Inkassobüros: Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Forderungen
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Wann sind Schufa-Eintrag oder Zwangsvollstreckung überhaupt zulässig?
- Was macht ein Inkassobüro?
- Was braucht ein Inkassobüro, um tätig zu werden?
- Auf welcher Grundlage darf ein Inkassobüro Forderungen einziehen?
- Welche Pflichten hat ein Inkassobüro?
- Wie verhält man sich bei unberechtigten Inkassoforderungen?
- Inkasso-Check der Verbraucherzentralen
Oft wird in unseriösen Inkassoschreiben mit Schufa-Einträgen, Hausbesuchen und Zwangsvollstreckung gedroht.
Von solchen Drohungen sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus den Jahren 2013/2014 hat der Gesetzgeber die Position der Verbraucher/-innen gegenüber unseriösen Inkassobüros gestärkt und diese zu mehr Transparenz verpflichtet.
Wann sind Schufa-Eintrag oder Zwangsvollstreckung überhaupt zulässig?
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Ein Schufa-Eintrag oder die Weitergabe der Daten an eine andere Auskunftei sind nur zulässig, wenn es sich um eine berechtigte Forderung handelt und der Forderung nicht widersprochen wurde. Wurde die Forderung jedoch bestritten und dies dem Inkassounternehmen auch mitgeteilt, darf es keine Daten an eine Auskunftei übermitteln.
Jedoch stehen Inkassounternehmen keine Sonderrechte zu. Im Gegensatz zu Gerichtsvollzieher/-innen sind Inkassounternehmen nicht berechtigt, Wohnungen oder Grundstücke ohne die Einwilligung der Inhaber/-innen zu betreten, sowie Sachen zu pfänden.
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Auch eine Zwangsvollstreckung ist nicht ohne weiteres möglich. Ohne einen vollstreckbaren Titel und einen Vollstreckungsbescheid wird kein/-e Gerichtsvollzieher/-in vor der Tür stehen.
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Ebenso wenig sollten sich Verbraucher/-innen von angehängten Urteilen irritieren lassen. Diese betreffen immer nur einen Einzelfall und lassen nicht automatisch Rückschlüsse auf die eigene Situation zu.
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Im Falle eines gerichtlichen Mahnbescheids verhält es sich anders. Hier ist der Sachverhalt genau zu prüfen. Wenn man sich wehren will, muss man auf jeden Fall innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids schriftlich widersprechen. Nähere Informationen lesen Sie im Artikel zum Mahnverfahren.
Was macht ein Inkassobüro?
Inkassofirmen machen eine fremde Geldforderung geltend. Für diese Dienstleistung verlangen sie in der Regel ein Entgelt von ihren Auftraggeber/-innen, den sog. Gläubiger/-innen der Forderung.
Grundsätzlich ist es zulässig, zur Eintreibung einer Forderung ein Inkassobüro einzuschalten. Für Gläubiger/-innen hat das den Vorteil, dass sie sich nicht mehr selbst darum kümmern müssen, dass sein/-e Vertragspartner/-in bezahlt.
Inkassobüros werden in der Regel außergerichtlich tätig. Sie dürfen aber auch das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. In einem ordentlichen Prozessverfahren dürfen sie hingegen nur auftreten, wenn kein Anwaltszwang herrscht und das Inkassounternehmen selbst Inhaber/-in der Forderung geworden ist.
Was braucht ein Inkassobüro, um tätig zu werden?
Wer geschäftsmäßig für eine/-n andere/-n Forderungen einzieht, bietet eine Dienstleistung im rechtlichen Bereich an. In Deutschland darf das nicht jede/-r. Inkassodienstleistungen dürfen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur registrierte Personen mit einer besonderen Sachkunde erbringen.
Jedes Inkassobüro benötigt eine Zulassung vom Präsidenten oder der Präsidentin des zuständigen Amts- oder Landgerichts.
In Bayern ist dies ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts München der/die Präsident/-in des Amtsgerichts München und für die Bezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg der/die Präsident/-in des Landgerichts Aschaffenburg.
Ab dem 01.01.2025 wird die Zulassung zentral über das Bundesamt für Justiz (BfJ) laufen. Hintergrund dieser Änderung ist das 2023 verabschiedete Gesetz zur „Stärkung der Aufsicht der Rechtsdienstleistung und zur Änderung weiterer Vorschriften.“ Dessen Ziel ist es, die Zersplitterung der staatlichen Aufsicht über die Inkassodienste zu beenden. Aktuell liegt die Aufsicht über die Rechtsdienstleistungen bei den Landesjustizverwaltungen. Ab 2025 wird mit der Zuständigkeit des Bundesamt für Justiz eine einheitliche Ausrichtung der Aufsicht angestrebt.
Darüber hinaus kann man im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei überprüfen, ob ein Inkassobüro zugelassen ist.
Ein Inkassobüro, dass nicht registriert ist darf nicht tätig werden. Zudem handelt es ordnungswidrig. Dafür kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Auf welcher Grundlage darf ein Inkassobüro Forderungen einziehen?
Auf welcher Rechtsgrundlage die Einziehung der Forderung erfolgt, kann unterschiedlich sein. Der/die Gläubiger/-in kann dem Inkassounternehmen die Vollmacht erteilen, die Forderung im Namen und im Auftrag des Gläubigers/der Gläubigerin einzutreiben. Darüber hinaus kann er/sie es bevollmächtigen, die Zahlung in eigenem Namen zu verlangen (sog. Einziehungsermächtigung). Er/sie kann die Forderung aber auch zum Zwecke der Einziehung an das Inkassobüro abtreten (§§ 398 ff. BGB). Zudem kommt es vor, dass Inkassofirmen eine Forderung aufkaufen und sie im eigenen Risiko eintreiben.
Welche Pflichten hat ein Inkassobüro?
Aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurden verschiedene Darlegungs- und Informationspflichten eingeführt, die Inkassounternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit einhalten müssen.
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Inkassobüros müssen Angaben zum Namen oder der Firma des Auftraggebers oder der Auftraggeberin (Gläubiger/-in) machen.
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Sie müssen den Forderungsgrund nennen und bei Verträgen den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses angeben.
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Zudem muss über die Zinsberechnung informiert werden, wenn Zinsen geltend gemacht werden und Angaben zu den Inkassokosten gemacht werden, wenn diese gefordert werden.
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Auf Nachfrage müssen Inkassobüros z.B. die ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers/der Auftraggeberin und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses nennen.
Diese Informations- und Darlegungspflichten sind in § 13a RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen) geregelt.
Wie verhält man sich bei einer unberechtigten Inkassoforderung?
Es gibt seriös arbeitende Inkassodienste, aber auch viele schwarze Schafe. Inkassoschreiben sollten daher immer zuerst dahingehend überprüft werden, ob die behauptete Forderung besteht und ob alle Kostenpositionen berechtigt sind. Nur wenn dies der Fall ist, muss gezahlt werden.
Erhalten Verbraucher/-innen eine unberechtigte Zahlungsaufforderung sollten sie,
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die Zahlung verweigern,
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keine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnen,
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gegen eine unberechtigte Inkassoforderung Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder mit Einwurf-Einschreiben bei Postfächern erfolgen und eine Begründung enthalten, weshalb man widerspricht und welche Einwände man hat. Das Schreiben sollte in Kopie auch an den/die Auftraggeber/-in (Gläubiger/-in) übermittelt werden.
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das Inkassobüro darauf hinweisen, dass er der unberechtigten Forderung bereits widersprochen hat, nachdem er die Rechnung erhalten hat - falls er dies getan hat.
Inkasso-Check der Verbraucherzentralen
Mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentralen können Sie eine Inkassoforderung, die Sie erhalten haben, kostenlos online überprüfen lassen. Sie können erfahren, ob Sie überhaupt bezahlen müssen, und wenn ja, ob wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist. Beantworten Sie einige Fragen zu Ihren Unterlagen, dann erhalten Sie eine rechtliche Ersteinschätzung und bei Bedarf einen Musterbrief an das Inkasso-Unternehmen, mit dem Sie der Forderung widersprechen können. Hier geht es zum Inkasso-Check.
Informationen zu den einzelnen Gebühren und deren Zulässigkeit lesen Sie im Artikel "Die Gebühren des Inkassobüros - Welche sind zulässig?"
- Die Gebühren des Inkassobüros - Welche sind zulässig?
- Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) hat rund 540 Mitgliedsunternehmen. Berechtigte Beschwerden über unseriöse Inkassobüros können dort angebracht werden
- Verbraucherinsolvenz
- Schuldnerverzug
- Inkasso-Check der Verbraucherzentralen
- Musterbrief-Download: Widerspruch Inkassomahnschreiben (VerbraucherService Bayern)
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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