Leasing: Arten und deren Risiken
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtsnatur des Leasingvertrags
- Grundmodell: Unterschied zwischen direktem und indirektem Leasing
- Kilometerleasing
- Restwertleasing
- Andienungsleasing
- Der Leasingvertrag: Wichtige Tipps
Rechtsnatur des Leasingvertrags
Beim Leasing überlässt der/die Leasinggeber/-in dem/der Leasingnehmer/-in eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch während einer fest vereinbarten Laufzeit. Leasinggeber/-innen bleiben juristische und wirtschaftliche Eigentümer/-innen des Objekts. Es handelt sich also um einen Vertrag mit mietrechtlichen Elementen, so dass zunächst die §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden.
Die weitere rechtliche Einordnung ist schwierig. Dies liegt daran, dass Leasing in verschiedenen Varianten vorkommt, die sich rechtlich ganz erheblich unterscheiden. Hinzu kommen zum Teil kaufrechtliche Elemente. Da die meisten Fragen im Leasingvertrag selbst geregelt sind, muss auch jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit Vorschriften zum Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) anwendbar sind.
Grundmodell: Unterschied zwischen direktem und indirektem Leasing
Beim Leasing wird zwischen direktem und indirektem Hersteller- oder Händlerleasing unterschieden. Beim direkten Hersteller-/Händlerleasing ist der/die Lieferant/-in selbst Leasinggeber/-in. Beim indirekten Leasing ist es ein mit Hersteller/-innen oder Händler/-innen wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, in der Regel eine Kfz-Bank, die die Rolle der Leasinggeberin einnimmt.
Die Grundkonstruktion sieht wie folgt aus: Die Leasinggeberin, meist eine Kfz-Bank, überlässt Leasingnehmer/-innen, also Verbraucher/-innen, Fahrzeuge für einen begrenzten Zeitraum zum Gebrauch. Während der Laufzeit bezahlen die Leasingnehmer/-innen die monatlichen Leasingraten. Nach Ablauf des Leasingzeitraums geben sie das Fahrzeug zurück.
Dem Grunde nach handelt es sich bei dem Konstrukt um einen Mietvertrag. Darauf aufbauend werden auf dem Markt im Wesentlichen drei Leasing-Varianten angeboten.
Kilometerleasing: Abrechnung nach Fahrstrecke
Bei Leasingverträgen mit Kilometerbegrenzung wird nach gefahrenen Kilometern abgerechnet. Beim Vertragsschluss wird eine Kilometerleistung für eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Wird diese Kilometerzahl überschritten, so müssen Leasingnehmer/-innen für die Mehrkilometer eine Nachzahlung leisten.
Zudem kann es zu Streitigkeiten bei Rückgabe des Fahrzeugs über dessen Zustand kommen, wenn Leasinggeber/-innen der Meinung sein sollten, dass die Abnutzung das normale Maß überschritten hat. In diesem Fall müssen Leasinggeber/-innen dies beweisen.
Restwertleasing: Kunde trägt Verkaufsrisiko
Bei dieser Vertragsvariante wird außer den monatlichen Leasingraten noch ein so genannter Restwert festgelegt. Hierbei handelt es sich um den kalkulierten Rückkaufswert nach Ende des Leasingzeitraums, der sich idealerweise mit dem Verkaufserlös des Fahrzeuges deckt. Wird allerdings ein geringerer Verkaufserlös erzielt, so müssen Kund/-innen die Differenz an den/die Leasinggeber/-in erstatten.
Leasingverträge dieser Art beinhalten meist einen kalkulierten Restwert, den Leasingnehmer/-innen, also Verbraucher/-innen, aber nicht garantieren. Es besteht daher ein Risiko für Leasinggeber/-innen. Problematisch ist an dieser Variante, dass Kund/-innen das spätere Verkaufsrisiko mittragen. Da sich der Verkaufspreis nicht nur nach der Abnutzung bestimmt, sondern auch schwer zu beeinflussende Faktoren wie Image, Trend und Farbe eine Rolle spielen, sind Restwertverträge wirtschaftlich für Kund/-innen schwer einzuschätzen.
Andienungsleasing: Nachteilig für Verbraucher
Die dritte Variante ähnelt dem Restwertleasing mit der Verschärfung, dass Leasinggeber/-innen am Ende der Leasingzeit verlangen können, dass Leasingnehmer/-innen das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert abkaufen.
Es besteht aber umgekehrt kein Anrecht der Leasingnehmer/-innen, das Fahrzeug zu erwerben. Meist werden sie auch nicht an einem evtl. Mehrerlös im Verkaufsfalle beteiligt. Insoweit ist diese Variante für Verbraucher/-innen nicht empfehlenswert.
Der Leasingvertrag: Wichtige Tipps
Leasing spielt vor allem im gewerblichen Bereich eine große Rolle.
- Steuervorteile gibt es für Verbraucher/-innen bei diesem Vertragskonstrukt nicht.
- Wer mit dem Gedanken spielt, ein Fahrzeug zu leasen, sollte genau prüfen, ob ein Leasingvertrag für ihn/sie das Richtige ist, und die Vertragsunterlagen genau sichten.
- Bei Finanzierungsleasingverträgen, bei denen Verbraucher/-innen zum Beendigungszeitpunkt für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen haben, haben sie keine Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden.
- Darüber hinaus können auf Grund des Dreiecksverhältnisses Leasingnehmer/-innen – Leasinggeber - Produzent mehr Probleme entstehen als bei reinen Darlehens- und Mietverhältnissen.
- Und im Gegensatz zu einem echten Mietvertrag wird bei einem Leasingvertrag die Wartungs- und Instandsetzungsleistung auf den Leasingnehmer/-innen abgewälzt.
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