Beendigung eines Dienstvertrages: So funktioniert die Kündigung
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Vertragsende durch Ablauf der Zeit
- Beendigung durch ordentliche Kündigung
- Kündigungsfristen
- Dienste höherer Art
Ende des Dienstvertrags durch Ablauf der Zeit
Grundsätzlich gilt gemäß § 620 Abs. 1 BGB, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen worden ist. Dabei kann bei einem solchen „befristeten“ Dienstverhältnis, die Vertragsdauer ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus den Umständen der Beschaffenheit beziehungsweise dem Zweck der Dienste ergeben. Dienstverträge, die auf eine bestimmte Dauer eingegangen werden, können gerade nicht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Daneben besteht nur die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach den §§ 626 f. BGB.
Beendigung des Dienstvertrags durch ordentliche Kündigung
Ist die Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck zu entnehmen, so kann jede oder jeder am Vertrag Beteiligte das Dienstverhältnis nach den §§ 620 Abs. 2, 621 BGB kündigen. Dabei muss die Kündigung nicht als solche bezeichnet werden. Die kündigende Person muss aber eindeutig den Willen äußern, dass sie das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden möchte.
Die Kündigung kann auch mündlich erklärt werden. Das Formerfordernis des § 623 BGB gilt hier nicht. Es handelt sich um eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung: Das bedeutet, dass diese wirksam wird, sobald sie bei der Person, an die sie gerichtet ist, ankommt. Dabei muss die Willenserklärung so zu der Person gelangen, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie sie zur Kenntnis nimmt (§ 130 BGB). Für den Zugang ist die kündigende Person beweispflichtig.
Kündigungsfristen beim Dienstvertrag
Bei Dienstverträgen richten sich die Kündigungsfristen nach der Bemessung der Vergütung: Je länger die Abrechnungsperiode (Tag, Woche, Monat, Quartal), desto länger ist die Kündigungsfrist (vgl. § 621 BGB).
Ordentliche Kündigung und Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wie lange der Dienstberechtigte durch Laufzeitklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an den Vertrag gebunden werden darf, ist grundsätzlich am Maßstab des § 309 Nr. 9 BGB zu messen. Nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB ist eine Vertragsbedingung unwirksam, die Verbraucher/-innen länger als zwei Jahre an den Vertrag bindet. Dabei handelt es sich um eine Höchstgrenze. Es ist durchaus denkbar, dass eine kürzere Vertragsdauer Verbraucher/-innen unangemessen benachteiligt und die entsprechende Klausel somit unwirksam ist.
Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind nicht zwingend. Sie können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden. Äußerste Grenze ist dabei § 309 Nr. 9 lit. c BGB: Eine zu Lasten der Verbraucher/-innen längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragslaufdauer in AGB darf nicht vorgesehen sein. Nähere Ausführungen dazu lesen Sie im Arikel zum außerordentlichen (fristlosen) Kündigungsrecht bei Dienstverträgen.
Besonderheiten Verträgen mit bei Ärzt/-innen, Rechtsanwält/-innen, Steuerberater/-innen und Wirtschaftsprüfer/-innen
Eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit besteht bei Verträgen, die "Dienstleistungen höherer Art" zum Gegenstand haben. Dienste höherer Art liegen aber nur dann vor, wenn zur Vertragserfüllung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten erforderlich ist (vgl. hierzu § 627 BGB). Beispiele sind die Leistungen von Ärzt/-innen, Rechtsanwält/-innen, Steuerberater/-innen und Wirtschaftsprüfer/-innen.
Werden solche Dienstleistungen geschuldet, kann der Vertrag jederzeit außerordentlich gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht darf von Dienstverpflichteten aber nicht zur Unzeit vorgenommen werden. Was bedeutet "Unzeit"?
Beispiel: Rechtsanwältin R entscheidet sich kurz vor einer Gerichtsverhandlung am Landgericht, dass sie das Mandatsverhältnis mit ihrem Mandanten M kündigt, weil das Vertrauensverhältnis gestört wurde.
Da vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht, könnte M im Termin nicht ohne Anwalt/Anwältin auftreten. Es erginge dann ein Versäumnisurteil, das negative Konsequenzen für M mit sich bringt. Kurz vor der Verhandlung ist es dem M nicht möglich, eine/-n neue/-n Anwalt/Anwältin zu beauftragen. Die an sich zulässige außerordentliche Kündigung der R würde zur Unzeit erfolgen.
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