Telefon- und Onlinegeschäfte: Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Grundlage der Fernabsatzvorschriften
- Wann liegt ein Fernabsatz vor?
- Ausnahmen
- Informationspflichten des Unternehmers
- Widerrufsfrist
Was ist die Grundlage der Fernabsatzvorschriften?
Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind auf die EU-Richtlinie 97/7/EG zurückzuführen, die zunächst durch das Fernabsatzgesetz in das nationale Recht umgesetzt wurden. Mit der Schuldrechtsreform wurde zum 01.01.2002 das Gesetz aufgehoben und die relevanten Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.
Am 13.06.2014 traten die Änderungen im Rahmen der Umsetzung der "EU-Verbraucherrechterichtlinie" in Kraft. Es gab wesentliche Änderungen beim Widerrufsrecht und strukturelle Änderungen. Die für Fernabsatzverträge relevanten Vorschriften finden sich nun in §§ 312c ff BGB. Je nachdem, wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, sind somit unterschiedliche Rechtslagen zu beachten. Hier wird die aktuelle Rechtslage wiedergegeben, die für Vertragsabschlüsse seit dem 13.06.2014 gilt.
Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Was unter einem Fernabsatzvertrag zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 312c BGB definiert. Damit die verbraucherschützenden Vorschriften für Fernabsatzverträge anwendbar sind, muss es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handeln. Der Verbraucher muss sich durch den Vertrag zur Zahlung eines Preises verpflichten oder dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellen oder sich zu einer solchen Bereitstellung verpflichten (gem. § 312 Abs. 1, 1a BGB).
Die Besonderheit eines Fernabsatzvertrages besteht darin, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind.
Als Beispiele hierfür nennt das Gesetz Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax), E-Mails, SMS sowie Rundfunk- und Telemedien. Neben der klassischen Katalogbestellung sind also auch das Online-Shopping im Internet und das Tele-Shopping am Fernseher erfasst.
Außerdem muss der Unternehmer über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügen. Der Unternehmer hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Verträge regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden können. Aufwendig organisierte Vorkehrungen sind nicht notwendig. Im Versandhandel ist dies an sich stets der Fall. Der Händler, der seine Ware in seinem Laden vertreibt und nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt und ausführt, wird von dieser Regelung dagegen nicht erfasst.
Es liegt auch dann kein Fernabsatzvertrag vor, wenn vorab in den Geschäftsräumen des Unternehmers konkrete Vertragsverhandlungen geführt wurden und der Vertrag im Anschluss mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird. Der Vertrag muss also unter ausschließlicher Verwendung von Kommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein.
Widerrufsrecht
Liegen die Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag vor, so steht dem Verbraucher ein "Widerrufsrecht" zu (gem. §§ 312g, 355 BGB). Siehe dazu auch unseren Artikel "Vertragslösung durch Widerruf"
Ausnahmen: Online-Bestellung von Lebensmitteln und Getränken
Es gibt eine Reihe von Verträgen, bei denen die Vorschriften über besondere Vertriebsformen (Fernabsatz, Außergeschäftsraumverträge) keine Anwendung finden. In diesen Fällen hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht. Wie soll man beispielsweise einem Pizza-Service-Betreiber erklären, dass er jederzeit damit rechnen muss, dass der Verbraucher die Bestellung widerruft - also auch wenn der Pizzafahrer bereits vor der Türe steht? Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln oder Getränken sind deshalb nicht widerrufbar.
Informationspflichten des Unternehmers
Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, so hat der Unternehmer umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen. Geregelt sind diese Pflichten in Art. 246 a EGBGB. Kommt ein Händler diesen Informationspflichten nicht nach, riskiert er eine Abmahnung bzw. Unterlassungsklage von Verbraucherverbänden. Außerdem beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor der Händler bestimmte Informationspflichten nicht erfüllt hat.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat.
Der Unternehmer kann diese Pflichten dadurch erfüllen, dass er das durch die "EU-Verbraucherrechterichtlinie" vorgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt. Dieses Muster ist in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB zu finden.
Die Belehrung muss „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht zwingend in Textform über das Widerrufsrecht belehren muss. Er kann die Informationen auch auf einem dauerhaften Datenträger wie eine CD-ROM oder einen USB-Stick zur Verfügung stellen.
Widerrufsfrist von Fernabsatzverträgen
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
- Bei Dienstleistungen, die über Fernabsatzverträge bestellt wurden, beginnt die Frist mit Vertragsschluss.
- Wurde eine oder mehrere Waren bestellt, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher die (letzte) Ware erhalten hat.
- Hat der Vertrag die Lieferung von Strom, Gas oder Fernwärme zum Inhalt, beginnt die Frist mit Vertragsschluss.
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