Was bedeutet Unternehmerin oder Unternehmer rechtlich?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Unterschied zwischen Unternehmerin und Verbraucher
- Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern
Unterschied zwischen Unternehmer/-in und Verbraucher/-in
Die Begriffe Verbraucherin oder Verbraucher und Unternehmerin oder Unternehmer schließen sich "bezogen auf ein konkretes Geschäft" aus. Es ist nicht möglich, bei einem Vertrag beides zu sein.
Der Unternehmerbegriff ist wesentlich weiter gefasst als der Begriff der Kauffrau bzw. des Kaufmanns im Sinne von § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) . Neben Kaufleuten können zudem Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, Künstlerinnen oder Künstler, Landwirtinnen oder Landwirte, Bauunternehmerinnen oder Bauunternehmer, Werbeagenturen usw. Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sein.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie z. B. eine Gemeinde kann ebenfalls Unternehmerin sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein privatrechtliches Geschäft abgeschlossen wird, wie zum Beispiel die Vermietung des Gemeindesaals an ein Hochzeitspaar zur Abhaltung der Hochzeitsfeier.
Entscheidend ist immer das konkrete Rechtsgeschäft.
Dieses muss der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zurechenbar sein. Eingeschlossen sind auch Hilfs- und Nebengeschäfte, sowie vorbereitende und abwickelnde Geschäfte. Im Zweifel sind die Rechtsgeschäfte von Unternehmerinnen und Unternehmern stets ihrem unternehmerischen Bereich zuzurechnen. Dies gilt insbesondere auch grundsätzlich für Geschäfte von Existenzgründerinnen und Existenzgründern. Bei Rechtsgeschäften, die zum Aufbau eines Gewerbes oder Betriebes getätigt werden, wird prinzipiell als Unternehmerin bzw. Unternehmer gehandelt.
Auch der Verkauf von Gegenständen, die aus dem privaten Bestand stammen oder als „privat“ angeboten werden, kann unter Umständen ein gewerbliches Handeln gesehen werden. Die Verkäuferin oder der Verkäufer treffen dann plötzlich die Pflichten eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin. Dies gilt insbesondere für Verkäufe auf der Internethandelsplattform eBay. Hier kann den (eigentlich privat handelnden) Anbietenden die Unternehmereigenschaft zugesprochen werden, wenn sich ihr Handeln nach außen hin als gewerblich darstellt. Dies wurde bereits bei einer großen Anzahl von angebotenen Gegenständen und einem entsprechenden Umfang des erreichten Handelsvolumens gerichtlich angenommen.
Der Unternehmer genießt keinen Verbraucherschutz.
Ob jemand als Unternehmerin oder Unternehmer handelt, ist für den Verbraucherschutz von entscheidender Bedeutung und hat weitreichende Konsequenzen. So kann es beispielsweise passieren, dass sich auch Einzelpersonen nicht auf Rechte aus dem Verbraucherschutz berufen können. Gerade bei Kleingewerbetreibenden ist dies häufig der Fall, wie folgendes Beispiel zeigt:
Schreinerin S bekommt in ihrer Schreinerei Besuch von einem Vertreter der Werbeagentur Schrill & Laut. Dieser bedrängt S einen Vertrag über die Schaltung einer teuren Werbeanzeige im Internet abzuschließen. Hinterher stellt sich heraus, dass die Internetseite nicht beworben wird und der Werbeeffekt der Anzeige praktisch nicht vorhanden ist.
Während eine Verbraucherin in diesem Fall über die Vorschriften für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (vgl. §§ 312b ff. BGB) geschützt wäre und ein Widerrufsrecht hätte, kann sich die Schreinerin darauf nicht berufen, weil das Geschäft in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgte. Es sollte ja Werbung für ihre Schreinerei betrieben werden. Sie hat somit als Unternehmerin gehandelt.
Pflichten von Unternehmer/-innen
Auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Jemand kann viel schneller als Unternehmerin bzw. Unternehmer gelten, als es ihm oder ihr vielleicht lieb ist. Verkauft beispielsweise eine Rechtsanwältin ihren beruflich genutzten Pkw an einen Verbraucher, wird sie sich als Unternehmerin behandeln lassen müssen. Das hat zum Beispiel zur Folge, dass sie mindestens ein Jahr lang für Sachmängel haften muss.
Tätigt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Geschäfte mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher, so muss diese oder dieser bestimmte Informationspflichten vor Vertragsschluss erfüllen. Er oder sie muss der Verbraucherin oder dem Verbraucher unter Umständen ein Widerrufsrecht einräumen und darüber belehren. Beim Verkauf von Sachen und Waren mit digitalen Elementen müssen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beachtet werden. Sie können nicht einfach ausgeschlossen werden. Diese und noch eine ganze Reihe anderer Dinge gilt es zu beachten.
Ob sich jemand als Unternehmerin oder Unternehmer behandeln lassen muss, kann im Einzelfall umstritten sein. Bei Beantwortung der Frage ist mitunter auf den Zweck des Vertrages abzustellen. Anhaltspunkte können zum Beispiel das Auftreten an sich, die Häufigkeit der Tätigkeit, die Ware usw. sein. Endgültig klären kann diese Frage jedoch nur ein Gericht.
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