Was ist ein/-e Verbraucher/-in?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sind natürliche Personen?
- Wer kann Verbraucher/-in sein?
Was sind natürliche Personen?
Natürliche Personen sind schlicht und einfach alle Menschen. Das Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen. Zu den juristischen Personen gehören etwa Kapitalgesellschaften wie beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Sie können folglich nicht Verbraucherinnen bzw. Verbraucher sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind keine Verbraucherinnen. bzw. Verbraucher.
Dagegen unterfallen Personengesamtheiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Begriff der natürlichen Person. Dies ist besonders relevant für die so genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch z. B. für Erbengemeinschaften.
Grundsätzlich sind auch Arbeitnehmende als Verbraucherinnen und Verbraucher anzusehen, wenn mit ihnen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, der Vertrag abgeändert oder aufgehoben wird.
Auch Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die sich quasi an der Schwelle von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Unternehmerinnen und Unternehmern befinden, sind nach herrschender Meinung weiterhin vorerst Verbraucherinnen und Verbraucher. Für Geschäfte im Rahmen der Vorbereitung ihrer Existenzgründung sind sie nach § 13 BGB geschützt. Existenzgründerinnen und Existenzgründer sind dagegen dann nicht als Verbraucherinnen oder Verbraucher anzusehen, wenn die Geschäfte ausschließlich auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet sind.
Wer kann Verbraucher/-in sein?
Entscheidend ist, in welcher Eigenschaft jemand ein Rechtsgeschäft - meist der Abschluss eines Vertrags - im Einzelfall vornimmt. Es muss sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Beispiel: Eine Ärztin, die sich für ihre Praxis ein neues Röntgengerät anschafft, kann sich nicht darauf berufen, als Verbraucherin gehandelt zu haben. Dieser Kauf ist der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Bestellt sie sich hingegen im Versandhandel ein neues Kleid, um damit beim jährlichen Medizinerball zu glänzen, so ist sie Verbraucherin und unterfällt dem Schutz des § 13 BGB.
Schwierig zu beurteilen sind Rechtsgeschäfte, die sowohl dem privaten, als auch dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen sind. Solche Verträge mit doppeltem Zweck, werden als sogenannte „Dual-use-Verträge“ bezeichnet. Für die Beurteilung, ob eine Verbraucherin oder ein Verbraucher gehandelt hat, kommt es nicht auf den inneren Willen des Handelnden an. Ausschlaggebend ist der Schwerpunkt der Handlung sowie die tatsächlich auftretenden Begleitumstände.
Beispiel: Eine Person kauft einen Pkw. Dieser soll sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden. Um zu klären, ob eine Unternehmerin oder ein Verbraucher das Fahrzeug gekauft hat, ist zu prüfen, ob der Pkw schwerpunktmäßig privat oder betrieblich genutzt wird. Ist der Schwerpunkt in der privaten Nutzung, handelt es sich um eine Verbraucherin oder einen Verbaucher.
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