Die wichtigsten Antworten zur SCHUFA
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist die SCHUFA?
- Welche Daten sammelt die SCHUFA?
- Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
- Das Score-Verfahren
- Wie rechtfertig sich die Datenerhebung durch die SCHUFA?
- Wann werden die Daten gelöscht?
- Was tun bei falschen Eintragungen?
Was ist die SCHUFA?
Die SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft und ist die Kurzform für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Es handelt sich hierbei um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Die SCHUFA sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbraucher/-innen.
Die SCHUFA erhebt die Daten in der Regel nicht selbst. Sie erhält die Angaben vielmehr hauptsächlich von ihren Vertragspartner/-innen. Das sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Online-Händler/-innen, Unternehmen aus dem stationären Handel, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsunternehmen und Energieversorger. Darüber hinaus nutzt sie auch Daten aus öffentlichen Verzeichnissen. Nach eigenen Angaben verwaltet das Unternehmen Einzeldaten zu 68 Mio. Personen, was in etwa der gesamten erwachsenen deutschen Bevölkerung entspricht. Viele Verbraucher- und Datenschutzorganisationen stehen der SCHUFA sehr kritisch gegenüber.
Welche Daten sammelt die SCHUFA?
Die SCHUFA speichert und übermittelt nur objektive Daten. Folgende Daten werden gesammelt:
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Angaben zur Person (Name, aktuelle sowie vergangene Anschriften, Geburtsdatum),
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Daten über Bankkonten, Mobilfunkverträge, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften.
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Damit zusammenhängende Daten wie: Laufzeiten, Zahlungsstörungen, Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Daten aus laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Folgende Daten werden nicht erfasst:
- Familienstand, Lebenssituation, Anzahl der Kinder, Religion, Herkunft
- Beruf, Arbeitgeber/-in, Einkommen, Guthaben, Depotwerte und sonstige Vermögensverhältnisse
2023 ist die SCHUFA mit einem neuen Angebot auf den Markt gegangen. Ende 2022 hat die SCHUFA das Berliner Fintech-Unternehmen Bonify übernommen und es anschließend als App auf den Markt gebracht. Nach Firmenangaben nutzen die App derzeit rund 1,5 Millionen Menschen. Das Unternehmen gibt an, die App ermögliche Nutzer/-innen die Überwachung und Auswertung der eigenen Finanzlage: Wenn Nutzende ihre Kontodaten hinterlegen, analysiert der Dienst die Kontoinformationen und unterbreitet, kombiniert mit dem abgefragten Schufa-Score, unter anderem Angebote für Finanzprodukte. Verbraucher/-innen sollten bei der Weitergabe sensibler Daten wie den Kontodaten stets zurückhaltend sein und Unternehmen grundsätzlich keinen Einblick in diese sensiblen und vertraulichen Daten gewähren. Bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung findet mittlerweile auch ein Datenaustausch zwischen Bonify und der SCHUFA statt.
Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
Um den eigenen Score zu erfahren, können Verbraucher/-innen bei der SCHUFA entweder eine Selbstauskunft oder eine Bonitätsauskunft beantragen.
Selbstauskunft
Seit dem 25.05.2018 sind die Rechte von Verbraucher/-innen bezüglich ihrer personenbezogenen Daten in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert. Nach Art. 15 DSGVO hat jede/-r Verbraucher/-in, dessen oder deren Daten verarbeitet werden, das Recht, jederzeit von einem Unternehmen kostenfrei Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten dieses gespeichert hat. Für ein solches Verlangen ist keine bestimmte Form vorgegeben, es muss auch nicht begründet werden.
Da die SCHUFA neben der kostenfreien Selbstauskunft auch kostenpflichtige Produkte anbietet, muss darauf geachtet werden, nicht versehentlich das falsche Produkt zu wählen. Denn die SCHUFA nennt die kostenfreie Selbstauskunft auf ihrer Webseite nicht Auskunft sondern „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“. Ein Antrag auf eine solche Datenkopie ist grundsätzlich kostenfrei möglich. Da es in der DSGVO jedoch keine Regelung dazu gibt, wie häufig Verbraucher/-innen eine solche Auskunft verlangen können, ist auch nicht eindeutig geregelt, ab wann Unternehmen ein Entgelt für die Beantragung verlangen können. Mindestens einmal jährlich ist ein Antrag auf Erstellung einer Datenkopie kostenfrei möglich.
Die Beantragung der kostenfreien Datenkopie ist online unter www.schufa.de möglich. Auf der Webseite www.meineschufa.de, die auch zur SCHUFA gehört, wird vorwiegend auf die kostenpflichtigen Produkte hingewiesen, sodass die kostenfreie Datenkopie hier schwerer zu finden ist.
Die Selbstauskunft sollte immer bei der SCHUFA selbst beantragt werden. Vorsicht ist geboten bei Angeboten einer Selbstauskunft von Drittanbietern. Unseriöse Anbieter gestalten ihre Webseiten mittlerweile so, dass Verbraucher/-innen davon ausgehen, eine kostenlose Selbstauskunft direkt bei der SCHUFA zu beantragen. Stattdessen wird jedoch für die Dienstleistung eine Servicepauschale verlangt.
Auch wenn die Datenkopie als weniger umfassend als das kostenpflichtige Produkt der SCHUFA dargestellt wird, enthält sie alle für Verbraucher/-innen relevanten Informationen.
Bestellung der (kostenlosen) Datenkopie bei der SCHUFA
Bonitätsauskunft
Die kostenpflichtige Bonitätsauskunft der SCHUFA enthält weniger Daten als die Datenkopie. Häufig wird diese von Dritten, z. B. Telekommunikationsanbieter/-innen oder Vermieter/-innen angefragt, denen es nur um die Bonität von Verbraucher/-innen geht.
Auskünfte an die Vertragspartner/-innen
Auskünfte über Verbraucher/-innen erhalten von der SCHUFA nur deren Vertragspartner/-innen. Dazu gehören neben Banken und Sparkassen, Kreditkarten- und Leasingunternehmen auch Unternehmen aus dem Online-Handel sowie aus dem Dienstleistungs-, Vermietungs-, Energieversorgungs-, Telekommunikations-,Versicherungs-, oder Inkassobereich.
Das Score-Verfahren der Schufa: Ein "Geschäftsgeheimnis"
Beim sog. Scoring wird ein mathematisch-statistisches Verfahren eingesetzt, um eine Aussage über das Zahlungsverhalten eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin zu treffen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist der sogenannte Score-Wert, der als Prozentwert zwischen 0 und 100 liegt. Je höher der Wert ist, desto niedriger wird das Risiko eines Zahlungsausfalls eingeschätzt. Ein Wert über 97,5 spricht beispielsweise für ein sehr geringes Risiko für das Unternehmen, ein Wert unter 90 hingegen steht bereits für eine deutlich erhöhte bzw. hohe Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls.
Verbraucher/-innen haben über das Auskunftsverlangen die Möglichkeit zu erfahren, welcher Score-Wert ihrer Person zugewiesen ist und welche personenbezogenen Daten für die Ermittlung des Werts herangezogen wurden. Wie diese Datenbasis allerdings konkret genutzt wird, wie einzelne Daten beispielsweise gewichtet werden, bleibt unklar. Der Bundesgerichtshof entschied am 28.01.2014 (Az.: VI ZR 156/13), dass die SCHUFA ihre diesbezügliche Rechenformel nicht offenlegen muss. Die Formel für die Berechnung des Score-Wertes sei ein Geschäftsgeheimnis. Eine Verfassungsbeschwerde ließ das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 756/14) mit Beschluss vom 29.05.2018 ohne Begründung nicht zu.
Zuletzt beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob das Scoring-Verfahren der SCHUFA rechtskonform ist (Rechtssache C-634/21). Dem Verfahren lag der Fall einer Verbraucherin zugrunde, der ein Kredit aufgrund ihres Score-Werts verweigert wurde. Die Datenschutzgrundverordnung legt fest, dass Entscheidungen, die für Menschen eine rechtliche Wirkung haben, nicht rein automatisiert getroffen werden dürfen. Die Ablehnung eines Kunden durch eine Bank hat beispielsweise eine solche rechtliche Wirkung. Automatisiert wird eine solche Entscheidung dann getroffen, wenn sie allein auf Grundlage des SCHUFA-Scores erfolgt. Das bestätigte auch der EuGH. Scoring, wie die SCHUFA es betreibt, ist laut oberstem Gericht der EU dann rechtswidrig, wenn es "maßgeblich" zu einer solchen Vertragsentscheidung beiträgt. Solch wichtige Entscheidungen dürfen nicht allein anhand automatisierter Daten wie dem Score-Wert getroffen werden. Etwas anderes gilt laut EuGH nur dann, wenn der nationale Gesetzgeber eine Ausnahmevorschrift erlässt. In Deutschland gibt es eine solche Vorschrift im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte, muss nun entscheiden, ob die nationale Vorschrift des BDSG rechtmäßig ist. Diese Entscheidung steht noch aus. Der deutsche Gesetzgeber könnte einer solchen Entscheidung jedoch zuvorkommen. Denn derzeit wird bereits an einer Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gearbeitet, die auch die Anpassung der entsprechenden Vorschrift zum Scoring umfasst. Nach derzeitigem Stand wird das BDSG auch künftig eine Ausnahmeregelung für das Scoring enthalten.
Aktuell haben Verbraucher/-innen zwar das Recht, ihren Score-Wert und die Grundlage der Berechnung zu erfahren. Wie die SCHUFA zu diesem Ergebnis kommt, legt das Unternehmen allerdings derzeit nicht offen, obwohl das Scoring-Verfahren die wirtschaftliche Existenz von Verbraucher/-innen stark beeinflussen und beeinträchtigen kann.
Auch der Umfang, in dem die SCHUFA Verbraucher/-innen Auskunft geben muss, könnte sich durch das Verfahren ändern. Der Generalanwalt des EuGH sah eine Pflicht der SCHUFA, Verbraucher/-innen detaillierte Erläuterungen für die Berechnung des Score-Wertes zur Verfügung zu stellen. Davon seien auch die Gründe umfasst, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben. Wie sich die Entscheidung des EuGH diesbezüglich auswirkt, bleibt abzuwarten. Verbraucher/-innen sollten sich auf jeden Fall nicht scheuen, genauere Informationen zu verlangen, wenn beispielsweise bestimmte Zahlungsweisen beim Online-Shopping nicht mehr verfügbar sind oder ein Kredit nur zu schlechteren Konditionen angeboten wird.
Wie rechtfertig sich die Datenerhebung durch die Schufa?
Die Datenverarbeitung wird in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt. Sie ist danach rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des/der Verantwortlichen oder eines/-e Dritten (der Auskunftei und ihrer Kund/-innen/Mitglieder) erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen (der Verbraucher/-innen) am Unterbleiben der Verarbeitung nicht überwiegen. Es muss stets eine Interessensabwägung im Einzelfall erfolgen.
Unternehmen setzen teilweise auch auf eine Einwilligung des Verbrauchers/der Verbraucherin als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Durch Einfügen einer so genannten SCHUFA-Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Vertragsformularen verlangen die Vertragspartner/-innen vom Verbraucher/von der Verbraucherin eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Daten an die SCHUFA. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Wann löscht die Schufa Daten wieder?
Grundsätzlich werden Daten bei der SCHUFA taggenau drei Jahre nach Erledigung gelöscht, mit wenigen Ausnahmen. Die wichtigsten Löschfristen sind:
- Angaben über Anfragen: nach zwölf Monaten
- Kredite: drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung
- Bürgschaften: sofort nach Begleichung der Hauptschuld
- Girokonten: sofort nach Auflösung
- Privatinsolvenz: sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Kreditkartenkonten: drei Jahre nach Beendigung
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach drei Jahren
Die Speicherdauer von Daten zu Insolvenzverfahren war ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH. Die SCHUFA hatte diese Daten bislang erst drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht, obwohl eine Löschung der Daten aus öffentlichen Registern bereits nach sechs Monaten erfolgt. Betroffenen soll so die Möglichkeit gegeben werden, nach Beendigung eines solchen Verfahrens wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Der EuGH hat entschieden, dass die lange Speicherdauer der SCHUFA dies verhindere und deshalb nicht zulässig sei. Private Auskunfteien dürfen die Daten demnach nicht länger speichern als die öffentlichen Register selbst. Die SCHUFA hat bereits vor dem Urteil reagiert und die Speicherdauer dieser Daten auf sechs Monate verkürzt.
Was tun bei falschen Schufa-Eintragungen?
Es passiert immer wieder, dass die von der SCHUFA verwendeten Daten fehlerhaft, beispielsweise veraltet oder unvollständig sind. Von sich aus unternimmt die SCHUFA nichts.
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Sofern Eintragungen nicht korrekt sind, weil sie entweder von Anfang an falsch waren oder nicht mehr richtig sind, haben Verbraucher/-innen gegenüber der SCHUFA sowohl einen Anspruch auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), als auch einen Anspruch auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) sowie auf Löschung (Art. 17 DSGVO) der entsprechenden Daten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Sperrung der Daten nach Art. 18 DSGVO, wenn beispielsweise Daten unrechtmäßig erhoben wurden, sie aber aus Beweisgründen noch nicht gelöscht werden sollen.
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Gegenüber dem Unternehmen, das die Daten an die SCHUFA weitergegeben hat, haben Verbraucher/-innen einen Anspruch auf Veranlassung der Löschung. Sie können somit von ihren Vertragspartner/-innen verlangen, dass diese den Eintrag bei der SCHUFA widerrufen.
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- Kontakt: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Service-Telefon: 0611 - 92780 - www.meineSchufa.de: Verbraucher können Schufa-Informationen direkt einsehen oder postalisch anfordern.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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