von Verträgen durch übereinstimmende Willenserklärungen
  • Formvorschriften

Was muss im Vertrag stehen?

Grundsatz: Vertragsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält den Grundsatz der Privatautonomie, also der Vertragsfreiheit. Hierzu gehört zum einen das Recht sich auszusuchen, mit wem man Verträge schließt. Zum anderen dürfen die Vertragsparteien grundsätzlich auch den Vertragsinhalt frei bestimmen.

Verstoß gegen gesetzliche Verbote

Würde man den genannten Grundsatz uneingeschränkt gelten lassen, so käme es zu skurrilen Verträgen. Banken könnten für Kredite 50% Zinsen im Jahr verlangen, Verkäuferinnen oder Verkäufer könnten sich vorbehalten eine mangelhafte Sache zu liefern. Es bedarf daher einer Korrektur, weswegen es eine ganze Reihe von Vorschriften gibt, die gesetzliche Verbote enthalten.

Verstößt ein Vertragsinhalt gegen ein gesetzliches Gebot, so ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB). Der Vertrag ist damit von Anfang an unwirksam und wird so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden.

Zwingende Vorschriften

Gerade zum Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern finden sich darüber hinaus viele Vorschriften, die Einfluss auf den Vertragsinhalt haben. Ursprünglich mussten sich Verträge vornehmlich daran messen lassen, ob sie gegen die guten Sitten verstießen oder wucherisch waren (§ 138 BGB).

Mittlerweile enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele zwingende Verbraucherschutzvorschriften, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, z. B. darf ein Unternehmer oder eine Unternehmerin beim Kauf nicht die Haftung für Sachmängel ausschließen. Die meisten dieser Vorschriften beruhen auf der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, wie der Verbraucherrechtrichtlinie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Aber auch dort, wo eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, darf ein Unternehmer oder eine Unternehmerin Verträge nicht ausnahmslos zu seinen/ihren Gunsten gestalten. Verwendet er Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vorformulierte Vertragsklauseln, vornehmlich als "Kleingedrucktes" am Ende des Vertrages oder als Zusatz ausgestaltet, so unterliegen diese Formulierungen einer strengen Inhaltskontrolle.

Wann sind Verträge unwirksam oder nichtig?

Verträge können aus verschiedenen Gründen unwirksam bzw. nichtig sein:

  • wegen beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners
  • wegen Nichteinhaltung zwingend erforderlicher Formvorschriften
  • wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften
  • wegen Sittenwidrigkeit

Wie bereits erwähnt, sind unwirksame bzw. nichtige Verträge so zu behandeln als wären sie nie zustande gekommen.

Vertragspflichten

Aus einem Vertrag erwachsen neben Rechten auch Pflichten. Man unterscheidet hier zwischen leistungsbezogenen Pflichten und nicht leistungsbezogenen Pflichten (auch Nebenpflichten oder Rücksichtspflichten genannt).

Eine leistungsbezogene Pflicht kann verletzt werden durch:
  • völliges Ausbleiben der Leistung (Nichterfüllung)
  • Schlechtleistung (z. B. Lieferung einer kaputten Sache)
  • verspätete Leistung (Verzug)

Bei den nicht leistungsbezogenen Pflichten ist auch eine vorvertragliche Verletzung oder nachvertragliche Verletzung denkbar. Beispiele für solche Nebenpflichten sind Aufklärungspflichten und Schutzpflichten. Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner haben also die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht verletzt werden.

Mehr zum Thema

  • Verträge mit Handwerkern
  • Der Dienstvertrag
  • Sachmängelhaftung beim Werkvertrag
  • Nichterfüllung im Vertrag
  • Schlechtleistung im Vertrag
  • Verspätete Leistung (Verzug)

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 01.08.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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