Nichterfüllung im Vertrag: Wenn die Leistung ausbleibt
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Klage auf Erfüllung
- Unmöglichkeit der Leistung
- Schadensersatz statt der Leistung
- Rücktritt
Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages
Der Verbraucher aus obigen Beispielkann den Händler auf Lieferung verklagen. Aus dem Kaufvertrag steht ihm ja der Anspruch zu, dass der Unternehmer ihm das Eigentum und den Besitz an dem Notebook verschafft. Diesen Anspruch bezeichnen die Juristen als Primäranspruch, weil er sich direkt aus dem Kaufvertrag ergibt.
Die Frage ist nur, ob der Verbraucher das auch wirklich will, zumal eine solche Klage auch mit (finanziellen) Risiken verbunden ist. Es ist zum Beispiel denkbar, dass es dem Unternehmer wirtschaftlich sehr schlecht geht und er Insolvenz anmelden muss. In diesem Fall wäre ein langwieriges Klageverfahren, bei dem der Verbraucher auch noch die Gerichtskosten im Voraus bezahlen muss, zwar rechtlich möglich, wirtschaftlich aber unvernünftig und risikobehaftet..
Bei Unmöglichkeit der Leistung: Kaufreis zurückfordern
Eine Klage auf Erfüllung würde auch dann keinen Sinn ergeben, wenn ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit vorliegt. Von Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung nicht erbracht werden kann, z.B. weil der Händler das Notebook schon vorher an einen anderen Interessenten verkauft hat oder weil der Computer zwischenzeitlich zerstört wurde. Nach dem Gesetz entfällt dann die Verpflichtung des Händlers zur Lieferung des Notebooks - oder allgemein gesprochen: zur Leistung. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass der Verbraucher den Kaufpreis nicht bezahlen muss. Hat der Verbraucher bereits gezahlt, kann er den Kaufpreis zurückfordern.
Daneben gibt das Gesetz dem Verbraucher die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Händler geltend zu machen. Der Händler haftet allerdings nur, wenn er die Unmöglichkeit auch zu vertreten hat, ihm also ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei handelt es sich um einen sog. Sekundäranspruch. Dieser ergibt sich nicht direkt aus dem Vertrag, sondern aus dem Umstand, dass der Vertrag eben nicht erfüllt werden kann.
Schadensersatz statt Leistung
Auch wenn kein Fall von Unmöglichkeit vorliegt, kann der Verbraucher Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Er muss dem Händler jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Ein solcher Schaden wäre die Differenz des ursprünglichen Kaufbetrags zu einem anderen Computer, den unser Verbraucher im oben genannten Beispiel jetzt nur zu einem teureren Preis erstehen kann.
Rücktritt vom Vertrag
Unabhängig davon, ob der Händler die Nichterfüllung des Vertrags zu vertreten hat, kann der Verbraucher nachdem er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, auch vom Vertrag zurücktreten. Wurde der Kaufpreis bereits bezahlt, kann der Verbraucher diesen dann vom Händler zurückverlangen. Rücktritt und Schadensersatzansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.
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