Ratenlieferungsverträge: Das ist rechtlich zu beachten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Anforderungen an Ratenlieferungsverträge
- Kein Schutz unterhalb der Bagatellgrenze
Bei einem Ratenlieferungsvertrag liefern Unternehmen in Raten. Der Ratenlieferungsvertrag kann folgenden Inhalt haben:
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Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen und Entrichtung des Entgelts als Teilzahlungen
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Regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
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Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
Beispiel: Ein Händler verkauft eine Kollektion von Sammelmünzen. Die entsprechenden Münzen werden dann über einen längeren Zeitraum einzeln versandt und auch bezahlt (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Angenommen, es handelt sich um 12 Münzen, so ist es für den Verkäufer attraktiver die Münzen in zwölf Teillieferungen á 14,90 Euro anzubieten, als sogleich den Gesamtpreis von 178,80 Euro zu verlangen. Viele Kundinnen und Kunden würden vor so einem hohen Verkaufspreis zurückschrecken.
Ebenfalls unter den Begriff des Ratenlieferungsvertrages fallen z. B. Zeitschriftenabonnements (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese unterliegen jedoch Besonderheiten und werden extra behandelt.
Anforderungen an Ratenlieferungsverträge
Ratenlieferungsverträge bedürfen, wenn sie mit Verbrauchern geschlossen werden, grundsätzlich der Schriftform. Allerdings reicht die Textform aus, wenn Verbraucher die Möglichkeit haben, die Vertragsbestimmungen inklusive der AGB abzurufen und zu speichern. Wird der Ratenlieferungsvertrag im stationären Handel abgeschlossen, muss Verbrauchern ein Widerrufsrecht nach § 510 Abs.2, 355 BGB eingeräumt werden. Das bedeutet, für das Bestehen eines Widerrufsrechts bedarf es keiner besonderen Vertriebsform.
Kein Schutz unterhalb der Bagatellgrenze
In bestimmten Fällen besteht das Widerrufsrecht nicht. Diese Ausnahmen sind in § 510 Abs. 3 BGB geregelt. Wichtigster Ausnahmefall sind Verträge, bei denen die Zahlungen unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen.
Das bedeutet: Ein Widerrufsrecht bei einem Ratenlieferungsvertrag besteht dann nicht, wenn die Summer aller Teilzahlungen bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit bei weniger als 200 Euro liegt.
Beispiel: Geht man in dem oben dargestellten Beispiel davon aus, dass der Vertrag im stationären Handel abgeschlossen wurde, bestünde zwar mit dem Bezug von Münzen ein Ratenlieferungsvertrag. Dennoch könnten sich Käuferinnen oder Käufer nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil der Kaufpreis bei 178,80 Euro liegt und insgesamt keine 200 Euro erreicht.
Wären die Münzen jedoch im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erworben worden, bestünde ein Widerrufsrecht unabhängig vom Kaufpreis nach den §§ 312g, 355 BGB.
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