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Ratenlieferungsverträge: Das ist rechtlich zu beachten

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Zahlen auf Raten, das klingt für viele Verbraucherinnen und Verbraucher günstiger. Manche Branchen vertreiben Waren auch gerne und häufig mittels des so genannten Ratenlieferungsvertrags (§ 510 BGB). Was dabei rechtlich zu beachten ist, erläutert der folgende Beitrag.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Anforderungen an Ratenlieferungsverträge
  • Kein Schutz unterhalb der Bagatellgrenze

Bei einem Ratenlieferungsvertrag werden Produkte in Raten geliefert. Der Ratenlieferungsvertrag kann folgenden Inhalt haben:

  • Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen und Entrichtung des Entgelts als Teilzahlungen

  • Regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art

  • Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen

Beispiel: Ein Händler verkauft eine Kollektion von Sammelmünzen. Die entsprechenden Münzen werden dann über einen längeren Zeitraum einzeln versandt und auch bezahlt (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Angenommen, es handelt sich um 12 Münzen, so ist es für den Verkäufer attraktiver, die Münzen in zwölf Teillieferungen zu 14,90 Euro anzubieten, als gleich den Gesamtpreis von 178,80 Euro zu verlangen. Viele Kundinnen und Kunden würden vor so einem hohen Verkaufspreis zurückschrecken.

Ebenfalls unter den Begriff des Ratenlieferungsvertrages fallen z. B. Zeitschriftenabonnements (§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese unterliegen jedoch Besonderheiten und werden extra behandelt

Anforderungen an Ratenlieferungsverträge

  • Ratenlieferungsverträge, die mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher geschlossen werden, bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  • Allerdings reicht die Textform aus, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Vertragsbestimmungen inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und zu speichern.
  • Wird der Ratenlieferungsvertrag im stationären Handel abgeschlossen, muss ein Widerrufsrecht nach § 510 Abs. 2, 355 BGB eingeräumt werden.
  • Wird ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, gilt das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB.

Kein Schutz unterhalb der Bagatellgrenze

In bestimmten Fällen besteht das Widerrufsrecht nicht. Diese Ausnahmen sind in § 510 Abs. 3 BGB geregelt. Wichtigster Ausnahmefall sind Verträge, die der sogenannten Bagatellgrenze unterfallen.

Das bedeutet: Ein Widerrufsrecht bei einem Ratenlieferungsvertrag besteht dann nicht, wenn die Summer aller Teilzahlungen bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit bei weniger als 200 Euro liegt.

Beispiel: Geht man in dem oben genannten Beispiel davon aus, dass der Vertrag im stationären Handel abgeschlossen wurde, bestünde zwar mit dem Bezug von Münzen ein Ratenlieferungsvertrag. Dennoch könnte sich der Käufer nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil der Kaufpreis bei 178,80 Euro liegt also insgesamt keine 200 Euro erreicht

Wären die Münzen jedoch im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erworben worden, bestünde ein Widerrufsrecht unabhängig vom Kaufpreis nach den §§ 312g, 355 BGB.

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Stand: 24.03.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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