Schenken und Beschenkt werden: Rechtliche Tipps
In diesem Beitrag finden Sie
- Gibt es ein Recht auf Umtausch?
- Widerrufs- oder Rückgaberecht
- Umtausch von Geschenken aus Kulanz
- Alternative: Geschenke im Versandhandel kaufen
- Geschenkgutscheine und ihre Tücken
- Das Geschenk ist kaputt: Gewährleistungsrechte
- Wer kann Ansprüche geltend machen?
- Kassenzettel als Beweis aufheben
- Rückgabe in der Originalverpackung?
Gibt es ein Recht auf Umtausch?
Das Geschenk gefällt nicht. Was tun? Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass fehlerfreie Sachen problemlos zurückgegeben werden können. Dem ist nämlich nicht so. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Deshalb gibt es grundsätzlich beim Einkaufen im Einzelhandelsgeschäft kein Recht auf Umtausch, weil die Ware nicht gefällt.
Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Waren
Nur in bestimmten Fällen steht Kund*innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Es gilt nicht für jeden geschlossenen Vertrag. Die Möglichkeit, einen Kauf grundlos wieder rückgängig zu machen, ist nur bei einzelnen Vertriebsarten und bei besonderen Verträgen vorgesehen.
Dazu zählen zum Beispiel außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. an der Haustür) und im Fernabsatz geschlossene Verträge. Dazu gehören Warenbestellungen und Dienstleistungsverträge, die per Telefon, Brief, Internet oder Fax abgeschlossen wurden. Auch bestimmte Arten von Verträgen, wie etwa Ratenlieferungsverträge und Verbraucherdarlehen können widerrufen werden, um Verbraucher*innen vor unüberlegten Entschlüssen zu schützen.
Umtausch von Geschenken aus Kulanz
Viele Einzelhändler/-innen räumen ihren Kund/-innen dennoch ein freiwilliges Umtauschrecht ein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine rechtliche Verpflichtung, sondern um reine Kulanz. Händler/-innen können daher die Bedingungen des Umtausches selbst bestimmen. Anders als bei der Sachmängelhaftung sind sie zum Beispiel nicht verpflichtet, den Kaufpreis in bar zu erstatten. Kund/-innen müssen gegebenenfalls auch einen Gutschein akzeptieren.
Es ist deswegen empfehlenswert schon beim Kauf nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der/die Beschenkte die Ware umtauschen kann. Es besteht also keine Verpflichtung den Kunden von vornherein über die Umtauschbedingungen aufzuklären. Vielmehr liegt dies in der Verantwortung des Kunden.
Alternative: Geschenke im Versandhandel kaufen
Geschenke bequem von zuhause aus zu bestellen, ist für viele Verbraucher/-innen eine interessante Alternative. Bestellende sind durch das Widerrufs- oder Rückgaberecht geschützt, falls das Geschenk nicht gefällt. Allerdings beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Ware zu laufen und nicht erst, wenn das Geschenk übergeben wird. In diesem Fall sind also die Spätentschlossenen im Vorteil: je knapper, desto besser.
- Wichtig ist, dass nicht alle Produkte zurückgegeben werden können. Bei einem edlen Kugelschreiber mit eingraviertem Namenszug (Kundenspezifikation) oder bei CDs und DVDs, bei denen die schützende Plastikfolie entfernt wurde, ist das Widerrufsrecht zum Beispiel ausgeschlossen.
- Ein weiterer Punkt den Käufer/-innen beachten sollten: Schenkende tragen die Rücksendekosten, wenn der/die Unternehmer/-in ihn vor der Bestellung über diese Pflicht unterrichtet hat. Der/die Unternehmer/-in kann die Rücksendekosten auch freiwillig übernehmen. Hier ist auf das Kleingedruckte zu achten.
Geschenkgutscheine und ihre Tücken
Besser als ein Verlegenheitsgeschenk ist ein Geschenkgutschein. Fast alle Geschäfte und Versandhäuser bieten solche Gutscheine an. Ein Nachteil solcher Gutscheine besteht darin, dass Beschenkte keinen Gegenstand erhalten und der Geldbetrag oft auf dem Gutschein vermerkt ist. Außerdem ist bei Verlust des Gutscheines das Geschenk weg.
Auch beim Einlösen von Gutscheinen kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten: Was sollen Beschenkte machen, wenn sie im Sortiment des Geschäfts nichts Passendes finden? In der Regel besteht in diesem Fall kein Anspruch darauf, dass der Geldwert des Gutscheins ausgezahlt wird.
Man sollte auch überprüfen, ob der Gutschein befristet ist. Versäumt jemand die Frist zum Einlösen, ist Ärger oft vorprogrammiert. Solche Befristungen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein und sind rechtlich grundsätzlich zulässig. Die Frist darf allerdings nicht zu kurz bemessen sein, sonst können Beschenkte auch nach Fristablauf verlangen, dass sie den Gutschein einlösen dürfen. Ist also die Einlösefrist zu kurz bemessen, so gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese gilt auch, wenn keine Frist für den Gutschein vorgesehen ist.
Schenkende sollten zudem auf die Echtheit des Gutscheins achten. Vermehrt versuchen Betrüger/-innen durch manipulierte Geschenkgutscheine, etwa durch das Austauschen des Strichcodes, an den aufgeladenen Geldbetrag zu gelangen. Beispielsweise hat der/die Betrüger/-in einen Gutschein gestohlen, anschließend den Strichcode der gestohlenen Karte abgetrennt und auf eine weitere gestohlene Gutscheinkarte draufgeklebt. Diese manipulierte Karte hängt er/sie wieder in den Verkaufsraum auf. Gehen Verbraucher/-innen nun mit dieser manipulierten Karte an die Kasse und zahlen den vermeintlichen Aufladebetrag, so wird nicht die Karte des Verbrauchers oder der Verbraucherin, sondern die des Betrügers bzw. der Betrügerin aufgeladen. Verbraucher/-innen erhalten eine wertlose Gutscheinkarte, während der/die Betrüger/-in das Geld auf dessen gestohlene Karte gutgeschrieben bekommt. Sollten Sie Opfer eines Betruges werden, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und informieren Sie den/die Händler/-in bzw. das Unternehmen darüber. Einigkeit, wer bei einem solchen Schaden haftet, besteht mangels Rechtsprechung derzeit nicht. In der Regel erstatten Händler/-innen aus Kulanz den Geldbetrag zurück.
Das Geschenk ist kaputt: Gewährleistungsrechte
Gerade für Kinder können Geschenke zu einer großen Enttäuschung werden, wenn das Spielzeug nicht funktioniert. Zwar greifen im Falle eines auftretenden Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Das hilft in der akuten Situation aber wenig weiter.
Es ist daher zu raten, entweder die Sachen schon beim Kauf durch den/die Verkäufer/-in auf die Funktionsfähigkeit hin prüfen zu lassen oder dies in Eigenregie einige Tage vor dem Fest selbst zu erledigen.
Wer kann Ansprüche geltend machen?
Vertragspartner/-innen der Händler/-innen sind grundsätzlich die Schenkenden (Käufer/-innen) und nicht die Beschenkten. In den meisten Fällen wird dies keine große Rolle spielen, aber manchmal steckt der Teufel im Detail. Erklärt der/die Beschenkte bei einem Kauf per Versandhandel den Widerruf im eigenen Namen, so ist dieser nicht wirksam erfolgt. Ansprüche wegen Sachmängel können auch nur die Schenkenden geltend machen, es sei denn, sie haben die Ansprüche an die Beschenkten abgetreten.
Kassenzettel als Beweis aufheben
Wer eine mangelhafte Sache reklamieren will, bekommt häufig entgegnet, dass dies nur bei Vorlage des Kassenzettels möglich sei. Ansonsten werde die Reklamation nicht angenommen. Was nun? Das Gesetz schreibt nicht vor, dass Käufer/-innen ihre Rechte nur gegen Vorlage des Kassenzettels geltend machen können. Richtig ist allerdings, dass Verbraucher/-innen im Streitfall beweisen müssen, dass sie die Sache in dem konkreten Geschäft erworben haben und wann sie sie gekauft haben. Der Kassenzettel erleichtert das erheblich. Deswegen: Aus Beweisgründen den Kassenzettel immer aufheben!
Rückgabe in der Originalverpackung?
Manche Händler/-innen - besonders im Versandhandel - verlangen im Falle einer Rückabwicklung, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Grundsätzlich ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern nicht zulässig. Denn Verbraucher/-innen kaufen die Sache, nicht die Verpackung. Das Gesetz schreibt an keiner Stelle vor, dass ein Produkt in der Originalverpackung zurückzugeben ist.
Im Falle der freiwillig eingeräumten Umtauschmöglichkeiten im Einzelhandel können Verkäufer/-innen dies jedoch als Voraussetzung verlangen. Dennoch: Man sollte gerade bei technischen Geräten die Verpackung einfach ein paar Wochen aufheben. Gerade dann, wenn nämlich die Sache auf dem Versandweg zurückgeschickt werden muss, ist die Originalverpackung oft am besten geeignet.
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