Wie kommt ein Vertrag zustande?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Willenserklärung
- Werbung: Fehlender Rechtsbindungswille
- Form der Willenserklärung
Was bedeutet "Willenserklärung" bei Verträgen?
Beispiel: A sagt zu B, sie verkaufe ihm seinen gebrauchten Pkw für 5.000 Euro.
B sagt zu A, er nehme das Vertragsangebot an, zahle aber nur 4.500 Euro.
In diesem Beispiel stimmen die Willenserklärungen nicht überein. Es kommt somit kein Vertrag zustande. Vielmehr unterbreitet B in diesem Beispiel A ein neues Angebot, einen Kaufvertrag über 4.500 Euro abzuschließen. Es ist also nicht so, dass bei einem Kaufvertrag immer der Verkäufer ein Angebot unterbreitet, welches der Käufer dann annimmt. Die Rollen können durchaus vertauscht sein.
Im täglichen Leben ist es sogar meist der Verbraucher, der das Angebot unterbreitet. So kommt nach herrschender Meinung beim Einkauf im Supermarkt der Vertrag erst an der Kasse zustande. Der Käufer unterbreitet ein Angebot, indem er die Ware auf das Kassenband legt. Erst danach entscheidet der Verkäufer, ob er das Angebot annimmt. Warum das so ist, lesen Sie unten.
Werbung ist rechtlich nicht bindend
Beispiel: Der Händler H bewirbt in einem Werbeprospekt ein Sonderangebot. In der 42. Kalenderwoche gibt es bei ihm einen bestimmten Orangensaft für 0,79 Euro pro Packung zu kaufen.
Wird Ware für einen bestimmten Preis in einem Prospekt oder im Schaufenster angepriesen, handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um eine verbindliche Willenserklärung. Stattdessen liegt eine sog. "invitatio ad offerendum" vor, also die Aufforderung des Verkäufers an den Käufer, in seinen Laden zu kommen und dort ein Angebot im Rechtssinne zu unterbreiten. Bei solchen Werbeaussagen fehlt es offensichtlich am Rechtsbindungswillen. Da die im Prospekt oder im Schaufenster beworbene Ware bereits ausverkauft sein kann, hätte es für den Verkäufer fatale Folgen, wenn man seinen Werbeaussagen bereits Rechtsbindungswillen unterstellen würde. Die logische Folge wäre, dass eine Vielzahl von Verträgen zu Stande kommen könnte, die der Verkäufer schlimmstenfalls nicht erfüllen kann.
Auch eine versehentlich falsche Preisauszeichnung würde zum Problem werden. Ist beispielsweise eine Jacke fälschlicherweise mit 49 Euro statt mit 149 Euro ausgezeichnet und man würde dieser Preisauszeichnung Rechtsbindungswillen zusprechen, so müsste der Verkäufer sie jedem, der das vermeintliche „Angebot“ annimmt, zu dem niedrigeren Preis verkaufen.
Das heißt natürlich nicht, dass der Verkäufer bei seinen Prospektaussagen und Preisauszeichnungen machen kann, was er will, nur um Kunden in sein Geschäft zu locken. Wenn ein Verkäufer bewusst mit falschen Preisen wirbt, begeht er einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Lockvogelangebote), der unter anderem von Verbraucherverbänden geahndet werden kann.
Form der Willenserklärung
Willenserklärungen können meist ohne Einhaltung einer besonderen Form abgegeben werden. In vielen Fällen erfolgen sie mündlich, vor allem bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Kauf einer Zeitung am Kiosk.
An einigen Stellen hat der Gesetzgeber allerdings die Einhaltung bestimmter Formvorschriften vorgeschrieben. Die Übertragung oder der Verkauf einer Immobilie müssen beispielsweise vom Notar beurkundet werden. Fehlt es an der notwendigen Form, so ist der geschlossene Vertrag nichtig.
Bei so genannten empfangsbedürftigen Willenserklärungen empfiehlt es sich, diese dem Empfänger in beweissicherer Form zukommen zu lassen, auch wenn eine Form nicht vorgeschrieben ist. Die Kündigung eines Vertrags ist eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung. Dass sie erklärt und empfangen wurde, muss im Streitfall der Kündigende beweisen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die Kündigung schriftlich erklärt wird und per Einschreiben an den Kündigungsadressat geschickt wird.
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