Mobilfunkverträge: Wissenswertes zu Tarifen, Laufzeit und Kündigung
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Welche Tarife gibt es bei Handyverträgen?
- Kündigungsfristen bei Handyverträgen
- Außerordentliche Kündigung bei Mobilfunkverträgen
- Sperre des Handys wegen Zahlungsverzug
- Sperre von Sonderrufnummern durch den Anbieter
- Rufnummer in Neuvertrag mitnehmen
Welche Tarife gibt es bei Handyverträgen?
Prepaid-Vertrag
Wer hauptsächlich erreichbar sein will und wenig telefoniert, sollte sich für einen Prepaid-Vertrag entscheiden. Bei den meisten Prepaid-Tarifen fallen keine monatlichen Gebühren an und es besteht keine feste Laufzeit. Die Guthabenkarte wird aufgeladen und abtelefoniert. Günstige Tarife bieten nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch Discounter wie beispielsweise Aldi und Rossmann an.
Laufzeitvertrag
Natürlich kann man auch einen Vertrag mit einer festen Laufzeit wählen. Meist beträgt die Laufzeit bisher 24 Monate und verlängert sich bei fehlender Kündigung automatisch. Eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten ist nicht zulässig. Inzwischen bieten einige Anbieter auch Verträge ohne Laufzeit an.
Mit dem zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) wurden die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geändert. Dem Anbieter ist es zwar weiterhin erlaubt, einen Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abzuschließen, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG ist er nun aber dazu verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss zumindest auch einen Vertrag anzubieten, der am Anfang maximal eine Laufzeit von 12 Monaten hat.
Neben den Verbindungsentgelten ist regelmäßig auch eine Grundgebühr zu entrichten. In vielen Fällen erhält man zum Vertrag gegen Aufpreis ein vergünstigtes Mobiltelefon. Hierdurch steigt dann die monatliche Gebühr. Es gibt aber auch Tarife ohne subventioniertes Handy. In den letzten Jahren wurden Flatrates immer beliebter, die grenzenloses Telefonieren, Surfen oder SMS-Schreiben für eine fixe Gebühr erlauben.
Datentarif
Smartphones ermöglichen heutzutage die mobile Internetnutzung. Oftmals verbrauchen die Geräte ein großes Datenvolumen. Datenverbindungen entstehen nicht nur, wenn der Verbraucher selbst ins Internet geht, sondern auch durch automatische Softwareaktualisierungen und Apps. Um hohe Kosten zu vermeiden, sollte daher ein geeigneter Datentarif gewählt werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung einer Daten-Flatrate.
Bei der Vielfalt der angebotenen Tarife fällt es allerdings schwer, den Überblick zu behalten. Das Einholen gründlicher Informationen im Vorfeld des Vertrags ist deswegen unbedingt erforderlich.
Fragen an das eigene Telefonverhalten:
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Wie viele Stunden telefoniere ich monatlich mit dem Handy?
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Werde ich öfter angerufen oder rufe ich andere an?
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Telefoniere ich viel ins Festnetz? Oder in andere Mobilnetze? Wenn ja, welche?
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Wie viele SMS schreibe ich im Monat?
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Nutze ich ein Smartphone auch für datenintensive Onlinedienste, wie z.B. soziale Netzwerke, Messengerdienste, Online-Games, Streamingdienste etc.?
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Nutze ich mein Mobiltelefon auch im Ausland? Wenn ja, wo?
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Brauche ich wirklich ein neues Gerät? Oder tut es das alte auch noch?
Wer sich die Antworten auf diese Fragen selbst gegeben hat, hat es viel leichter, am Markt den geeigneten Tarif zu finden.
Kündigungsfristen bei Handyverträgen
Wird ein Vertrag mit einer Laufzeit geschlossen, kann dieser nur unter Einhaltung einer vertraglich festgelegten Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit ordentlich gekündigt werden. Wer seinen Vertrag beenden möchte, muss sich deswegen unbedingt mit den Kündigungsmodalitäten vertraut machen. Diese stehen meist im Kleingedruckten des Vertrags.
Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit von in der Regel 24 Monaten automatisch um unbestimmte Zeit, so steht dem Verbraucher danach gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 TKG ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Auf die Möglichkeit dieses Kündigungsrechts muss der Anbieter den Verbraucher hinweisen. Durch die Ausübung dieses Rechts dürfen dem Verbraucher zudem auch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Außerordentliche Kündigung eines Mobilfunkvertrages
Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht dem Kunden auch bei Mobilfunkverträgen zu. Die Anforderungen sind jedoch relativ hoch.
Wichtige Gründe können sein:
- mehrfach falsche Abrechnung durch den Anbieter (AG Frankfurt/Oder, NJW-RR 01, 276),
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung gesetzlicher Pflichten (z.B. Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen),
- Nichtleistung oder dauerhafte Schlechtleistung durch den Anbieter
Keine wichtigen Gründe sind dagegen:
- Verlust des Handys,
- Belästigung durch Dritte (SMS-Spams, aufgedrängte Anrufe)
- Funklöcher
Bevor der Vertrag fristlos gekündigt werden kann, muss dem Anbieter eine Frist gesetzt werden, in der er die Möglichkeit erhalten soll, das Problem zu beheben. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist von Verbraucher zu beweisen, so dass eine Dokumentation unerlässlich ist.
Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Nach dem neuen § 60 Abs. 2 TKG besteht auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Anbieter die Leistung an dem neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellen kann. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
Sperre des Handys wegen Zahlungsverzug
Die Sperrung des Mobilfunkanschlusses ist in § 61 Abs. 4 TKG geregelt und gilt nicht nur für Festnetz-, sondern auch für Mobilfunkverträge. Voraussetzung für eine Sperrung ist, dass der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Forderungen, die form- und fristgerecht beanstandet wurden, müssen außer Betracht bleiben. Auch bestrittene, nicht titulierte Forderungen von Drittanbietern dürfen nicht als Zahlungsrückstand gewertet werden, selbst wenn die Forderung an den Mobilfunkanbieter abgetreten wurde.
Weitere Voraussetzung für eine Sperrung ist, dass die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde und der Anbieter dabei auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes hingewiesen hat.
Sperrung von Sonderrufnummern durch den Anbieter
Außerdem können Verbraucher von Ihrem Mobilfunkanbieter verlangen, dass der Anschluss für bestimmte Rufnummernbereiche (z.B. 0900-Rufnummern) gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Regelung findet sich in § 61 Abs. 1 TKG. Daneben kann man für den Mobilfunkanschluss eine Drittanbietersperre einrichten lassen. Durch die Sperre wird verhindert, dass ein Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung eine Leistung abrechnet, die nicht bestellt wurde. Ungewollte Abos (z.B. für Inhalte wie kuriose Artikel oder Erotikvideos) können dann nicht mehr ohne weiteres untergeschoben werden.
Rufnummer in Neuvertrag mitnehmen
Mobilfunkkunden können jederzeit die Übertragung der Rufnummer verlangen, auch schon vor Ablauf des alten Vertrages. Auf Verlangen muss der abgebende Anbieter dem Nutzer eine neue Rufnummer zuteilen. Dies ist in 59 TKG geregelt.
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