Leasing: Arten und deren Risiken
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtsnatur des Leasingvertrags
- Grundmodell: Unterschied zwischen direktem und indirektem Leasing
- Kilometerleasing
- Restwertleasing
- Andienungsleasing
- Der Leasingvertrag: Wichtige Tipps
Rechtsnatur des Leasingvertrags
Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch während einer fest vereinbarten Laufzeit. Der Leasinggeber bleibt juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts. Es handelt sich also um einen Vertrag mit mietrechtlichen Elementen, so dass zunächst die §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden.
Die weitere rechtliche Einordnung ist schwierig. Dies liegt daran, dass Leasing in verschiedenen Varianten vorkommt, die sich rechtlich ganz erheblich unterscheiden. Hinzu kommen zum Teil kaufrechtliche Elemente. Da die meisten Fragen im Leasingvertrag selbst geregelt sind, muss auch jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit Vorschriften zum Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) anwendbar sind.
Grundmodell: Unterschied zwischen direktem und indirektem Leasing
Beim Leasing wird zwischen direktem und indirektem Hersteller- oder Händlerleasing unterschieden. Beim direkten Hersteller-/Händlerleasing ist der Lieferant selbst der Leasinggeber. Beim indirekten Leasing ist es ein mit dem Hersteller oder Händler wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, in der Regel eine Kfz-Bank, das die Rolle des Leasinggebers einnimmt.
Die Grundkonstruktion sieht wie folgt aus: Der Leasinggeber, meist eine Kfz-Bank, überlässt dem Leasingnehmer, dem Verbraucher, das Fahrzeug für einen begrenzten Zeitraum zum Gebrauch zur Verfügung. Während der Laufzeit bezahlt der Leasingnehmer die monatlichen Leasingraten. Nach Ablauf des Leasingzeitraums gibt der Kunde das Fahrzeug zurück.
Dem Grunde nach handelt es sich bei dem Konstrukt um einen Mietvertrag. Darauf aufbauend werden auf dem Markt im Wesentlichen drei Leasing-Varianten angeboten.
Kilometerleasing: Abrechnung nach Fahrstrecke
Bei Leasingverträgen mit Kilometerbegrenzung wird nach gefahrenen Kilometern abgerechnet. Beim Vertragsschluss wird eine Kilometerleistung für eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Wird diese Kilometerzahl vom Leasingnehmer überschritten, so muss er für die Mehrkilometer eine Nachzahlung leisten.
Streit kann bei Rückgabe des Fahrzeugs über dessen Zustand entstehen, wenn nämlich der Leasinggeber der Meinung ist, dass die Abnutzung das normale Maß überschritten hat. In diesem Fall steht der Leasinggeber in der Beweislast.
Restwertleasing: Kunde trägt Verkaufsrisiko
Bei dieser Vertragsvariante wird außer den monatlichen Leasingraten noch ein so genannter Restwert festgelegt. Hierbei handelt es sich um den kalkulierten Rückkaufswert nach Ende des Leasingzeitraums, der sich idealerweise mit dem Verkaufserlös des Fahrzeuges deckt. Wird allerdings ein geringerer Verkaufserlös erzielt, so muss der Kunde die Differenz an den Leasinggeber erstatten.
Leasingverträge dieser Art beinhalten meist einen kalkulierten Restwert, den der Leasingnehmer, also der Verbraucher, aber nicht garantiert, sondern der ein Risiko des Leasinggebers darstellt. Problematisch ist an dieser Variante, dass der Kunde das spätere Verkaufsrisiko mitträgt. Da sich der Verkaufspreis nicht nur nach der Abnutzung bestimmt, sondern auch schwer zu beeinflussende Faktoren wie Image, Trend und Farbe eine Rolle spielen, sind Restwertverträge wirtschaftlich für den Kunden schwer einzuschätzen.
Andienungsleasing: Nachteilig für Verbraucher
Die dritte Variante ähnelt dem Restwertleasing mit der Verschärfung, dass der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit verlangen kann, dass der Leasingnehmer ihm das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert abkauft.
Es besteht aber umgekehrt kein Anrecht des Leasingnehmers, das Fahrzeug zu erwerben. Meist wird er auch nicht an einem evtl. Mehrerlös im Verkaufsfalle beteiligt. Insoweit ist diese Variante für Verbraucher nicht empfehlenswert.
Der Leasingvertrag: Wichtige Tipps
Leasing spielt vor allem im gewerblichen Bereich eine große Rolle.
- Steuervorteile gibt es für Verbraucher bei diesem Vertragskonstrukt nicht.
- Wer als Verbraucher mit dem Gedanken spielt, ein Fahrzeug zu leasen, sollte genau prüfen, ob ein Leasingvertrag für ihn das Richtige ist, und die Vertragsunterlagen genau sichten.
- Bei Finanzierungsleasingverträgen, bei denen der Verbraucher zum Beendigungszeitpunkt für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen hat, hat er keine Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden.
- Darüber hinaus können auf Grund des Dreiecksverhältnisses Leasingnehmer – Leasinggeber - Produzent mehr Probleme entstehen als bei reinen Darlehens- und Mietverhältnissen.
- Und im Gegensatz zu einem echten Mietvertrag wird bei einem Leasingvertrag die Wartungs- und Instandsetzungsleistung auf den Leasingnehmer abgewälzt.
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