Formvorschriften: Wie muss ein Vertrag aussehen?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Notarielle Beurkundung
- Schriftform
- Elektronische Form
- Textform
Grundsätzlich können nahezu alle Verträge ohne eine besondere Form auch mündlich abgeschlossen werden. Kauft ein Verbraucher zum Beispiel beim Bäcker zwei Brötchen, schließt er einen Kaufvertrag über zwei Brötchen ab. Niemand hat ernsthafte Zweifel daran, dass es sich dabei um einen wirksamen Vertragsschluss handelt.
Dennoch werden viele Verträge in unserer modernen Gesellschaft schriftlich abgeschlossen. In erster Linie dient dies zu Beweiszwecken. Denn ist die Unterschrift auf einem Vertrag geleistet worden, ist es schwer zu behaupten, es sei kein Vertrag abgeschlossen worden.
Formvorschriften per Gesetz
Es gibt aber auch Fälle, in denen das Gesetz bei bestimmten Verträgen und Willenserklärungen besondere Formalien vorschreibt. Erhöhte Formerfordernisse erfüllen in der Regel entweder eine Beweis- oder eine Warnfunktion. Meist soll damit auf die besondere Tragweite der abgegebenen Erklärung hinweisen werden. Das deutsche Zivilrecht kennt verschiedene Formvorschriften:
1. Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung stellt die strengste Form dar und ist in § 128 BGB geregelt. Grundsätzlich ist für die Beurkundung - wie der Name schon sagt - ein Notar erforderlich. Für das Beurkundungsverfahren existiert ein eigenes Gesetz, das Beurkundungsgesetz (BeurkG).
In der Regel findet zunächst eine Verhandlung vor dem Notar statt, in der die Vertragsparteien ihre Willenserklärungen abgeben. Über den Vorgang wird eine Niederschrift aufgenommen. Diese wird vorgelesen, genehmigt und von den Parteien und dem Notar eigenhändig unterschrieben. Der bekannteste Fall, bei dem eine notarielle Beurkundung notwendig ist, ist der Kauf von Grundstücken (§ 311b BGB).
2. Schriftform
Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Schreiben das Gesetz oder aber die Bedingungen des Vertrags die Schriftform vor, so muss das entsprechende Dokument, z. B. eine Kündigungserklärung, vom Ausstellenden eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift hat eine Klarstellungs- und Beweisfunktion. Sie dient dem Zweck, die Identität des Ausstellenden erkennbar zu machen und die Echtheit der Erklärung zu gewährleisten.
Dabei ist es gleichgültig, ob das Dokument - das Gesetz spricht von einer Urkunde - mit der Hand geschrieben, gedruckt oder kopiert ist. Wichtig ist, dass die Unterschrift das Dokument räumlich abschließt, sich also am Textende befindet. Es genügt nicht, wenn der Unterzeichnende auf dem Briefkopf "unterschreibt", am Rand oder auf der unbedruckten Rückseite des Blattes. Sofern sich auf der Urkunde ein Nachtrag befindet, ist dieser noch einmal gesondert zu unterschreiben.
Eine Blankounterschrift, also eine Unterschrift vor Fertigstellung des Textes, ist möglich. Aus dem Schutzzweck der Formvorschrift ergeben sich hier jedoch häufig Ausnahmen und Einschränkungen. Eigenhändig ist im Sinne des Wortes zu verstehen: Stempel, eingescannte Unterschrift oder Faksimile genügen nicht.
Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an, solange der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt. Die Unterzeichnung mit dem Nachnamen ist ausreichend. Bei Geschäften unter Verwandten und Bekannten kann auch der Vorname ausreichend sein, solange der Unterzeichnende eindeutig identifiziert werden kann.
Bei einem Vertrag müssen beide Parteien auf der Vertragsurkunde unterschreiben.
3. Elektronische Form
Gleichwertig zur Schriftform ist die elektronische Form, die in § 126a BGB geregelt ist. Sie kann die Schriftform überall dort ersetzen, wo das Gesetz nicht explizit die elektronische Form ausschließt. Sie soll die Nutzung der Vorteile des elektronischen Geschäftsverkehrs auch da möglich machen, wo das Gesetz die Schriftform vorschreibt.
Die Erklärung muss in digitaler Gestalt (z.B. als E-Mail) vorliegen und auf einem Datenträger gespeichert werden können, so dass eine dauerhafte Wiedergabe möglich ist. Der Ausstellende muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen. Anders als bei der Schriftform muss sich die Namensangabe nicht am Textende befinden. Die Erklärung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Das hierfür erforderliche qualifizierte Zertifikat muss von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (in Deutschland z.B. Deutsche Post AG, Telekom AG, Bundesnotarkammer) erworben werden. Geregelt werden die einzelnen Voraussetzungen für die qualifizierte elektronische Signatur in der sogenannten eIDAS-Verordnung der EU (Nr. 910/2014).
4. Textform
Da immer mehr Korrespondenz nicht mehr schriftlich per Post, sondern per Fax oder E-Mail erfolgt, hat der Gesetzgeber reagiert und die Textform entwickelt. Diese ist in § 126b geregelt.
Für die Einhaltung der Textform muss die Erklärung, in der die Person der Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Sie muss für den Empfänger lesbar sein. Ein dauerhafter Datenträger ist zum Beispiel ein Fax, ein USB-Stick, eine E-Mail, eine CD-ROM, Festplatten, Speicherkarten usw. Allein die Abrufmöglichkeit der Erklärung auf einer Internetseite ist nicht ausreichend. Eine Unterschrift ist zur Wahrung der Textform nicht erforderlich.
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