Verträge mit Fitnessstudios: Was ist rechtlich zulässig?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt
- Laufzeit des Fitnessvertrags
- Ist eine automatische Vertragsverlängerung rechtens?
- Sind Preiserhöhungen und Servicepauschalen zulässig?
- Kündigungsfristen: Nicht länger als 3 Monate
- Außerordentliche Kündigung: Aus wichtigem Grund
Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt
Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt - wie beispielsweise Kaufverträge. Solche Verträge haben den Charakter von Mietverträgen (Benutzung der Räume, Geräte und sonstiger Einrichtungen). Sie können aber auch Elemente von Dienstverträgen enthalten (Einweisung in den Gebrauch der Geräte, Beratung und Beaufsichtigung).
Die jeweiligen Vertragspflichten müssen daher von den Vertragsparteien selbst geregelt werden. In der Praxis geschieht dies fast ausnahmslos im so genannten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Klauseln des Kleingedruckten stehen oft Dinge, die nicht zulässig sind. Ärger ist somit vorprogrammiert, wenn es zu Unstimmigkeiten bei der Vertragsauslegung kommt.
Laufzeit des Fitnessvertrages
Oft möchten sich Verbraucher/-innen aus dem abgeschlossenen Vertrag frühzeitig lösen. Das Bestreben der Studios ist es jedoch, einmal gewonnene Kund/-innen möglichst lange zu halten. Nicht immer wird dieses Ziel durch überzeugende Leistung verfolgt. Vielmehr sichern sich viele Fitnessstudios vorsorglich durch möglichst lange Vertragslaufzeiten ab.
Erstlaufzeit: Nicht mehr als zwei Jahre
Üblich ist eine Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten. Die Gerichte setzen dabei jedoch Grenzen, wenn sie die Regelung im Vertrag als unzulässige Benachteiligung der Kund/-innen betrachten. Der Bundesgerichtshof hat für einen Fitnessstudiovertrag, bei dem die mietvertragliche Komponente im Vordergrund stand, eine Vereinbarung über eine feste Erstlaufzeit von zwei Jahren für wirksam gehalten (Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10).
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern sollte die Erstlaufzeit eines Fitnessvertrags auf keinen Fall mehr als ein Jahr betragen.
Vertrag mit Fitnessstudio: Eher Miet- oder Dienstvertrag?
Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des BGH wird künftig stärker als bisher differenziert werden müssen, ob es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um einen reinen Mietvertrag handelt oder ob der Vertrag auch maßgebliche dienstvertragliche Elemente aufweist.
Ist die durch eine Klausel festgelegte Erstlaufzeit zu lang, gilt das Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann durch die Kund/-innen ordentlich gekündigt werden. Abhängig davon, ob die mietrechtliche der die dienstvertragliche Komponente im Vordergrund steht, gelten insoweit entweder die in § 580a Abs. 1 BGB oder die in § 621 BGB geregelten Kündigungsfristen.
Ist eine automatische Vertragsverlängerung rechtens?
Viele ältere Fitnessverträge sehen eine automatische Verlängerung vor, wenn Sporttreibende nicht rechtzeitig kündigen. Die Notwendigkeit der Kündigung folgt meist aus dem Kleingedruckten, etwa: "Der Sportstudiovertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird."
Bei AGB-Klauseln, die Verlängerungen des Vertrages um mehr als ein Jahr vorsehen, bestehen gute Chancen, dass die Gerichte diese im Streitfall als unwirksam ansehen. Im Einzelfall kann aber auch eine kürzere Verlängerung unwirksam sein. Sechsmonatige Vertragsverlängerungsklauseln in Sportstudioverträgen hat der BGH indes für zulässig erachtet.
Achtung! Für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden, gilt: Stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB sind nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher/-innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten, vgl. § 309 Nr. 9 lit. b BGB n.F. Als Folge dieser Neufassung sind zeitlich befristete, stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGBs künftig stehts unwirksam. Zeitlich unbefristete, stillschweigende Vertragsverlängerungen werden nur in Kombination mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
Darf im laufenden Vertrag der Preis geändert werden?
Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt auch für den Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich. Viele Fitnessstudioverträge enthalten jedoch im Kleingedruckten so genannte Preisanpassungsklauseln. Dadurch behalten sich die Anbieter eine nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist, muss sie aber strenge Voraussetzungen erfüllen. So muss zum Beispiel klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit unwirksam. Das Fitnessstudio kann sich in diesen Fällen nicht auf die Klausel berufen und den Preis damit auch nicht nachträglich erhöhen.
Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, dann ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, die Mitglieder ihr also zustimmen. Ohne Zustimmung läuft der Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Beitrag weiter. Bucht das Fitnessstudio den erhöhten Betrag dennoch ab, können die Kund/-innen diesen zurückverlangen.
Auch das Passieren des Drehkreuzes im Fitnessstudio kann nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gewertet werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritt hier erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Fitnessstudiokette Clever-Fit, welche vom Landgericht Augsburg bestätigt wurde (LG Augsburg, Urteil vom 06.10.2023 – Az. 081 O 1161/23). Hier liege eine aggressive geschäftliche Handlung vor, die Verbraucher/-innen unzulässig unter Druck setze.
Servicepauschalen
Oft sind in den AGB des Vertrages sogenannte Servicepauschalen beinhaltet, die vielen Verbraucher/-innen erst auffallen, wenn ein höherer Betrag als der Vereinbarte abgebucht wird. Solche Servicepauschalen (z. B.: Reinigung etc.) werden in einem regelmäßigen Rhythmus verlangt, beispielsweise alle drei Monate. Die meisten Pauschalen sind wirksam vereinbart, zumindest dann, wenn diese unter „Pauschalen“ oder „Preis“ in den AGB stehen, auch wenn das für Verbraucher/-innen nicht besonders transparent ist. Es empfiehlt sich also, den Vertrag vor Unterzeichnung genau zu lesen.
Kündigungsfristen bei Verträgen mit Fitnessstudios
In Verträgen, die seit dem 01.03.2022 geschlossen wurden, sind AGB-Klauseln unwirksam, die eine Kündigungsfrist vorsehen, die länger als einen Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer währen (einmonatige Kündigungsfrist, § 309 Nr. 9 lit. c BGB n.F.).
Bei Verträgen, die vorher geschlossen wurden, geben die AGB neben der Vereinbarung einer festen Laufzeit meist auch Kündigungsfristen vor. Diese müssen Kund/-innen einhalten, wenn sie das Vertragsverhältnis beenden möchten. Länger als drei Monate darf die Frist keinesfalls sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frist für die Beendigung der Erstlaufzeit oder einer Verlängerung gelten soll. Ob sie weniger als drei Monate betragen muss, ist wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Unbedenklich ist jedenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Außerordentliche Kündigung Fitnessstudio: Aus wichtigem Grund
Neben der ordentlichen Kündigung von Vertragsverhältnissen ist immer die außerordentliche, also fristlose Kündigung zu beachten. Das außerordentliche Kündigungsrecht darf durch die AGB weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Voraussetzung ist aber, dass Sporttreibende einen wichtigen Grund nachweisen können, der eine Fortsetzung des Vertrages für sie unzumutbar macht. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, da eine Abwägung zwischen den Interessen der Kund/-innen und den Interessen des Anbietenden vorzunehmen ist. Einige Beispielsfälle sollen dies verdeutlichen:
Kündigungsgründe aus dem Verantwortungsbereich des Fitnessstudios:
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Erhebliche Leistungsänderungen durch das Sportstudio in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung führen regelmäßig zur Kündbarkeit des Vertrags, z. B. wenn nach einer Verlegung der Räumlichkeiten in einen anderen Ort sich die Erreichbarkeit verschlechtert oder wenn der Saunabereich wegen Renovierung für mehrere Monate nicht zugänglich ist.
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Inhaber- bzw. Personalwechsel, der sich in relevanter Weise für Kund/-innen auswirkt, kann unzumutbar sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist für das Erreichen des Vertragszwecks zum Beispiel ein/-e bestimmte/-r Trainer/-in von wesentlicher Bedeutung und wird diese/-r durch das Sportstudio ausgetauscht, kann hierin ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegen.
Kündigungsgründe aus der Sphäre der Kund/-innen:
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Eine dauerhafte Erkrankung, die bei Vertragsschluss nicht bekannt war und dazu führt, dass der/die Kunde/-in am Training nicht teilnehmen kann. Die Krankheit muss im Streitfall durch ärztliches Attest nachweisbar sein.
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Auch beim Eintritt einer Schwangerschaft darf nach herrschender Meinung das Recht zur fristlosen Kündigung nicht ausgeschlossen werden.
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Die Einberufung in die Bundeswehr berechtigt ebenfalls zur Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts, zumindest wenn der/die Kunde/-in bei Vertragsschluss noch keine Kenntnis von der bevorstehenden Einberufung hatte.
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Der Umzug eines/-r Kunde/-in in einen anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil berechtigt nach neuester Rechtsprechung jedoch nicht zur fristlosen Kündigung, so der BGH, Urteil v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15.
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