Was ist ein/-e Unternehmer/-in?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Unterschied zwischen Unternehmer/-in und Verbraucher/-in
- Pflichten von Unternehmer/-innen
Unterschied zwischen Unternehmer/-in und Verbraucher/-in
Die Begriffe Verbraucher/-in und Unternehmer/-in schließen sich "bezogen auf ein konkretes Geschäft" aus. Es ist nicht möglich, bei einem Vertrag beides zu sein.
Der Unternehmerbegriff ist wesentlich weiter gefasst als der Begriff des Kaufmanns/der Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuches. Neben Kaufleuten können zudem Ärzt/-innen, Rechtsanwälte/-innen, Wissenschaftler/-innen, Künstler/-innen, Landwirt/-innen, Bauunternehmer/-innen, Werbeagenturen usw. Unternehmer/-innen sein. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie z. B. eine Gemeinde kann ebenfalls Unternehmer/-in sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein privatrechtliches Geschäft abgeschlossen wird, wie zum Beispiel die Vermietung des Gemeindesaals an ein Hochzeitspaar zur Abhaltung der Hochzeitsfeier.
Entscheidend ist immer das konkrete Rechtsgeschäft.
Dieses muss der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zurechenbar sein. Eingeschlossen sind auch Hilfs- und Nebengeschäfte, sowie vorbereitende und abwickelnde Geschäfte. Im Zweifel sind die Rechtsgeschäfte von Unternehmer/-innen stets ihrem unternehmerischen Bereich zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch grundsätzlich für Geschäfte von Existenzgründer/-innen. Bei Rechtsgeschäften, die zum Aufbau eines Gewerbes oder Betriebes getätigt werden, wird prinzipiell als Unternehmer/-in gehandelt.
Auch der Verkauf von Gegenständen, die aus dem privaten Bestand stammen oder als „privat“ angeboten werden, kann unter Umständen ein gewerbliches Handeln gesehen werden. Der/die Verkäufer/-in treffen dann plötzlich die Pflichten eines Unternehmers/einer Unternehmerin. Dies gilt insbesondere für Verkäufe auf der Internethandelsplattform eBay. Hier kann den (eigentlich privat handelnden) Anbietenden die Unternehmer/-inneneigenschaft zugesprochen werden, wenn sich ihr Handeln nach außen hin als gewerblich darstellt. Dies wurde bereits bei einer großen Anzahl von angebotenen Gegenständen und einem entsprechenden Umfang des erreichten Handelsvolumensgerichtlich angenommen.
Der Unternehmer genießt keinen Verbraucherschutz.
Ob jemand als Unternehmer/-in handelt, ist für den Verbraucherschutz von entscheidender Bedeutung und hat weit reichende Konsequenzen. So kann es beispielsweise passieren, dass sich auch Einzelpersonen nicht auf Rechte aus dem Verbraucherschutz berufen können. Gerade bei Kleingewerbetreibenden ist dies häufig der Fall, wie folgendes Beispiel zeigt:
Schreinerin S bekommt in ihrer Schreinerei Besuch von einem Vertreter der Werbeagentur Schrill & Laut. Dieser bedrängt S. einen Vertrag über die Schaltung einer teuren Werbeanzeige im Internet abzuschließen. Hinterher stellt sich heraus, dass die Internetseite nicht beworben wird und der Werbeeffekt der Anzeige praktisch nicht vorhanden ist.
Während ein/-e Verbraucher/-in in diesem Fall über die Vorschriften für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (früher "Haustürgeschäfte") geschützt wäre und ein Widerrufsrecht hätte, kann sich die Schreinerin darauf nicht berufen, weil das Geschäft in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgte. Es sollte ja Werbung für ihre Schreinerei betrieben werden. Sie hat somit als Unternehmerin gehandelt.
Pflichten von Unternehmer/-innen
Auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Jemand kann viel schneller als Unternehmer/-in gelten, als es ihm/ihr vielleicht lieb ist. Verkauft beispielsweise ein/-e Rechtsanwält/-in seinen/ihren beruflich genutzten Pkw an eine/-n Verbraucher/-in, wird er/sie sich als Unternehmer/-in behandeln lassen müssen. Das hat zum Beispiel zur Folge, dass er/sie mindestens ein Jahr lang für Sachmängel haften muss.
Tätigt ein/-e Unternehmer/-in Geschäfte mit einer/-m Verbraucher/-in, so muss diese/-r bestimmte Informationspflichten vor Vertragsschluss erfüllen. Er/sie muss dem/der Verbraucher/-in unter Umständen ein Widerrufsrecht einräumen und darüber belehren. Beim Verkauf von Sachen und Waren mit digitalen Elementen müssen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beachtet werden. Sie können nicht einfach ausgeschlossen werden. Diese und noch eine ganze Reihe anderer Dinge gilt es zu beachten.
Ob sich jemand als Unternehmer/-in behandeln lassen muss, kann im Einzelfall umstritten sein. Bei Beantwortung der Frage ist mitunter auf den Zweck des Vertrages abzustellen. Anhaltspunkte für ein Handeln als Unternehmer/-in können zum Beispiel das Auftreten an sich, die Häufigkeit der Tätigkeit, die Ware usw. sein. Endgültig klären kann diese Frage jedoch nur ein Gericht.
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