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Der Schuldnerverzug: Wann eine Mahnung gilt und welche Kosten anfallen

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Wer sich im Verzug befindet, zum Beispiel weil er/sie nach einer Mahnung nicht rechtzeitig zahlt, muss den Schaden ersetzen. Aber auch Händler/-innen können in Verzug sein, wenn sie nicht rechtzeitig liefern. Wann muss eine Mahnung erfolgen und für welche Kosten müssen Schuldner/-innen aufkommen? Hier gilt es, die rechtlichen Grundsätze zu beachten.


In diesem Beitrag finden Sie

  • Voraussetzungen für den Schuldnerverzug
  • Kein Verzug ohne Verschulden
  • Typische Verzugsschäden
  • Verzugszinsen
  • Kosten der Rechtsverfolgung

Zu den Kosten, die im Schuldnerverzug anfallen, gehören in erster Linie Verzugszinsen und Mahnkosten, aber auch die Gebühren für Rechtsanwält/-innen oder Inkassobüros. Auch wenn ein/-e Händler/-in eine Ware nicht termingerecht liefert, kann er/sie in Verzug gesetzt werden. Die Verzögerung der Leistung stellt somit die Verletzung von vertraglichen Pflichten dar und zieht wichtige Konsequenzen nach sich.

Voraussetzungen für den Schuldnerverzug

  • Grundsatz: Der Verzug setzt eine Mahnung voraus.

Leistet der/die Schuldner/-in auf eine Mahnung nicht, so kommt er/sie durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Bei der Mahnung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang der/die Gläubiger/-in nachzuweisen hat. Üblicherweise wird in der Mahnung eine Frist gesetzt, binnen derer die Leistung zu erbringen ist. Dies ist zwar nicht notwendig aber zweckmäßig, weil nach Ablauf dieser Frist der Verzug eintritt und der Verzugszeitpunkt somit feststeht.

  • Ausnahme 1: Die Zeit für die Leistung ist nach dem Kalender bestimmt.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Gemeint ist, dass die Parteien vertraglich ein bestimmtes Datum festgelegt haben, z. B. "zahlbar zwei Wochen nach Erhalt der Ware". Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn das Zahldatum nur auf der Rechnung erscheint. In der Praxis machen das aber sehr viele Firmen. Hierbei handelt es sich nicht um wirksam einbezogene AGB, weil ihre Bekanntgabe nicht bei, sondern nach Vertragsschluss erfolgt. Der Rechnungsempfänger kommt in diesem Fall also nicht nach zwei Wochen automatisch in den Verzug.

  • Ausnahme 2: Bei einer Entgeltforderung tritt der Verzug automatisch dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung ein.

Bei Zahlungsansprüchen besteht eine Sonderregelung: Der Verzug tritt automatisch dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist die Person, die die Rechnung empfängt, ein/-e Verbrauche/-in, so gilt dies aber nur, wenn sie in der Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung auf diesen Umstand besonders hingewiesen wurde.

Kein Verzug ohne Verschulden

Der Schuldnerverzug setzt voraus, dass den/die Schuldner/-in bezüglich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft (§ 286 Abs. 4 BGB). Allerdings wird dieses Verschulden gesetzlich vermutet, so dass der/die Schuldner/-in nachweisen muss, dass sie/ihn kein Verschulden trifft. 

Typische Verzugsschäden: Verzugszinsen

Bei Geldschulden können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Der Zinssatz beträgt gegenüber Verbraucher/-innen fünf Prozentpunkte über dem so genannten Basiszinssatz (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird von der Europäischen Zentralbank ausgegeben und verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Die Zinsentwicklung kann auf der Website der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) nachgelesen werden. Der Basiszinssatz zum 1. Januar 2026 beträgt 1,27 % und bleibt unverändert. Sind bei einem Rechtsgeschäft Verbraucher/-innen nicht beteiligt (z. B. im kaufmännischen Verkehr), so beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen sogar neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Kosten der Rechtsverfolgung

Die Kosten eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin oder eines Inkassounternehmens hat zunächst immer die Person zu bezahlen, die den Anwalt/die Anwältin oder das Inkassobüro beauftragt - also die/der Mandant/-in. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mandant/-innen diese Kosten aber von ihren Vertragspartner/-innen ersetzt verlangen. Immer dann, wenn ihnen ein Schadensersatzanspruch zur Seite steht und die Kosten für Anwält/innen oder Inkassobüros für sie einen Vermögensschaden darstellen. Dies ist z. B. im Falle des Schuldnerverzuges möglich. Gemäß § 280 Abs. 2 BGB sowie § 286 BGB kann der/die Gläubiger/-in Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wozu auch die Kosten für die Rechtsverfolgung gehören.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass den/die Gläubiger/-in eine Schadensminderungspflicht trifft, er/sie also den Schaden mindern muss. Somit muss sie/er also genau abwägen, welche Maßnahmen am effektivsten und kostengünstigsten sind, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Zu den Kosten gehören allerdings nicht die Kosten der 1. Mahnung, da diese Voraussetzung dafür ist, dass der Verzug eintritt.

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Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 31.03.2026
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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