Der Dienstvertrag: Arten, Vergütung, Kündigung
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Gegenstand des Dienstvertrags
- Vergütung
- Mängel der Dienstleistung
- Beendigung des Dienstvertrages
Gegenstand und Arten des Dienstvertrags: Von Fitnessstudio bis Musikunterricht
Gesetzlich geregelt ist der Dienstvertrag in den §§ 611 ff. BGB. Gegenstand eines Dienstvertrags können Dienste und Tätigkeiten aller Art sein.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird kein Erfolg, etwa der Eintritt eines gewissen Ergebnisses geschuldet, sondern nur ein Tätigwerden in dem vereinbarten Umfang. Beispiele sind der Telekommunikationsvertrag, Musikunterrichtsvertrag, der Nachhilfevertrag, der Partnerschaftsvermittlungsvertrag, Verträge mit Fitnesstrainern oder Masseuren.
Häufig liegen gemischte Verträge vor. Ein Fitnessstudiovertrag wird in der Regel sowohl Elemente eines Mietvertrags als auch eines Dienstvertrags enthalten. Auch Verträge mit Steuerberatern und Rechtsanwälten haben dienstvertraglichen Charakter, folgen aber zum Teil eigenen Regeln, zum Beispiel bei der Vergütung.
Im Verhältnis zu einem Arzt liegt ein besonderer Dienstvertragstyp vor, der Behandlungsvertrag. Dieser unterliegt speziellen gesetzlichen Vorschriften (§§ 630a ff. BGB).
Der in der Praxis wohl wichtigste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag, der hier allerdings nicht besprochen wird.
Welche Leistung im Rahmen eines Dienstvertrags geschuldet ist, lässt sich gut am Beispiel eines privaten Unterrichtsvertrages erklären: Die Dienstleistung besteht darin, den Unterrichtsstoff so zu vermitteln, dass man das gewünschte Ergebnis, beispielsweise die Versetzung in die nächsthöhere Klasse, erreichen kann. Geschuldet ist der Eintritt dieses Erfolges (Versetzung an die höhere Schule) aber nicht. Ob der Stoff adäquat vermittelt wird, ist bei solchen Unterrichtsverträgen immer wieder Anlass zum Streit. Wird die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden (hierzu unten mehr).
Achtung: Der Kündigende muss beweisen, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Wer eine längere Vertragsbindung in Betracht zieht, sollte also unbedingt eine Probezeit vereinbaren, die eine frühzeitige Vertragsbeendigung ermöglicht.
Vergütung von Dienstleistungen
Die geschuldete Vergütung kann frei vereinbart werden. Eine Grenze stellen Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit dar. Eine Vergütung gilt auch ohne entsprechende Absprache als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Maßgeblich sind die Verkehrssitte und der Umfang sowie die Dauer der Dienste. Bei besonderen Dienstverhältnissen ist die Vergütung durch eine Gebührenordnung geregelt. Die Vergütung für einen Rechtsanwalt beispielsweise richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch die Gebühren für Ärzte sind gesondert festgelegt.
Zwischen zwei Personen kann aber auch die Erbringung einer Leistung vereinbart werden, ohne dass eine Vergütung fällig wird. Erklärt man sich zum Beispiel bereit, die Blumen eines Nachbarn oder eines Freundes während dessen Abwesenheit zu gießen, so wird in der Regel eine reine Gefälligkeitshandlung vorliegen.
Mängel der Dienstleistung
Anders als bei Kauf- und Werkverträgen gibt es bei Dienstverträgen keine besonderen Vorschriften, die bei der Schlechtleistung der Dienste eingreifen. Es gibt also nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern. Erfüllen die Vertragspartner die ihnen nach dem Vertrag obliegenden Pflichten nicht, sind die Rechtsfolgen den allgemeinen Vorschriften zu Leistungsstörungen zu entnehmen, die Schadensersatz- und Rücktrittsrechte enthalten.
Beendigung des Dienstvertrages
Ist nur die Erbringung einer einzigen Dienstleistung geschuldet, so ist der Dienstvertrag mit deren Erbringung erfüllt. Der Vertrag endet also automatisch, wenn die Dienstleistung erbracht wurde. Häufig läuft ein Dienstvertrag aber über einen längeren Zeitraum.
R beschließt, eine neue Sportart zu erlernen. Er meldet sich bei einem Golfklub an und bucht dort einen Kompaktkurs bei dem professionellen Golflehrer L. Der Kompaktkurs umfasst über einen Zeitraum von drei Monaten wöchentlich zwei Unterrichtseinheiten á 2 Stunden. R bezahlt per Dauerauftrag wöchentlich 200 Euro an L.
Hier wird die Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht. Der Dienstvertrag hat eine feste Laufzeit, nämlich drei Monate. Wenn R nach drei Wochen feststellt, dass ihm das Golfspielen doch keinen Spaß macht, muss er auch dann volle drei Monate bezahlen, wenn er nicht mehr zum Unterricht erscheint. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB).
Der 18-jährige S hat Grundkurs Latein in der Schule belegt. Aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes hat er einen Teil des Unterrichtsstoffes verpasst. S nimmt deswegen bei dem Aushilfslehrer K wöchentlich drei Nachhilfestunden, bis er wieder den Anschluss an das Niveau der Mitschüler erreicht hat. S bezahlt nach jeder Nachhilfestunde die vereinbarte Vergütung von 15 Euro.
In diesem Fall haben die Vertragspartner keine Bestimmung darüber getroffen, wie lange der Vertrag eigentlich laufen soll. Möglicherweise erreicht S gar nicht mehr den Anschluss an die Klasse. Man spricht hier von einem Vertrag mit unbestimmter Laufzeit. Um den Vertrag zu beenden bedarf es daher einer Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Wie die Kündigung zu erfolgen hat und ob dabei eine bestimmte Frist einzuhalten ist, können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung im Kleingedruckten, den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gibt es allerdings bestimmte Grenzen.
Haben die Vertragspartner keine Vereinbarung getroffen, hilft das Gesetz weiter. Nach § 621 BGB kommt es für die Bemessung der Kündigungsfrist darauf an, in welchen zeitlichen Abständen die Vergütung zu entrichten ist. Je nachdem, ob täglich, wöchentlich, monatlich oder quartalsweise zu bezahlen ist, verlängert sich die Kündigungsfrist.
Außerordentliche Kündigung
Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht bei Dienstverträgen die Möglichkeit, der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung (§ 626 BGB). Diese Kündigung kann von den Parteien nicht wirksam ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Kündigende einen wichtigen Grund nachweisen kann, der ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch zu stellen. Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen um festzustellen, ob eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages vorliegt. Zusätzlich ist zu beachten, dass die außerordentliche Kündigung nur innerhalb der Kündigungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes, ausgesprochen werden darf, § 626 Abs. 2 BGB.
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