Produkthaftung: Wann Verbraucher Anspruch haben
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Wann bestehen Ansprüche aufgrund von Produkthaftung?
- Ansprüche gegen den Verkäufer
- Wann haftet der Hersteller?
- Wer muss den Fehler des Produkts beweisen?
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Wann bestehen Ansprüche aufgrund von Produkthaftung?
Ansprüche aufgrund von Produkthaftung können sowohl auf die §§ 823 ff. BGB wie auch auf das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) gestützt werden.
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Bei einem Anspruch aus den §§ 823 ff. BGB muss ein Verschulden des Anspruchsgegners nachgewiesen werden.
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Das ist für Ansprüche aus dem ProdHaftG nicht erforderlich. Hier reicht der Umstand, dass ein gefährliches Produkt in Verkehr gebracht wurde und dass hieraus ein Schaden entstanden ist. Da kein Verschulden notwendig ist, sondern der Schaden aufgrund einer Gefahr bei einer erlaubten Tätigkeit entsteht, bezeichnet man die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz auch als sogenannte „Gefährdungshaftung“.
Welcher Anspruch der "bessere" ist, bestimmt sich nach dem konkreten Fall. Typischerweise kommen beide Ansprüche nur in Betracht, wenn aufgrund eines fehlerhaften Produkts weitere Schäden, so genannte Folgeschäden entstanden sind. Zum Beispiel:
Verbraucher V kauft in einem Elektromarkt E ein neues Markennotebook des Herstellers S. V benutzt das Notebook, das zunächst auch einwandfrei funktioniert. Nach einer Woche kommt es allerdings während der Benutzung zu einer Verpuffung und einem Brand. Der Grund: Die Akkus wiesen einen Produktionsfehler auf. V erlitt Verbrennungen an den Händen und musste einen Arzt aufsuchen. Seine Schreibtischplatte weist Brandflecken auf. Das Notebook ist irreparabel zerstört.
Ansprüche gegen den Verkäufer
In diesem Fall haftet der Händler E aufgrund des Sachmangels. V kann eine Ersatzlieferung und gegebenenfalls die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Wie sieht es aber mit dem kaputten Schreibtisch und den erlittenen Verletzungen aus? Dabei handelt es sich um so genannte Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich muss E auch für diese Schäden einstehen. Es kann aber sein, dass er sich entlasten kann. Deswegen kommen auch Ansprüche gegen den Hersteller in Betracht.
Wann haftet der Hersteller? Die deliktische Produzentenhaftung
Im Rahmen der Rechtsprechung wurden nach §§ 823 ff. BGB verschiedene Fallgruppen der Produzentenhaftung entwickelt. Demnach haftet ein Hersteller grundsätzlich in folgenden Fällen:
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Für Konstruktionsfehler (Fehler, die sämtlichen Produkten der gleichen Serie anhaften).
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Für Fabrikationsfehler (Produktionsfehler, die nur einzelne Stücke einer Serie betreffen, die aber trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind).
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Für Instruktionsfehler (Mangelhafte Gebrauchsanweisungen oder nicht ausreichende Warnungen vor Gefahren bei der Benutzung des Produkts).
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Für die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten (zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist das Produkt in Ordnung. Später ändern sich z.B. technische Standards oder es kommt zu ersten Schadensfällen. Der Hersteller reagiert jedoch nicht, so dass weitere Schadensfälle eintreten).
Im Beispielsfall käme wohl ein Konstruktions- oder ein Fabrikationsfehler in Betracht.
Wer muss den Fehler des Produkts beweisen?
Die Beweislast trägt normalerweise der geschädigte Verbraucher. Die Rechtsprechung hat jedoch im Rahmen der Produzentenhaftung eine teilweise Beweislastumkehr entwickelt. Deshalb reicht es aus, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass das Produkt einen Fehler hat und dass er durch diesen Fehler bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Produkts, einen Schaden erlitten hat. Ein Nachweis, dass ein Verschulden des Herstellers vorliegt, muss vom Verbraucher nicht erbracht werden. Es genügt bereits, wenn feststeht, dass der Fehler im Organisationsbereich des Produzenten entstanden ist. Der Produzent kann sich dann von seiner Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Im Fallbeispiel kann V nachweisen, dass er das Notebook bestimmungsgemäß benutzte und dass die Akkus offensichtlich einen Fehler aufwiesen. Deshalb liegt es nahe, dass der Fehler im Organisationsbereich des Herstellers entstanden ist.
Neben dem erlittenen Sachschaden, kann der geschädigte Verbraucher auch Schmerzensgeld verlangen, wenn er einen Schaden an der Gesundheit erlitten hat.
Bezogen auf den Ausgangsfall muss S die kaputte Schreibtischplatte ersetzen und darüber hinaus dem V auch ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.
Was gilt bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz?
Im Gegensatz zur deliktischen Haftung nach § 823 BGB (die man auch als „Produzentenhaftung“ bezeichnet) setzt ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) überhaupt kein Verschulden voraus. Der Hersteller unterliegt vielmehr einer reinen Gefährdungshaftung.
Die Haftung nach dem ProdHaftG trifft nicht nur den Hersteller des Endprodukts, sondern auch den Hersteller eines Teilprodukts, wenn dieses fehlerhaft war. Auch der Quasi-Hersteller haftet, d.h. ein Unternehmer, der das Produkt zwar nicht selbst hergestellt hat, aber sich durch Anbringen seines Namens oder Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Als Hersteller gilt auch der EU-Importeur, der das Produkt nach Europa einführt. Darüber hinaus haftet ersatzweise auch jeder Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
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Es muss ein Produktfehler vorliegen. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die erwartete Sicherheit bietet. In Betracht kommen Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Instruktionsfehler. Der Fehlerbegriff des ProdHaftG stellt auf die Sicherheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab. Bezogen auf das Beispiel, liegt auch nach ProdHaftG ein Produktfehler vor.
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Es muss zu einer Rechtsgutverletzung gekommen sein. Geschützte Rechtsgüter sind Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum. Durch diese Verletzung muss es zu einem Schaden gekommen sein. Im Fallbeispiel wurden sowohl andere Sachen (Schreibtischplatte) wie auch der Körper des V verletzt.
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Der Geschädigte muss den Produktfehler, den Schaden und den dazwischen bestehenden Ursachenzusammenhang beweisen. Hier bedarf es zum Teil aufwändiger Gutachten. Im Fallbeispiel kann V beweisen, dass die Akkus fehlerhaft sind und der Schaden am Schreibtisch und seine Verletzungen nur aufgrund der Verpuffung entstanden sind.
Sachschäden: Kein Anspruch bei beruflich genutzten Gegenständen
Bei Sachschäden ist wichtig, dass die beschädigte Sache (nicht das fehlerhafte Produkt!) ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt war und hierzu vom Geschädigten hauptsächlich verwendet wurde. Damit scheiden Ansprüche bei Sachschäden aus, die an beruflich, geschäftlich oder gewerblich genutzten Gegenständen durch den Fehler eines Produkts entstehen.
Bezogen auf den Ausgangsfall müssen von V auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ProdHaftG nachgewiesen werden. Die beschädigten Sachen sind die Schreibtischplatte und das Notebook (welches erst durch die fehlerhaften Akkus zerstört wurde). Wichtig ist aber die private Nutzung des Notebooks. Wäre V ein freier Journalist, der das Notebook zum Verfassen von Artikeln benutzt, so könnte er keine Ansprüche nach dem ProdHaftG geltend machen.
Bei Sachschäden legt das Gesetz dem Geschädigten eine Selbstbeteiligung von 500 Euro auf. Der Geschädigte kann auch nach dem ProdHaftG Schmerzensgeld verlangen. Für Serienschäden sieht das Gesetz einen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro vor, soweit es um die Regulierung von Personenschäden geht.
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