Werkvertrag: Die wichtigsten Regelungen und Tipps
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Vertragliche Pflichten beim Werkvertrag und Begrifflichkeiten
- Abgrenzung zum Kaufvertrag und zum Dienstvertrag
- Typische Werkverträge
- Vergütung: Handwerkskosten vorab klären
- Besonderheiten bei Verträgen mit Verbraucher/-innen
- Abnahme: Auslöser für Lohn und Gewährleistungsfrist
- Vorleistungspflicht und Abschlagszahlungen
- Haftung bei Sachmängeln
- Kündigungsrecht
- Besonderheiten bei Bauverträgen und VOB/B
Vertragliche Pflichten beim Werkvertrag und Begrifflichkeiten
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der/die (Werk-)Unternehmer/-in zur Herstellung des versprochenen Werkes, der/die Besteller/-in (Verbraucher/-innen als Auftraggebende) zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung und zur Abnahme des fertigen Werks. Der Begriff des Unternehmers/der Unternehmerin im Sinne der werkvertraglichen Vorschriften ist nicht mit dem Unternehmerbegriff aus § 14 BGB gleichzusetzen. Ein/e Unternehmer/-in im Werkvertragsrecht beschreibt schlicht die Person, die sich verpflichtet das Werk herzustellen. Der Begriff ist unabhängig von der wirtschaftlichen Stellung und daher weiter gefasst als der Unternehmerbegriff aus § 14 BGB.
Ein Werkvertrag wird also zwischen dem/der Besteller/-in und dem/der Unternehmer/-in geschlossen. Als Gegenstand des Vertrages ist ein fertiges Werk, also ein konkretes Ergebnis der Arbeit.
Abgrenzung zum Kaufvertrag und zum Dienstvertrag
Geschuldet wird nicht die Übereignung einer Sache (wie beim Kaufvertrag), sondern die Herstellung eines Werkes, man kann auch sagen, das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges. Im Gegensatz zum Kaufvertrag muss die Sache im Werkvertrag erst noch hergestellt oder verändert werden. Dies ist in der Regel bei individuell angefertigten Gegenständen der Fall.
Beim Dienstvertrag wird zwar auch eine Leistung erbracht, aber es ist kein Erfolg geschuldet. „Dienstleistung“ im Sinne des BGB entspricht der Definition in § 611 BGB.
Europarechtlich ist der „Dienstleistungsbegriff“ allerdings weit auszulegen. Die auf EU-Richtlinien zurückzuführenden Vorschriften zum Widerrufsrecht (§§ 312 ff. BGB und §§ 355 ff. BGB) umfasst unter anderem auch Mietverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge. Wenn im Folgenden von einem Werkvertrag und von einem Dienstvertrag die Rede ist, sind die Vertragsarten Sinne des BGB gemeint.
Von diesem Dienstvertrag ist der Werkvertrag abzugrenzen. Beim Dienstvertrag wird nur die Tätigkeit an sich geschuldet, nicht aber ein bestimmter Erfolg. Beim Werkvertrag ist hingegen das fertige Werk Gegenstand des Vertrages, es wird also ein konkreter Erfolg geschuldet. Erst wenn dieses vereinbarte Ergebnis erreicht und abgenommen wird, gilt die Leistungspflicht als erfüllt.
Die Abgrenzung zwischen den Vertragsarten kann manchmal schwierig sein.
Beispiele:
A ist gerade am Ostbahnhof in München angekommen. Sie nimmt sich dort ein Taxi, das sie zum Marienplatz fahren soll.
In diesem Fall handelt es sich um einen Werkvertrag. Der/die Taxifahrer/-in schuldet einen bestimmten Erfolg, nämlich, den Fahrgast von Ort A nach Ort B zu bringen.
B büffelt auf sein Abitur und hat große Probleme im Fach Mathematik. Er wendet sich deswegen an den Mathematik-Studenten C, damit dieser ihm Nachhilfestunden erteilt.
In diesem Fall handelt es sich um einen Dienstvertrag. C schuldet nicht als Erfolg, dass B auch das Abitur besteht, sondern bloß die Dienstleistung in Form der Nachhilfe.
Typische Werkverträge
Typische Werkverträge sind zum Beispiel Bauverträge, Verträge mit Architekt/-innen, die Erstellung von Gutachten, die Herstellung eines Maßanzugs, Schlüsseldienste und Reparaturaufträge. Werkverträge sind fast alle Verträge mit Handwerker/-innen, von der Reinigung eines verstopften Abflussrohres bis zum Bau eines Hauses.
Die Vergütung: Handwerkskosten vorab klären
Ein häufiges Problem besteht in der Praxis, wenn der/die Unternehmer/-in eine Rechnung präsentiert. Regelmäßig wird vorab nicht über den Preis gesprochen. Handwerker/-innen werden gerufen, erledigen die Arbeit und rechnen dann ab. Dies kann aus verschiedenen Gründen zu Verstimmungen zwischen den Vertragsparteien führen. Anders als beispielsweise bei Ärzt/-innen, Architekt/-innen und Rechtsanwält/-innen gibt es für Handwerker/-innen keine gesetzliche Gebührenordnung, was bedeutet, dass der Werklohn grundsätzlich von den Vertragsparteien frei vereinbart werden kann. Fehlt eine Preisabsprache, so kann der/die Handwerker/-in allerdings nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist.
Was "ortsüblich" ist, ist häufig nur schwer zu bestimmen. In Streitfällen muss dies oft durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Besser ist es daher, vorab über die Kosten vorab zu sprechen. Hier gibt es Tipps zu möglichen Vereinbarungen (Vergütungsanspruch) und Wissenswertes rund um den Kostenvoranschlag.
Besonderheiten bei Verträgen mit Verbraucher/-innen
Bei Verbraucherverträgen gelten zusätzliche Voraussetzungen für den/die Unternehmer/-in. Er/Sie muss bereits vor dem Vertragsschluss klare Informationen über die wichtigsten Vertragsbedingungen geben, wie den Preis, die konkrete Leistung, den Zeitpunkt der Fertigstellung und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, §§ 312d, 312f BGB. Auch steht Verbraucher/-innen ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen oder Fernabsatzverträgen zu, also z. B. wenn der Auftrag per Telefon oder online zustande gekommen ist. Verbraucher/-innen können dann ohne Angabe von Gründen den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen nach §§ 355 ff. BGB.
Die Abnahme: Auslöser für Lohn und Gewährleistungsfrist
Eine Besonderheit beim Werkvertrag stellt die Abnahme dar. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag. Hat der/die Unternehmer/-in das Werk vertragsgemäß hergestellt, so ist der/die Besteller/-in verpflichtet, das Werk abzunehmen. Abnahme bedeutet dabei die körperliche Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Das heißt: Der/die Besteller/-in schaut sich das Werk genau an und ist im Großen und Ganzen mit der Leistung des Unternehmers/-in einverstanden.
Die Abnahme kann ausdrücklich durch eine schriftliche Erklärung erfolgen oder stillschweigend, wenn das Werk ohne Widerspruch in den gewöhnlichen Gebrauch übernommen wird. Lehnt der/die Besteller/-in das Werk ab, obwohl es im Wesentlichen mangelfrei ist, kann der/die Unternehmer/-in sogar unter bestimmten Voraussetzungen eine Fiktion der Abnahme erreichen.
Der Zeitpunkt der Abnahme ist häufig von besonderem Interesse, da er weitreichende rechtliche Folgen hat. Denn erst wenn das Werk abgenommen ist, wird der Werklohnanspruch fällig, kann der/die Unternehmer/-in also die Bezahlung verlangen. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den/die Besteller/-in über. Zudem beginnt mit der Abnahme der Lauf der Gewährleistungsfrist, also die Zeit, in der Mängelansprüche geltend gemacht werden können.
Vorleistungspflicht und Abschlagszahlungen beim Werkvertrag
Grundsätzlich kann der/die Unternehmer/-in also erst das Geld verlangen, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und der/die Besteller/-in die Arbeit auch abgenommen hat. Man spricht hier von einer so genannten Vorleistungspflicht des/der Unternehmers/-in. Dies ist natürlich nicht von Vorteil für den/die Unternehmer/-in, insbesondere dann, wenn er/sie z. B. selbst Material besorgen und einbauen muss. In diesem Fall müsste er/sie die Kosten unter Umständen mehrere Wochen oder Monate vorschießen, obwohl der Werklohn vielleicht sogar geringer ist als die Materialkosten. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und billigt dem/der Unternehmer/-in für solche Fälle die Möglichkeit zu, Abschlagsrechnungen zu stellen. Gerade bei größeren Projekten kann es also vorkommen, dass der/die Unternehmer/-in bereits während der Ausführung Teilzahlungen verlangt für die Kosten, welche nachweisbar angefallen sind. Die Schlusszahlung erfolgt dann nach Abnahme des gesamten Werks, also wenn das fertige Werk mangelfrei übergeben wurde.
Haftung bei Sachmängeln
Ganz ähnlich wie beim Kaufvertrag haftet der/die Unternehmer/-in auch beim Werkvertrag für Sachmängel.
Kündigungsrecht beim Werkvertrag
Wer eine Werkleistung in Auftrag gibt, kann einen solchen Vertrag jederzeit wieder kündigen und zwar solange, wie das Werk noch nicht vollendet ist (§ 648 BGB). Diese Kündigung ist jedoch mit einem großen Nachteil verbunden: der/die Werkunternehmer/-in behält nämlich im Falle einer solchen Kündigung den Vergütungsanspruch. Hiervon müssen nur die ersparten Aufwendungen abgezogen werden.
Besonderheiten bei Bauverträgen und VOB
Wie bereits eingangs beschrieben, können Werkverträge höchst unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis besonders wichtig sind Bauverträge. Weil die Vorschriften im BGB nicht so ganz den Bedürfnissen am Bau entsprechen, bedarf es einer besonderen Vertragsgestaltung.
Um nicht in jedem Fall ein umfangreiches Vertragskonstrukt vereinbaren zu müssen, gibt es als Grundlage für Bauverträge ein besonderes Klauselwerk, das sehr häufig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB. Die VOB besteht aus drei Teilen (A, B und C): Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Im Teil B befinden sich besondere Regelungen für die Vertragsabwicklung. Teil C betrifft die technischen Vertragsbedingungen, also die fachgerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen.
VOB/B: Muster muss Verbraucher/-innen bei Vertragsschluss vorliegen
Man könnte auch sagen, dass die VOB/B das Werkvertragsrecht für Bau-Profis regelt. Die Geltung der VOB/B kann grundsätzlich auch gegenüber Verbraucher/-innen vereinbart werden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2008 entschieden, dass die einzelnen Klauseln auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können. Dies kann zur Folge haben, dass einzelne Regelungen gegenüber Verbraucher/-innen nicht verwendet werden dürfen (AGB, BGB). Eine Kündigung nach VOB/B wegen eines Mangels kann laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2023 nur erfolgen, wenn es kein Kleinstmangel ist. Schon während der Herstellung des Werks kann auf Mängel hingewiesen werden und eine Beseitigung verlangt werden. Für eine Kündigung wegen Nicht-Beseitigung eines Mangels soll dieser Mangel aber einen wichtigen Grund darstellen.
Wichtig ist, dass sich der/die Unternehmer/-in gegenüber Verbraucher/-innen nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er/sie ihnen ein Muster der VOB/B bei Vertragsschluss ausgehändigt hat. Viele Bauunternehmer/-innen machen das nicht mit der Folge, dass die Geltung der VOB/B trotz Hinweis im Vertrag nicht wirksam vereinbart wurde.
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