Geschenkgutscheine: Einlösung, Befristung und Verjährung
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtsnatur
- Befristung und Verjährung
- Abgelaufener Gutschein: Erstattung bei zu kurzer Frist
- Rückgabe des Gutscheins: Keine Erstattung des Geldbetrages
- Teileinlösung des Gutscheins
- Gutschein für eine bestimmte Person
Rechtsnatur des Gutscheins: "Kleines Inhaberpapier"
Bei einem Geschenkgutschein handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein so genanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB. Das heißt, der*die Ausstellende des Geschenkgutscheins muss demjenigen, der diesen vorlegt, die versprochene Leistung erfüllen. Deswegen sollten Gutscheine gut aufbewahrt werden. Verliert man sie, so kann der Anspruch meist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Befristung und Verjährung bei Gutscheinen
Oftmals finden sich auf einem Gutschein Formulierungen, wie „einzulösen bis…“ oder „ nur sechs Monate gültig“. Der Gutschein ist also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einzulösen. Immer wieder stellt sich die Frage, ob solche Befristungen eines Gutscheins zulässig sind.
Meist werden solche Befristungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristen dürfen allerdings nicht zu kurz bemessen sein, sonst kann man auch nach Fristablauf verlangen, den Gutschein einzulösen. Ist also die Einlösefrist zu kurz bemessen, so gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§195 BGB).
Der Fall Amazon: Kein Verfall von Restguthaben
Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte Anfang 2008 (Az.: 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte: Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Es handelt sich allerdings - wie im deutschen Recht üblich - um eine Einzelfallentscheidung, d.h. sie wirkt nur gegen Amazon. Die Erwägungen des OLG sind jedoch recht allgemein gehalten und dürften somit auch auf ähnliche Fälle übertragbar sein. Das OLG wies in seiner Entscheidung allerdings auch darauf hin, dass nicht jede zeitliche Befristung der Gültigkeitsdauer von Berechtigungskarten und Gutscheinen als unangemessene Benachteiligung der Kund*innen gesehen werden kann. So seien solche Ausschlussfristen, obwohl vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und nach Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien häufig nicht als unangemessen anzusehen.
Unbefristete Gutscheine
Es werden von den Unternehmen jedoch auch Gutscheine angeboten, die keine Befristung vorsehen. Unbefristete Gutscheine sollten aber spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden, da auch sie der allgemeinen Verjährung unterliegen. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Danach kann der*die Händler*in die Einlösung des Gutscheins verweigern.
Es ist empfehlenswert, den geschenkten Gutschein gründlich durchzulesen und im Falle einer abgelaufenen Befristung mit dem*der Händler*in darüber reden.
Abgelaufener Gutschein: Erstattung bei zu kurzer Frist
Ist die Einlösefrist nicht zu kurz bemessen und tatsächlich abgelaufen, haben Kund*innen einen Anspruch darauf, dass ihnen der Geldwert des Gutscheins ausbezahlt wird. Sonst würde sich der*die Händler*in an den Kund*innen ungerechtfertigt bereichern. Händler*innen dürfen jedoch den entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch der entgangene Gewinn tatsächlich ist, muss im Einzelfall beantwortet werden. Ist die allgemeine Verjährung von drei Jahren jedoch auch bereits abgelaufen, so muss der*die Anbietende weder den Gutschein einlösen, noch den Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten.
Rückgabe des Gutscheins: Keine Erstattung des Geldbetrages
Ein anderer Fall liegt vor, wenn der*die Beschenkte kein Interesse oder keine Möglichkeit hat, den Gutschein einzulösen. Bei einem Geschenkgutschein ist für jeden erkennbar, dass er nur zur Verrechnung bestimmt ist. Händler*innen rechnen Gewinne bereits bei der Ausstellung des Gutscheins ein, auch wenn das eigentliche Erwerbsgeschäft erst später stattfindet. Es besteht daher kein Anspruch deßs*der Beschenkten gegenüber dem Ausstellenden auf Auszahlung des Gutscheinbetrages. Der*die so Beschenkte hat freilich die Möglichkeit, den Gutschein an jemand anderen zu veräußern oder zu verschenken, damit diese*r den Gutschein dann einlösen kann.
Teileinlösung des Gutscheins
Häufig kommt es auch vor, dass jemand einen Gutschein erhält und dann nur einen Teilbetrag einlösen möchte. Ob eine solche Teileinlösung möglich ist, ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) spricht jedoch vieles dafür, dass gerade bei Gutscheinen von Läden und Kaufhäusern eine teilweise Einlösung möglich sein muss.
Es ist abzuwägen zwischen den Interessen der beteiligten Personen. Beschenkte können ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Auf der Seite des*der Ausstellenden müsste überprüft werden, ob ihm*ihr eine teilweise Einlösung zuzumuten ist. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, bei denen eine Teileinlösung nicht zulässig sein dürfte. Zu denken ist dabei insbesondere an Dienstleistungen, die regelmäßig auf einmal erbracht werden. Zum Beispiel wird man eine Teileinlösung wohl verneinen müssen, wenn der Gutschein über einen dreitägigen Hotelaufenthalt lautet.
Gutschein für eine bestimmte Person
Lautet ein Gutschein auf eine bestimmte Person, so stellt sich die Frage, ob auch ein*e andere*r diesen Gutschein einlösen kann. Bei dem klassischen Einkaufsgutschein wird es dem*der Ausstellenden in aller Regel egal sein, wer letztlich einkauft. Denn solche Gutscheine sind zum Umlauf bestimmt. Der*die Ausstellende kalkuliert von vornherein ein, dass der Gutschein durch eine*n nicht bekannte*n Dritte*n eingelöst wird. Die namentliche Bezeichnung dient in solchen Fällen in erster Linie dazu, dem Gutschein eine persönliche Note zu verleihen.
Anders kann es aussehen, wenn Gegenstand des Gutscheins eine Dienstleistung ist. In solchen Fällen kann der*die Ausstellende eines Gutscheines sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran haben, dass nur der*die namentlich Benannte den Gutschein einlöst. Auch zu dieser Frage findet sich kaum Rechtsprechung. Bei einer rechtlichen Betrachtung sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
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