Die wichtigsten Antworten zur SCHUFA
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist die SCHUFA?
- Welche Daten sammelt die SCHUFA?
- Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
- Das Score-Verfahren
- Wie rechtfertig sich die Datenerhebung durch die SCHUFA?
- Wann werden die Daten gelöscht?
- Was tun bei falschen Eintragungen?
Was ist die SCHUFA?
Die SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft und ist die Kurzform für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Es handelt sich hierbei um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Die SCHUFA sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern, die ihr von ihren Vertragspartnern übermittelt werden. Vertragspartner sind Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Online-Händler, Unternehmen aus dem stationären Handel, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsunternehmen. Energieversorger usw..
Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten und führt keine Recherchen durch. Sie verlässt sich ausschließlich auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Sie verwaltet nach eigenen Angaben Einzeldaten zu 68 Mio. Personen, was in etwa der gesamten erwachsenen deutschen Bevölkerung entspricht. Viele Verbraucher- und Datenschutzorganisationen stehen der SCHUFA ausgesprochen kritisch gegenüber.
Welche Daten sammelt die Schufa?
Die SCHUFA speichert und übermittelt nur objektive Daten. Folgende Daten werden gesammelt:
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Angaben zur Person (Name, aktuelle sowie vergangene Anschriften, Geburtsdatum),
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Daten über Bankkonten, Mobilfunkverträge, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften.
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Damit zusammenhängende Daten wie: Laufzeiten, Zahlungsstörungen, Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Daten aus laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Folgende Daten werden nicht erfasst:
- Familienstand, Lebenssituation, Anzahl der Kinder, Religion, Herkunft
- Beruf, Arbeitgeber, Einkommen, Guthaben, Depotwerte und sonstige Vermögensverhältnisse
Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
Bei der SCHUFA kann entweder eine Selbstauskunft oder eine Bonitätsauskunft beantragt werden. Auskunft erhalten nur Vertragspartner und für einige davon bestehen Ausnahmen:
Selbstauskunft
Seit dem 25.05.2018 sind die Rechte von Verbrauchern bezüglich ihrer personenbezogenen Daten in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert. Nach Art. 15 DSGVO hat jeder Verbraucher, dessen Daten verarbeitet werden, das Recht, jederzeit von einem Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten dieses von ihm gespeichert hat. Für ein solches Verlangen ist keine bestimmte Form vorgegeben, es muss auch nicht begründet werden.
Die SCHUFA nennt diese Auskunft auf seiner Webseite „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“. Ein Antrag auf eine solche Datenkopie ist grundsätzlich kostenfrei möglich. Da es in der DSGVO jedoch keine Regelung dazu gibt, wie häufig Verbraucher eine solche Auskunft verlangen können, ist auch nicht eindeutig geregelt, ab wann Unternehmen ein Entgelt für die Beantragung verlangen können. Mindestens einmal jährlich ist ein Antrag auf Erstellung einer Datenkopie kostenfrei möglich.
Die Beantragung der Datenkopie ist online unter www.meineschufa.de möglich. Da die SCHUFA auch kostenpflichtige Produkte anbietet, muss bei der Bestellung darauf geachtet werden, die kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO auszuwählen. Auch wenn diese als weniger umfassend dargestellt wird, enthält sie alle für den Verbraucher relevanten Informationen.
Bestellung der (kostenlosen) Datenkopie bei der SCHUFA
Bonitätsauskunft
Bei der sog. Bonitätsauskunft werden weniger Angaben preisgegeben als bei der Datenkopie. Häufig wird diese von Dritten, z.B. Telekommunikationsanbietern oder Vermietern angefragt, denen es nur um die Bonität von Verbrauchern geht. Die Bonitätsauskunft der SCHUFA ist kostenpflichtig.
Auskünfte an die Vertragspartner
Auskünfte über Verbraucher erhalten von der SCHUFA nur deren Vertragspartner. Nach eigenen Angaben bestehen Vertragsbeziehungen zu rund 10.000 Vertragspartnern. Diese werden in drei Kategorien eingeteilt:
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Die sog. A-Vertragspartner (z.B. Banken und Sparkassen) erhalten Angaben zu bestehenden Vertragsbeziehungen, ohne Nennung der konkreten Unternehmen.
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Die sog. B-Vertragspartner (z.B. Handel, Onlinehandel, Versicherungen, Wohnungsgenossenschaften und Telekommunikationsunternehmen) erhalten in der Regel nur Informationen zu Negativ-Einträgen, d.h. nicht ordnungsgemäß abgewickelten Verträgen. Bestehen keine Negativ-Einträge, wird dies mitgeteilt.
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Die sog. F-Vertragspartner (z.B. Inkassounternehmen) erhalten zumindest die Adressdaten nach ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person.
Ausnahmen der Schufa-Auskunft
Telekommunikationsunternehmen erhalten zusätzlich Informationen aus ihrer eigenen Branche, beispielsweise darüber, ob bereits ein Telekommunikationskonto bei einem anderen Anbieter besteht.
Wohnungsunternehmen melden nur titulierte Forderungen und werden auch nur über titulierte Forderungen/Eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren informiert.
Das Internetauktionshaus "e-Bay" erhält Informationen zur Feststellung der Identität der Person zum Schutz vor Betrugsfällen. Darüber hinaus erhält es keine Daten.
Das Score-Verfahren der Schufa
Beim sog. Scoring wird ein mathematisch-statistisches Verfahren eingesetzt, um eine Aussage über das Zahlungsverhalten eines Verbrauchers zu treffen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist der sog. Score-Wert, der als Prozentwert zwischen 0 und 100 liegt. Je höher der Wert ist, desto niedriger wird das Risiko eines Zahlungsausfalls eingeschätzt. Ein Wert über 97,5 spricht beispielsweise für ein sehr geringes Risiko für das Unternehmen, ein Wert unter 90 hingegen steht bereits für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls.
Verbraucher haben zwar über das Auskunftsverlangen die Möglichkeit zu erfahren, welcher Score-Wert ihrer Person zugewiesen ist und welche personenbezogenen Daten für die Ermittlung des Werts herangezogen wurden. Wie diese Datenbasis allerdings konkret genutzt wird, wie einzelne Daten beispielsweise gewichtet werden, bleibt unklar. Der Bundesgerichtshof hat am 28.01.2014 entschieden (Az.: VI ZR 156/13), dass die SCHUFA ihre diesbezügliche Rechenformel nicht offenlegen muss. Eine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 756/14) mit Beschluss vom 29.05.2018 ohne Begründung nicht zugelassen.
Der Verbraucher hat zwar das Recht, seinen Scorewert und die Grundlage der Berechnung zu erfahren. Wie die SCHUFA zu diesem Ergebnis kommt, muss das Unternehmen allerdings nicht offenlegen, obwohl das Scoring-Verfahren die wirtschaftliche Existenz eines Verbrauchers stark beeinflussen und beeinträchtigen kann.
Wie rechtfertig sich die Datenerhebung durch die Schufa?
Die Datenverarbeitung wird in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt. Sie ist danach rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (der Auskunftei und ihrer Kunden/Mitglieder) erforderlich ist und die Interessen des Betroffenen (des Verbrauchers) am Unterbleiben der Verarbeitung nicht überwiegen. Es muss stets eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen.
Unternehmen setzen teilweise auch auf eine Einwilligung des Verbrauchers als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Durch Einfügen einer so genannten SCHUFA-Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Vertragsformularen verlangen die Vertragspartner vom Verbraucher eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Daten an die SCHUFA. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Wann löscht die Schufa Daten wieder?
Grundsätzlich werden Daten bei der SCHUFA taggenau drei Jahre nach Erledigung gelöscht, mit wenigen Ausnahmen. Die wichtigsten Löschfristen sind:
- Angaben über Anfragen: nach zwölf Monaten
- Kredite: drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung
- Bürgschaften: sofort nach Begleichung der Hauptschuld
- Girokonten: sofort nach Auflösung
- Insolvenz: drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Kreditkartenkonten: drei Jahre nach Beendigung
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach drei Jahren
Was tun bei falschen Schufa-Eintragungen?
Es passiert immer wieder, dass die von der SCHUFA verwendeten Daten fehlerhaft, beispielsweise veraltet oder unvollständig sind. Von sich aus unternimmt die SCHUFA nichts.
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Sofern Eintragungen nicht korrekt sind, weil sie entweder von Anfang an falsch waren oder nicht mehr richtig sind, hat der Verbraucher gegenüber der SCHUFA sowohl einen Anspruch auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), als auch einen Anspruch auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) sowie auf Löschung (Art. 17 DSGVO) der entsprechenden Daten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Sperrung der Daten nach Art. 18 DSGVO, wenn beispielsweise Daten unrechtmäßig erhoben wurden, sie aber aus Beweisgründen noch nicht gelöscht werden sollen.
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Gegenüber dem Unternehmen, das die Daten an die SCHUFA weitergegeben hat, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Veranlassung der Löschung. Der Verbraucher kann somit von seinem Vertragspartner verlangen, dass dieser den Eintrag bei der SCHUFA widerruft.
- Inkassobüros
- Inkassogebühren
- Verbraucherinsolvenz
- Kontakt: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Service-Telefon: 0611 - 92780 - www.meineSchufa.de: Verbraucher können Schufa-Informationen direkt einsehen oder postalisch anfordern.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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