Produkthaftung: Wann Verbraucher Anspruch haben
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Wann bestehen Ansprüche aufgrund von Produkthaftung?
- Ansprüche gegen die Verkäufer
- Wann haften die Hersteller?
- Wer muss den Fehler des Produkts beweisen?
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Was bedeutet Produkt- bzw Produzentenhaftung?
Gesetzlich kann sich eine Produkthaftung sowohl aus dem Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB (hier auch als „Produzentenhaftung“ bezeichnet) als auch aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergeben.
In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass die Verbraucher ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben und ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Beispiele:
- Defekte Elektrogeräte: Ein Toaster überhitzt wegen eines Produktionsfehlers und verursacht einen Küchenbrand.
- Medikamentennebenwirkungen: Ein Arzneimittel führt zu schweren Nebenwirkungen, die in der Beschreibung nicht erwähnt sind.
- Mangelhafte Autoteile: Ein Airbag löst bei einem leichten Unfall nicht aus, weil ein Bauteil fehlerhaft ist.
- Schädliche Lebensmittelzusätze: Ein Fertiggericht enthält einen nicht deklarierten Stoff, der bei Konsumenten und Konsumentinnen allergische Reaktionen auslöst.
- Unsichere Kinderspielzeuge: Ein Spielzeug enthält verschluckbare Teile, obwohl es als kindersicher gekennzeichnet ist und ein Kind verschluckt diese.
- Fehlerhafte Software: Eine Smartphone-App erhält über einen längeren Zeitraum keine sicherheitsrelevanten Software-Updates, was einen Hackerangriff ermöglicht, bei welchem sensible Daten gestohlen und missbraucht werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher können dann Ansprüche gegen Hersteller wie oben dargelegt geltend machen. Allerdings gibt es einen großen Unterschied bei den Voraussetzungen.
- Bei Ansprüchen nach dem Deliktsrecht müssen Hersteller schuldhaft gehandelt haben.
- Anders ist es bei der Produkthaftung: Hier spielt das Verschulden der Hersteller keine Rolle. Es genügt, dass ein gefährliches Produkt auf den Markt gebracht wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist. Da kein Verschulden erforderlich ist und der Schaden allein durch die Gefahr des Produkts entsteht, nennt man dies auch „Gefährdungshaftung“.
Welcher Anspruch der "bessere" ist, bestimmt sich nach dem konkreten Fall. Typischerweise kommen beide Ansprüche nur in Betracht, wenn durch das fehlerhafte Produkt noch weitere Schäden, so genannte Folgeschäden, entstanden sind.
Zusätzlich können Käuferinnen und Käufer auch immer noch Gewährleistungsansprüche gegenüber Verkäufern haben.
Beispiel:
Verbraucher V kauft in einem Elektromarkt E ein neues Markennotebook des Herstellers S. V benutzt das Notebook, das zunächst auch einwandfrei funktioniert. Nach einer Woche kommt es allerdings während der Benutzung zu einer Verpuffung und einem Brand. Der Grund: Die Akkus wiesen einen Produktionsfehler auf. V erlitt Verbrennungen an den Händen und musste eine Ärztin aufsuchen. Seine Schreibtischplatte weist Brandflecken auf. Das Notebook ist irreparabel zerstört.
Durch den entstandenen Schaden kann V nun sowohl den Hersteller S als auch den Verkäufer E zur Verantwortung ziehen.
- Gegenüber dem Hersteller S hat V die Möglichkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach den Vorschriften §§ 823ff. BGB vorzugehen, weil S ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt gebracht hat, das seine Gesundheit sowie sein Eigentum geschädigt hat. Nach der Produkthaftung muss aber nicht nachgewiesen werden, dass der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Es reicht aufzuzeigen, dass ein Produktionsfehler vorlag und dieser den Schaden verursacht hat.
- Zusätzlich kann V sich an Verkäufer E wenden, weil E ihm das defekte Produkt verkauft hat. Diese Ansprüche basieren auf dem Kaufrecht und bieten V die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Er könnte auch die zusätzlichen Schäden ersetzt verlangen. Hier ist aber davon auszugehen, dass E nicht schuldhaft gehandelt hat.
Das Beispiel zeigt also, dass V durch den Schaden Rechte gegenüber beiden Beteiligten geltend machen kann – einmal basierend auf der Produkthaftung gegenüber dem Hersteller und zum anderen nach dem Kaufrecht gegenüber dem Verkäufer. Beide Ansprüche greifen jedoch auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen zurück. Neben dem erlittenen Sachschaden, können geschädigte Verbraucher grundsätzlich auch Schmerzensgeld verlangen, wenn sie einen Schaden an der Gesundheit erlitten haben.
Unter welchen Bedingungen greifen Ansprüche?
Die deliktische Produzentenhaftung
Im Rahmen der Rechtsprechung wurden nach §§ 823 ff. BGB verschiedene Fallgruppen der Produzentenhaftung entwickelt. Demnach haften Hersteller grundsätzlich in folgenden Fällen, wenn sie ein Verschulden trifft:
- Für Konstruktionsfehler: Dabei handelt es sich um Fehler, die sämtlichen Produkten der gleichen Serie anhaften.
- Für Fabrikationsfehler: Das sind Produktionsfehler, die nur einzelne Stücke einer Serie betreffen, die aber trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind.
- Für Instruktionsfehler: Gemeint sind beispielsweise mangelhafte Gebrauchsanweisungen oder nicht ausreichende Warnungen vor Gefahren bei der Benutzung des Produkts.
- Für die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten: Das Produkt ist zwar zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Ordnung. Später ändern sich z. B. technische Standards oder es kommt zu ersten Schadensfällen. Hersteller reagieren jedoch nicht, so dass weitere Schadensfälle eintreten.
Im Beispielsfall käme wohl ein Konstruktions- oder ein Fabrikationsfehler in Betracht.
Bis 2024 hatte ein Anspruch nach §§ 823 ff. BGB den Vorteil, dass dieser unbegrenzt war, während Ansprüche aus dem ProdHaftG nicht immer vollständig gedeckt waren. Seit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie sind sowohl die Selbstbeteiligung der betroffenen Verbraucher als auch die Höchstgrenzen des ProdHaftG entfallen.
Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG
Unter folgenden Voraussetzungen müssen Hersteller nach der sogenannten Gefährdungshaftung eintreten:
- Es muss ein Produktfehler vorliegen. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die erwartete Sicherheit bietet. In Betracht kommen ebenfalls Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Instruktionsfehler. Der Fehlerbegriff des ProdHaftG stellt auf die Sicherheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab.
- Bezogen auf das Beispiel, liegt auch nach ProdHaftG ein Produktfehler vor.
- Es muss zu einer Rechtsgutverletzung gekommen sein. Geschützte Rechtsgüter sind Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum. Durch diese Verletzung muss es zu einem Schaden gekommen sein.
- Im Fallbeispiel wurden sowohl andere Sachen (Schreibtischplatte) wie auch der Körper des V verletzt.
- Geschädigte müssen den Produktfehler, den Schaden und den dazwischen bestehenden Ursachenzusammenhang beweisen. Falls es eines aufwändigen Gutachtens erfordern würde, um die Fehlerhaftigkeit nachzuweisen, kann hier der erleichterte Maßstab der Beweisführung greifen und die Fehlerhaftigkeit wird vermutet. .
- Im Fallbeispiel kann V beweisen, dass die Akkus fehlerhaft sind und der Schaden am Schreibtisch und seine Verletzungen nur aufgrund der Verpuffung entstanden sind.
- Es kommt nicht darauf an, dass Hersteller schuldhaft gehandelt haben.
Wer muss den Fehler des Produkts beweisen?
Die Beweislast tragen normalerweise die geschädigten Verbraucher. Da das in der Praxis für Verbraucher oft nicht nachweisbar war, hatte die Rechtsprechung bereits teilweise erleichterte Maßstäbe für die Beweisführung eingeführt. Seit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie kann jedoch eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit aufgestellt werden, wenn die Beweisführung aufgrund der Komplexität des Produkts übermäßig schwierig ist und ein bestehender Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden zumindest wahrscheinlich ist. Auch kann ein Gericht nun ein Unternehmen dazu verpflichten bestimmte Informationen herauszugeben, um die Beweisführung zu ermöglichen. Ein Nachweis, dass ein Verschulden der Hersteller vorliegt, muss von Verbrauchern nicht erbracht werden. Es genügt bereits, wenn feststeht, dass der Fehler im Organisationsbereich des Produzenten entstanden ist. Sie können sich dann von der Haftung befreien, indem sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
Im Fallbeispiel kann V nachweisen, dass er das Notebook bestimmungsgemäß benutzte und dass die Akkus offensichtlich einen Fehler aufwiesen. Deshalb liegt es nahe, dass der Fehler im Organisationsbereich des Herstellers S entstanden ist. Bezogen auf den Ausgangsfall muss S die kaputte Schreibtischplatte ersetzen und darüber hinaus dem V auch ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.
Wer ist alles "Hersteller" im Sinne der Produkthaftung?
Die Haftung nach dem ProdHaftG trifft nicht nur Hersteller des Endprodukts, sondern auch Hersteller eines Teilprodukts, wenn dieses fehlerhaft war. Auch Quasi-Hersteller haften, d.h. ein Unternehmer, der das Produkt zwar nicht selbst hergestellt hat, aber sich durch Anbringen des Namens oder Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Durch die EU-Produkthaftungsrichtlinie wird der Anwendungskreis erweitert auf Softwareentwickler und unter Umständen Betreiber von Online-Marktplätzen. Als Hersteller gelten auch EU-Importeure, die das Produkt nach Europa einführen. Darüber hinaus haftet ersatzweise auch jeder Lieferant, wenn Hersteller nicht festgestellt werden können, sowie Dienstleistende oder Bevollmächtigte der Hersteller.
Kein Anspruch bei beruflich genutzten Gegenständen
Bei Sachschäden ist wichtig, dass die beschädigte Sache (nicht das fehlerhafte Produkt!) ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt war und hierzu von der geschädigten Person hauptsächlich verwendet wurde. Damit scheiden Ansprüche bei Sachschäden aus, die an beruflich, geschäftlich oder gewerblich genutzten Gegenständen durch den Fehler eines Produkts entstehen.
Bezogen auf den Ausgangsfall müssen von V auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ProdHaftG nachgewiesen werden. Die beschädigten Sachen sind die Schreibtischplatte und das Notebook (welches erst durch die fehlerhaften Akkus zerstört wurde). Wichtig ist aber die private Nutzung des Notebooks. Wäre V ein freier Journalist, der das Notebook zum Verfassen von Artikeln benutzt, so könnte er keine Ansprüche nach dem ProdHaftG geltend machen.
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