Nichterfüllung des Vertrags: Wenn die Leistung ausbleibt
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags
- Bei Unmöglichkeit der Leistung: Kaufpreis zurückfordern
- Schadensersatz statt Leistung
- Nachträglicher Rücktritt vom Vertrag
Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages
Verbraucherinnen und Verbraucher, denen etwas, wie im Beispiel mit dem Notebook passiert, können die Händlerin bzw. den Händler auf Lieferung verklagen. Aus dem Kaufvertrag steht ihnen der Anspruch zu, dass die Händlerin oder der Händler ihm das Eigentum und den Besitz an dem Notebook verschafft. Diesen Anspruch bezeichnen Juristinnen und Juristen als Primäranspruch, weil er sich direkt aus dem Kaufvertrag ergibt.
Die Frage ist, ob das gewollt ist, da eine solche Klage mit (finanziellen) Risiken verbunden ist. Es ist zum Beispiel denkbar, dass es dem Unternehmen wirtschaftlich sehr schlecht geht und es Insolvenz anmelden muss. In diesem Fall wäre ein langwieriges Klageverfahren, bei dem Verbraucherinnen und Verbraucher auch noch die Gerichtskosten im Voraus bezahlen müssen, zwar rechtlich möglich, wirtschaftlich aber unvernünftig und risikobehaftet.
Bei Unmöglichkeit der Leistung: Kaufpreis zurückfordern
Eine Klage auf Erfüllung würde auch dann keinen Sinn ergeben, wenn ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit vorliegt. Von Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung endgültig nicht erbracht werden kann, z.B. weil die Händlerin oder der Händler das Notebook schon vorher an einen andere interessierte Person verkauft hat oder weil es zwischenzeitlich zerstört wurde. Nach dem Gesetz entfällt dann die Verpflichtung der Händlerin oder des Händlers zur Lieferung des Notebooks. Oder allgemein gesprochen: zur Leistung. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Kaufpreis nicht bezahlen müssen. Haben sie bereits gezahlt, können Sie den Kaufpreis zurückfordern.
Daneben gibt das Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Händlerinnen und Händler geltend zu machen. Diese haften allerdings nur, wenn sie die Unmöglichkeit auch zu vertreten haben, ihnen also ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei handelt es sich um einen sog. Sekundäranspruch. Dieser ergibt sich nicht direkt aus dem Vertrag, sondern aus dem Umstand, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann.
Schadensersatz statt Leistung
Auch wenn bei Nichterfüllung kein Fall von Unmöglichkeit vorliegt, können Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Sie müssen dem Händler oder der Händlerin jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben, die dann trotzdem erfolglos ablief. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt allerdings voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Ein solcher Schaden wäre in unserem Beispiel die Differenz des ursprünglichen Kaufpreises zu einem anderen Notebook, das Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt nur zu einem teureren Preis kaufen können.
Nachträglicher Rücktritt vom Vertrag
Unabhängig davon, ob die Händlerin bzw. der Händler die Nichterfüllung des Vertrags zu vertreten hat, können Verbraucherinnen und Verbraucher auch vom Vertrag zurücktreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben und diese nicht erfolgt ist. Wurde der Kaufpreis bereits bezahlt, können Verbraucherinnen und Verbraucher diesen vom Händler bzw. von der Händlerin zurückverlangen. Rücktritt und Schadensersatzansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.
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