Timesharing: Vorsicht bei Teilzeit-Wohnrechte-Verträgen
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist Timesharing?
- Auf einen Blick: Die wichtigsten Tipps
- Gefahren des Timesharing
- Verkaufstricks der Anbieter von Timesharing
- Gibt es seriöse Anbieter?
- Rechtliche Grundlagen
Was ist Timesharing?
Allgemein gesprochen geht es um das Recht, während der Laufzeit des Timesharing-Vertrages eine bestimmte Ferienwohnung oder in einer Ferienanlage ein bestimmtes Appartement bzw. einen bestimmten Appartementtyp in einem bestimmten Zeitraum im Jahr zu nutzen.
Beispielsweise in jedem Jahr in der 24. und 25. Kalenderwoche. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Abwandlungen, z. B. dass verschiedene Wohnungen einer oder mehrerer Wohnanlagen zur Verfügung stehen oder dass man sich den Zeitraum, den man dort verbringt, aussuchen kann. Die Vertragslaufzeit muss mehr als ein Jahr betragen.
Für sein Wohnrecht bezahlt der Verbraucher bei Vertragsbeginn einmalig einen Betrag, der je nach Laufzeit des Vertrages und saisonbedingt bei vier- bis fünfstelligen Summen liegen kann. Hinzu kommen meist noch jährlich Nebenkosten, die nicht unerheblich ins Gewicht fallen.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Tipps
- Bedenkzeit einräumen lassen
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Informationspflichten
Der Verkäufer muss den Kunden vor Vertragsschluss detailliert informieren – über sich, die Art und den Inhalt des Rechts, die Immobilie, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtung und die einzelnen Kosten. Diese Informationen müssen als sog. Formblatt ausgehändigt werden. Zudem solle man sich vergewissern, dass diese Informationen Bestandteil des Vertrags werden.
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Keine Anzahlung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist
Man sollte sich außerdem im Vertrag schriftlich zusichern lassen, dass man eine Anzahlung frühestens mit Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu leisten hat. Dies hat der deutsche Gesetzgeber so geregelt und dies gilt innerhalb der Europäischen Union bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ohnehin. Lässt sich der Anbieter hierauf nicht ein, sollte man die Finger von dem Vertrag lassen.
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Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht nach deutschem Recht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
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Kein Schutz beim Abschluss in Nicht-EU-Ländern
Besonders vorsichtig sollte man sein, wenn man in Länder außerhalb der EU verreist. Dort besteht nicht dasselbe hohe Verbraucherschutzniveau. Immer wieder kommt es vor, dass solche Verträge z.B. in karibischen Ländern abgeschlossen werden. Wenn Sie einen Vertrag im Ausland unterzeichnen wollen, vereinbaren Sie die Geltung des deutschen Rechts und einen deutschen Gerichtsstand.
Am schnellsten lässt sich die Spreu vom Weizen trennen, wenn man bittet, den Vertrag mitnehmen zu dürfen, um ihn in Ruhe durchlesen und prüfen zu können. Verweigert dies ein Anbieter, so sollten innerlich sämtliche Alarmglocken läuten. Auf keinen Fall sollte man sich unter Druck setzen lassen, nach dem Motto: "Nur wenn Sie heute unterschreiben, können wir den günstigen Preis aufrechterhalten."
Gefahren des Timesharing
Geschickt nutzen findige Anbieter die Urlaubsstimmung ihrer Kunden aus und veranlassen meist noch am Urlaubsort die Anzahlung einer größeren Summe. Anbietern ist es jedoch verboten, vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde eine (An-) Zahlung zu fordern oder entgegenzunehmen. Verlängert sich die Widerrufsfrist, da beispielsweise keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte, besteht auch das Anzahlungsverbot weiter.
Dabei liegen die Gefahren auf der Hand: Diese "flexible Urlaubsform" stellt sich als einzige große Last dar. Denn was ist, wenn sich der Vertragspartner nicht an den Vertrag hält, die Ferienanlage verwahrlost oder der Anbieter in Konkurs geht? Der Kunde hat dann kaum durchsetzbare Ansprüche gegen seinen Vertragspartner. Um den Timesharing-Vertrag wieder los zu werden, wird im Nachgang häufig ein Tauschsystem angeboten, das in der Regel wiederum mit Kosten verbunden ist.
Verkaufstricks der Anbieter von Timesharing
Natürlich werden die Touristen nicht gezielt darauf angesprochen, einen Timesharing-Vertrag zu unterschreiben. Beliebte Masche: Der Verkauf von Losen an Strand-Promenaden, bei denen man prompt den Hauptgewinn erzielt. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Taxifahrt mit Einladung zu einem Essen in einer Ferienanlage. Dort beginnt dann auch schon das Verkaufsgespräch mit Sätzen wie "Ist es nicht schön hier? Würden Sie hier nicht gerne Urlaub machen?". Es kommt aber auch vor, dass man von der örtlichen Reiseleitung angesprochen wird oder dass Einladungskärtchen auf dem Hotelzimmer hinterlegt werden.
Gibt es seriöse Anbieter?
Ja, nicht alle Anbieter sind unseriös. Die Frage nach dem Nutzen der verkauften Wohnrechte bleibt freilich auch bei den Anbietern kritisch zu hinterfragen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Leider gibt es aber auch sehr viele schwarze Schafe, die es entweder auf das schnelle Geld abgesehen haben oder in kriminelle Machenschaften verwickelt sind.
Die rechtlichen Grundlagen von Timesharing
Durch die Umsetzung der Teilzeit-Wohnrechte-Richtlinie der EU in nationales Recht, besteht ein weitgehend einheitliches Verbraucherschutzniveau bei Timesharing-Verträgen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelungen in den §§ 481 bis 487 BGB umgesetzt. Nachfolgend werden die wichtigsten Schutzmechanismen aufgezählt:
Beachte: Diese Regelungen gelten nur für Verträge, die seit dem 23.02.2011 abgeschlossen worden sind, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und nur innerhalb der EU gelten.
Vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten
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Dem Verbraucher müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 EGBGB zur Verfügung gestellt werden. Dies muss in Textform geschehen, zum Beispiel in Form eines Prospekts.
Beispiele: Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, kurze Beschreibung des Produkts, genaue Angabe der Art und des Inhalts des Nutzungsrechts, genauer Zeitraum, in dem das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, Preis, Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, Tauschsystem (falls vorhanden)
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Hierbei – und auch später im Vertrag - ist ein von der Teilzeitwohnrechte-Richtlinie vorgegebenes Formblatt zu verwenden.
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Die vorvertraglichen Informationen, der Vertrag und die Widerrufsbelehrung müssen bei deutschen Verbrauchern in deutscher Sprache abgefasst sein.
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Daneben muss der Unternehmer bei der Einladung zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinweisen.
Form des Timesharingvertrags
Teilzeitwohnrechte-Verträge bedürfen zumindest der Schriftform.
Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wurden die vorvertraglichen und vertraglichen Pflichtangaben oder die Widerrufsbelehrung nicht, nicht vollständig oder nicht in der Landessprache des Verbrauchers überlassen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen vollständig und in einem Formblatt und in der vorgeschriebenen Sprache vorliegen. Das mit der Widerrufsfrist verbundene Anzahlungsverbot bleibt entsprechend bestehen. Unabhängig davon erlischt die Frist gem. § 356a Abs. 3 BGB spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Vertragsurkunde oder -abschrift.
Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs eines Teilzeit-Wohnrechte-Vertrags keinerlei Kosten zu tragen, auch nicht für geleistete Dienste oder eine gegebenenfalls bereits erfolgte Überlassung eines Ferienappartements. Sind ihm bereits Kosten entstanden, so hat der Unternehmer diese zu erstatten.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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