You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Recht >> 
  • Kaufverträge

Gewährleistung bei Sachmängeln: Welche Rechte haben Käufer?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Verkauft der Händler dem Käufer eine mangelhafte Sache, so hat er für diese Mangelhaftigkeit einzustehen. Das regelt die gesetzliche Haftung für Sachmängel, oft auch als "Gewährleistung" bezeichnet. Doch was gilt als Sachmangel? Wann muss der Händler haften? Ein Überblick über die Rechte von Käufern.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist ein Sachmangel?
  • Wann muss der Mangel vorliegen?
  • Sachmängelhaftung bei digitalen Inhalten oder Elementen
  • Rechte des Käufers
  • Wann verjähren die Rechte des Käufers?

Was ist ein Sachmangel?

Der Sachmangel ist in § 434 BGB geregelt. Grundsätzlich ist eine Sache mangelfrei, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn die Sache nicht so beschaffen ist, wie es Käufer und Verkäufer vereinbart haben (oder - falls es eine solche Vereinbarung nicht gibt - wenn sie nicht so beschaffen ist, wie ein Käufer es bei vergleichbaren Sachen erwarten darf). Außerdem muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, also zu dem Zweck verwendet werden können, zu dem Sachen gleicher Art normalerweise verwendet werden.

Wann muss der Mangel vorliegen?

Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers setzt voraus, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit Gefahrübergang ist gemeint, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt für die Kaufsache verantwortlich ist. Bei einer beweglichen Sache, die nicht versendet wird, geht die Gefahr mit der Übergabe bzw. der Aushändigung der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446 BGB). Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer und die Ware wird versendet, geht die Gefahr auf den Verbraucher über, wenn er die Ware erhält (§ 475 Abs. 2 BGB). Denn der Unternehmer entscheidet über die Art und Weise der Beförderung bzw. wählt den entsprechenden Dienstleister aus. Deshalb geht es zu seinen Lasten, wenn die Sache unterwegs verloren geht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verbraucher den Dienstleister bestimmt, dann geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Sache durch den Unternehmer an den Lieferdienstleister auf den Verbraucher über.

Im Umkehrschluss bedeutet dies Folgendes: Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel, haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand oder zumindest angelegt war. Das muss grundsätzlich der Käufer beweisen. In der Praxis führt dies häufig zu großen Problemen, weil dieser Nachweis nur schwer gelingt.

Deshalb wurde bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB) zugunsten des Verbrauchers geregelt. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres (bzw. sechs Monaten beim Kauf eines lebenden Tieres) nach Gefahrübergang, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. Der Unternehmer muss dann für den Mangel haften.

Sachmängelhaftung bei digitalen Inhalten oder Elementen

Hat der Vertrag die dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte zum Gegenstand und tritt während dem Bereitstellungszeitraum ein Mangel auf, wird vermutet, dass der Mangel während der gesamten bisherigen Dauer der Bereitstellung vorlag. Der Käufer muss hierfür keinen Beweis erbringen. Der Verkäufer muss vielmehr das Gegenteil beweisen, nämlich, dass die Sache bei Übergabe (bzw. bei Bereitstellung) mangelfrei war. Dies wird ihm in den meisten Fällen nicht gelingen.

Im Gegensatz zu physischen Produkten kommt es bei der Aktualisierungspflicht von digitalen Inhalten oder digitalen Elementen (z.B. Software, Musik, Computerspiele) durch den Unternehmer nicht auf den Gefahrübergang an. Stellt der Unternehmer ein geschuldetes Update nicht zur Verfügung liegt ebenfalls ein Sachmangel vor, auch wenn die Ware dem Käufer bereits übergeben wurde.

Die Rechte des Käufers

Der Käufer hat beim Vorliegen von Sachmängeln eine ganze Reihe an Rechten:

Nacherfüllungsanspruch des Käufers: Reparatur oder Ersatz

Zunächst muss er einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen. Der Käufer kann hierbei selbst entscheiden, ob er vom Verkäufer die Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) oder die Übergabe einer neuen Sache verlangt (Ersatzlieferung).

Der Käufer muss dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Verkäufer nacherfüllt, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen. Eine Frist muss nicht gesetzt werden, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist.

Wenn der Käufer die mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, muss der Verkäufer die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache tragen. Der Käufer kann nach erfolgloser Fristsetzung (bzw. wenn eine solche nicht gesetzt werden muss) weitere Rechte wie folgt geltend machen:

Rücktritt, Minderung

Der Käufer kann von dem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, er gibt die Kaufsache gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer die Sache behalten, aber dafür den Kaufpreis mindern.

Vertragsbeendigung bei digitalen Produkten

Seit dem 01.01.2022 gibt es die Möglichkeit der Vertragsbeendigung (§§ 327m, 327o BGB). Sie ist nur bei digitalen Produkten, wie zum Beispiel Software, anwendbar und stellt wie der Rücktritt eine Möglichkeit dar, sich von dem geschlossenen Kaufvertrag zu lösen. Auch hier muss der Verkäufer allerdings zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung haben.

Schadensersatz/ Aufwendungsersatz

Daneben kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen oder Aufwendungsersatz geltend machen. Aufwendungsersatz kann er dann fordern, wenn er in der Erwartung, dass die Sache frei von Mängeln ist, Ausgaben getätigt hat.

Wann verjähren die Rechte des Käufers?

Der Käufer soll nicht unbegrenzt lange Sachmängel rügen dürfen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen für Sachmängel in § 438 BGB geregelt. Diese betragen

  • 30 Jahre bei dinglichen Rechten oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind,

  • 5 Jahre bei Bauwerken, oder Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ausgelöst haben,

  • 2 Jahre in allen anderen Fällen.

Für digitale Produkte gibt es seit 2022 zusätzliche Verjährungsfristen in § 327j BGB:

  • Die Rechte aufgrund eines Mangels verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab der Bereitstellung.

  • Bei einer dauerhaften Bereitstellung verjähren Ansprüche wegen eines Mangels nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums.

  • Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten ab Ende der Aktualisierungspflicht.

  • Wenn sich ein Mangel innerhalb der Aktualisierungspflicht zeigt, dann tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten ein, nachdem sich der Mangel das erste Mal gezeigt hat.

Für Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones) gilt gem. § 475e BGB ähnliches:

  • Bei einer dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten.

  • Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von 12 Monaten ab Ende der Aktualisierungspflicht.

  • Wenn sich ein Mangel innerhalb der Aktualisierungspflicht zeigt, dann tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten ein, nachdem sich der Mangel das erste Mal gezeigt hat.

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Ablieferung der Kaufsache zu laufen, Ausnahmen stellen dabei die Regelungen zu digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen dar.

Mehr zum Thema

  • Allgemeines zum Kaufvertrag
  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Gefahren und Schutz
  • Onlinekauf: Was Verbraucher bei E-Commerce beachten sollten
  • Verkaufsparties: Welche Rechte haben die Gäste?

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 26.02.2026
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Digitale Produkte: Ihre Rechte bei E-Books, Downloads und Co.
  • Der Kaufvertrag: Abschluss, Haftung, Pflichten
  • Rechte beim Einkaufen: Eine Checkliste
  • Der Einkaufsknigge: Darf man im Supermarkt Obst probieren?
  • Garantien und Gewährleistung beim Kauf: Die Unterschiede
  • Geschenkgutscheine: Einlösung, Befristung und Verjährung
  • Kfz-Reimporte: Antworten auf die wichtigsten Fragen
  • Neuwagenkauf: Wichtige Rechtsfragen
  • Produkthaftung: Wann Verbraucher Anspruch haben
  • Mängel bei Lebensmitteln: So reklamieren Sie richtig
  • Rückrufaktionen bei Produkten: Was Verbraucher wissen sollten
  • Haftung für Sachmängel: Welche Rechte haben Käufer?
  • Wann liegt beim Kauf ein Sachmangel vor?
  • Der Umtausch von Waren
  • Verbrauchsgüterkauf: Regeln zum Schutz von Verbrauchern

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden