Nichterfüllung des Vertrags: Wenn die Leistung ausbleibt
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags
- Bei Unmöglichkeit der Leistung: Kaufpreis zurückfordern
- Schadensersatz statt Leistung
- Nachträglicher Rücktritt vom Vertrag
Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages
Der Verbraucher aus dem obigen Beispielkann den Händler auf Lieferung verklagen. Aus dem Kaufvertrag steht ihm der Anspruch zu, dass der Unternehmer ihm das Eigentum und den Besitz an dem Notebook verschafft. Diesen Anspruch bezeichnen die Juristen als Primäranspruch, weil er sich direkt aus dem Kaufvertrag ergibt.
Die Frage ist, ob der Verbraucher das auch wirklich will, da eine solche Klage mit (finanziellen) Risiken verbunden ist. Es ist zum Beispiel denkbar, dass es dem Unternehmer wirtschaftlich sehr schlecht geht und er Insolvenz anmelden muss. In diesem Fall wäre ein langwieriges Klageverfahren, bei dem der Verbraucher auch noch die Gerichtskosten im Voraus bezahlen muss, zwar rechtlich möglich, wirtschaftlich aber unvernünftig und risikobehaftet.
Bei Unmöglichkeit der Leistung: Kaufpreis zurückfordern
Eine Klage auf Erfüllung würde auch dann keinen Sinn ergeben, wenn ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit vorliegt. Von Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung nicht erbracht werden kann, z.B. weil der Händler das Notebook schon vorher an einen anderen Interessenten verkauft hat oder weil es zwischenzeitlich zerstört wurde. Nach dem Gesetz entfällt dann die Verpflichtung des Händlers zur Lieferung des Notebooks - oder allgemein gesprochen: zur Leistung. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass der Verbraucher den Kaufpreis nicht bezahlen muss. Hat der Verbraucher bereits gezahlt, kann er den Kaufpreis zurückfordern.
Daneben gibt das Gesetz dem Verbraucher die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Händler geltend zu machen. Der Händler haftet allerdings nur, wenn er die Unmöglichkeit auch zu vertreten hat, ihm also ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei handelt es sich um einen sog. Sekundäranspruch. Dieser ergibt sich nicht direkt aus dem Vertrag, sondern aus dem Umstand, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann.
Schadensersatz statt Leistung
Auch wenn bei Nichterfüllung kein Fall von Unmöglichkeit vorliegt, kann der Verbraucher Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Er muss dem Händler jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben, die dann trotzdem nicht erfolgt ist. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt allerdings voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Ein solcher Schaden wäre in unserem Beispiel die Differenz des ursprünglichen Kaufpreises zu einem anderen Notebook, das unser Verbraucher jetzt nur zu einem teureren Preis kaufen kann.
Nachträglicher Rücktritt vom Vertrag
Unabhängig davon, ob der Händler die Nichterfüllung des Vertrags zu vertreten hat, kann der Verbraucher auch vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese nicht erfolgt ist. Wurde der Kaufpreis bereits bezahlt, kann der Verbraucher diesen vom Händler zurückverlangen. Rücktritt und Schadensersatzansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.
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