Ratenlieferungsverträge: Was rechtlich zu beachten ist
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Anforderungen an Ratenlieferungsverträge
- Kein Schutz unterhalb der Bagatellgrenze
Bei einem Ratenlieferungsvertrag liefert der Unternehmer in Raten. Der Ratenlieferungsvertrag kann folgenden Inhalt haben:
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Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen und Entrichtung des Entgelts als Teilzahlungen
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Regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
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Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
Zum Beispiel wird eine Kollektion von Sammelmünzen verkauft. Die entsprechenden Münzen werden dann über einen längeren Zeitraum einzeln versandt. Angenommen, es handelt sich um 12 Münzen, so ist es für den Verkäufer attraktiver die Münzen in zwölf Teillieferungen á 14,90 Euro anzubieten, als sogleich den Gesamtpreis von 178,80 Euro vom Kunden zu verlangen. Viele Kunden würden vor so einem hohen Verkaufspreis zurückschrecken.
Ebenfalls unter den Begriff des Ratenlieferungsvertrages fallen z. B. Zeitschriftenabonnements. Diese unterliegen jedoch Besonderheiten und werden extra behandelt.
Anforderungen an Ratenlieferungsverträge
Ratenlieferungsverträge bedürfen, wenn sie mit einem Verbraucher geschlossen werden, grundsätzlich der Schriftform. Allerdings reicht die Textform aus, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Vertragsbestimmungen inklusive der AGB abzurufen und zu speichern. Wird der Ratenlieferungsvertrag im stationären Handel abgeschlossen, muss dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 510 Abs.2, 355 BGB eingeräumt werden. Das bedeutet, für das Bestehen eines Widerrufsrechts bedarf es keiner besonderen Vertriebsform. Denn wird ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, gilt das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB.
Kein Schutz unterhalb der Bagatellgrenze
Der Verbraucher kann sich aber bei im stationären Handel abgeschlossenen Ratenlieferungsverträgen nur in wenigen Fällen auf die mangelnde Form berufen oder auf sein Widerrufsrecht pochen: Denn Verträge, die der sogenannten Bagatellgrenze unterfallen, sind von den Schutzvorschriften ausgenommen. Liegen die Kosten bei einem solchen Vertrag bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit bei weniger als 200 Euro, so gibt es in Folge kein Widerrufsrecht und auch kein Schriftformerfordernis.
Unterstellt man bei dem oben gebildeten Beispiel der Vertrag wäre im stationären Handel abgeschlossen worden, bestünde zwar mit dem Bezug von Münzen ein Ratenlieferungsvertrag. Jedoch ergäbe sich im Folgenden kein Widerrufsrecht und kein Schriftformerfordernis, weil der Kaufpreis insgesamt keine 200 Euro erreicht. Wären die Münzen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erworben worden, kämen wiederum diese Regelungen in Betracht, so dass ein Widerrufsrecht unabhängig vom Kaufpreis bestünde.
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