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Was bedeutet Verbraucherin oder Verbraucher rechtlich?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Verbraucherin oder Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft - meist der Abschluss eines Vertrages - zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was sind natürliche Personen?
  • Wer kann Verbraucherin oder Verbraucher sein?

Was sind natürliche Personen?

Natürliche Personen sind schlicht und einfach alle Menschen. Das Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen. 

Zu den juristischen Personen gehören etwa Kapitalgesellschaften wie beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Da diese keine natürlichen Personen sind, können sie nicht Verbraucherinnen bzw. Verbraucher sein.

Auch rechtsfähige Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind keine Verbraucherinnen. bzw. Verbraucher.

Dagegen unterfallen Personengesamtheiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dem Begriff der natürlichen Person. Dies ist besonders relevant für die so genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch z. B. für Erbengemeinschaften.
Grundsätzlich sind auch Arbeitnehmende als Verbraucherinnen und Verbraucher anzusehen, wenn mit ihnen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, der Vertrag abgeändert oder aufgehoben wird.

Existenzgründerinnen und Existenzgründer befinden sich an der Schwelle von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Unternehmerinnen und Unternehmern. Sie sind in aller Regel nicht als Verbraucherinnen oder Verbraucher anzusehen, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts ausschließlich unternehmerisch ist. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte, die der Vorbereitung ihrer Existenzgründung dienen. Dort sind sie nach § 13 BGB geschützt.

Wer kann Verbraucher/-in sein?

Entscheidend ist, in welcher Eigenschaft jemand ein Rechtsgeschäft - meist der Abschluss eines Vertrags - im Einzelfall vornimmt. Es muss sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Beispiel: Eine Ärztin, die sich für ihre Praxis ein neues Röntgengerät anschafft, kann sich nicht darauf berufen, als Verbraucherin gehandelt zu haben. Dieser Kauf ist der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Bestellt sie sich hingegen im Versandhandel ein neues Kleid, um damit auf den jährlichen Medizinerball zu gehen, so ist sie Verbraucherin und unterfällt dem Schutz des § 13 BGB.

Schwierig zu beurteilen sind Rechtsgeschäfte, die sowohl dem privaten als auch dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen sind. Solche Verträge mit doppeltem Zweck, werden als sogenannte „Dual-use-Verträge“ bezeichnet. Für die Beurteilung, ob eine Verbraucherin oder ein Verbraucher gehandelt hat, kommt es nicht auf den inneren Willen der handelnden Person an. Ausschlaggebend ist der Schwerpunkt der Handlung sowie die tatsächlich auftretenden Begleitumstände.

Beispiel: Eine Person kauft einen Pkw. Dieser soll sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden. Um zu klären, ob eine Unternehmerin oder ein Verbraucher das Fahrzeug gekauft hat, ist zu prüfen, ob der Pkw schwerpunktmäßig privat oder betrieblich genutzt wird. Solange der Schwerpunkt nicht in der gewerblichen oder selbständigen Nutzung liegt, handelt es sich um eine Verbraucherin oder einen Verbraucher.

Mehr zum Thema

  • Der Begriff des Unternehmers/der Unternehmerin
  • Was sind juristische Personen?
  • Allgemeines zum Verbrauchervertrag
  • Zustandekommen von Verträgen

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Stand: 31.03.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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