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  • Verbraucherverträge

Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Um Verträge wirksam abschließen zu können, muss man geschäftsfähig sein. In Deutschland ist dies der Fall, wenn man das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also volljährig ist. Aber auch Minderjährige können unter bestimmten Bedingungen Verträge abschließen, also beispielsweise etwas kaufen.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Geschäftsunfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Wann ist man geschäftsunfähig?

Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig. Das bedeutet, sie können keine wirksamen Verträge schließen. Von ihnen abgegebene Willenserklärungen sind nichtig. Außerdem sind solche Personen geschäftsunfähig, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, so dass eine freie Willensbildung ausgeschlossen ist. Man spricht bei solchen Fällen von "natürlicher" oder auch "tatsächlicher" Geschäftsunfähigkeit.

Befindet sich jemand im Zustand der sogenannten „natürlichen“ Geschäftsunfähigkeit, so kann für ihn nur der bestellte Betreuer oder die Betreuerin wirksam handeln. So kann es beispielsweise durch Unfall oder Krankheit jedem passieren, in den Zustand tatsächlicher Geschäftsunfähigkeit versetzt zu werden. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, für diesen Fall Vorsorge zu treffen, z.B. durch eine sogenannte Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht.

Wann ist man beschränkt geschäftsfähig?

Eine Besonderheit besteht bei Minderjährigen, die mindestens sieben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Für sie gelten die Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Das Gesetz bestimmt, dass grundsätzlich Verträge, die eine minderjährige Person abschließt, schwebend unwirksam sind - Ausnahmen siehe weiter unten. Nur wenn die Erziehungsberechtigten vorab dem Vertrag zustimmen oder im Nachhinein das Geschäft genehmigen, wird die Willenserklärung der minderjährigen Person (und damit auch der Vertrag) wirksam.

Ausnahmsweise können Minderjährige auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten wirksame Verträge schließen. Dies ist der Fall, wenn Minderjährige lediglich rechtliche Vorteile erlangen.

Ein Beispiel für ein Geschäft, das Minderjährigen einen rechtlichen Vorteil bringt, ist etwa eine Schenkung oder die Übertragung von Rechten. Bei der Beurteilung wird nur darauf geschaut, ob Minderjährige einen rechtlichen Vorteil erlangen. Die Frage der Wirtschaftlichkeit spielt dabei keine Rolle.

Beispiel: Der Minderjährige M bekommt von seiner Erbtante E bereits zu Lebzeiten ein Wohnhaus übertragen. Im Grundbuch sind folgende Belastungen eingetragen: ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks und eine Grundschuld der Sparkasse S über 20.000 Euro. Trotz der Belastungen ist das Geschäft rechtlich vorteilhaft, weil es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommt. In diesem Fall schränken die Belastungen den rechtlichen Vorteil lediglich ein, heben ihn aber nicht auf, weswegen es keiner Einwilligung der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des M bedarf.

Taschengeldparagraf (§ 110 BGB)

Wird Minderjährigen für einen bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung Geld überlassen, so ist ein Vertrag, der mit diesen Mitteln geschlossen wurde, wirksam. In der Regel handelt es sich dabei um das Taschengeld, das Minderjährige erhalten.

Beispiel: Der 15jährige Schüler erhält monatlich 50 Euro Taschengeld von seinen Eltern zur freien Verfügung. Er kauft sich für 15 Euro ein Buch. Dieses Geschäft bedarf keiner Einwilligung der Eltern, um wirksam zu sein. Genauso verhält es sich, wenn der Schüler jeden Monat 20 Euro spart und sich dann nach einem Jahr für 240 Euro ein Handy kauft. Obwohl der Betrag recht hoch ist, wurde er ausschließlich durch Mittel aufgebracht, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung standen. Nicht von § 110 BGB erfasst sind jedoch Vereinbarungen zur Ratenzahlung, weil Minderjährige die vertraglich geschuldete Leistung nicht vollständig mit eigenen Mitteln bei Vertragsschluss erbringen, sondern sich vielmehr zu zukünftigen Zahlungen verpflichten.

Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Minderjährigen(§ 113 BGB)

Tritt der oder die Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter in ein Beschäftigungsverhältnis, so tritt ebenfalls eine Teilgeschäftsfähigkeit ein. Die minderjährige Person ist dann für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die mit Eingehung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses und dessen Abwicklung einhergehen.

Beispiel: Die 16-jährige S beginnt mit Zustimmung ihrer Eltern eine Lehre als medizinisch-technische Assistentin. Trotz ihres Alters von 16 Jahren ist sie unbeschränkt geschäftsfähig, wenn es darum geht, den Ausbildungsvertrag zu unterschreiben, die monatliche Vergütung entgegenzunehmen oder auch ein Girokonto für die Gehaltszahlungen zu eröffnen. Was sie nicht dürfte, wäre Überweisungen zu tätigen oder eine Vereinbarung mit der Bank bezüglich eines Überziehungskredites zu schließen. Diese Geschäfte stehen nicht im Zusammenhang mit dem von S eingegangenen Dienstverhältnis.

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Stand: 01.08.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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