Timesharing bei Urlaubsunterkünften: Das ist rechtlich zu beachten
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist Timesharing?
- Verkaufstricks der Anbieter
- Gefahren des Timesharings
- Gibt es seriöse Anbieter?
- Rechtliche Grundlagen
- Auf einen Blick: Die wichtigsten Tipps
Was ist Timesharing?
Allgemein gesprochen geht es beim Timesharing um das Recht, eine bestimmte Ferienwohnung, ein Hotelzimmer oder ein Appartement in einer Ferienanlage in einem bestimmten Zeitraum im Jahr zu nutzen. Man erwirbt also nicht die komplette Unterkunft, sondern nur das Recht, dort regelmäßig eine oder mehrere Wochen im Jahr Urlaub zu machen. Timesharing-Käuferinnen und -käufer werden in der Regel nicht Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern vielmehr Mitglieder eines Clubs, der die Anlage betreibt.
Dabei gibt es verschiedene Modelle. In der Regel werden eine konkrete Immobilie und ein konkreter Zeitraum festgelegt. Es gibt aber auch flexiblere Varianten: Es stehen verschiedene Wohnungen einer oder mehrerer Wohnanlagen zur Verfügung oder man sucht sich den Zeitraum, den man dort verbringen möchte, flexibel aus. In jedem Fall muss die Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr betragen.
Für ihr Wohnrecht bezahlen Nutzerinnen und Nutzer bei Vertragsbeginn einmalig einen Betrag, der je nach Laufzeit des Vertrages und saisonbedingt variiert und bei vier- bis fünfstelligen Summen liegen kann. Hinzu kommen meist noch jährlich Nebenkosten, die nicht unerheblich ins Gewicht fallen.
Verkaufstricks der Anbieter
Timesharing-Verträge werden oft im Urlaub geschlossen. Eine beliebte Masche um Kundinnen und Kunden zu gewinnen, ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Verkauf von Losen an der Strand-Promenade, bei denen man prompt den Hauptgewinn erzielt. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Taxifahrt mit einer Einladung zu einem Essen in einer Ferienanlage. Dort angekommen, findet dann ein Verkaufsgespräch mit geschulten Verkäuferinnen und Verkäufern statt. Sie versprechen eine eigene Ferienimmobilie zum günstigen Preis und locken mit Schnäppchen und Rabatten. Es kommt aber auch vor, dass man von der örtlichen Reiseleitung angesprochen wird oder, dass Einladungskärtchen auf dem Hotelzimmer hinterlegt werden.
Gefahren des Timesharings
Oftmals stellt sich diese "flexible Urlaubsform" als eine einzige große Last dar, die für den Nutzer oder die Nutzerin nicht ohne Gefahren ist: Denn was ist, wenn sich die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nicht an den Vertrag hält, die Ferienanlage verwahrlost, Mängel auftreten oder der Anbieter in Konkurs geht? Der Kunde oder die Kundin hat dann kaum durchsetzbare Ansprüche.
Zudem sind die Kosten oft höher als im Verkaufsgespräch dargestellt: Neben den Gebühren für das Wohnrecht fallen auch noch die Nebenkosten an. Hinzu muss man für die Anreise und die Verpflegung aufkommen. Oftmals ist es da günstiger, eine Pauschalreise zu buchen oder eine Ferienwohnung zu mieten.
Die Laufzeit von Timesharing-Verträgen ist in der Regel sehr lang und eine Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Um den Vertrag wieder loszuwerden, wird im Nachgang häufig ein Tauschsystem angeboten, das in der Regel wiederum mit Kosten verbunden ist.
Gibt es seriöse Anbieter?
Ja. Die Frage nach dem Nutzen der verkauften Wohnrechte bleibt freilich auch bei den seriösen Anbietern kritisch zu hinterfragen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Leider gibt es aber auch sehr viele schwarze Schafe, die es entweder auf das schnelle Geld abgesehen haben oder in kriminelle Machenschaften verwickelt sind.
Die rechtlichen Grundlagen von Timesharing
Timesharing-Verträge fallen unter den Schutz der Teilzeit-Wohnrechte-Richtlinie der Europäischen Union . Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, und zwar in den §§ 481 bis 487 BGB. Damit besteht ein weitgehend einheitliches Verbraucherschutzniveau bei Timesharing-Verträgen.
Nachfolgend werden die wichtigsten Schutzmechanismen aufgezählt:
Beachte: Diese Regelungen gelten nur für Verträge, die seit dem 23.02.2011 abgeschlossen worden sind, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und nur innerhalb der EU gelten.
Vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten
- Dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 EGBGB zur Verfügung gestellt werden. Dies muss in Textform geschehen, zum Beispiel in Form eines Prospekts.
Dazu gehören:
Identität, Wohnsitz und Rechtsstellung des (der) Gewerbetreibenden, kurze Beschreibung des Produkts, genaue Angabe der Art und des Inhalts des Nutzungsrechts, genauer Zeitraum, in dem das Nutzungsrecht ausgeübt werden kann, Preis, Beschreibung der obligatorischen zusätzlichen Kosten, Tauschsystem (falls vorhanden). - Hierbei – und auch später im Vertrag - ist ein von der Teilzeitwohnrechte-Richtlinie vorgegebenes Formblatt zu verwenden.
- Die vorvertraglichen Informationen, der Vertrag und die Widerrufsbelehrung müssen bei deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Daneben muss die Unternehmerin oder der Unternehmer, falls er oder sie zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung einlädt, deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinweisen.
Form des Timesharing-Vertrages
Teilzeitwohnrechte-Verträge bedürfen zumindest der Schriftform.
Widerrufsrecht
- Verbraucherinnen und Verbrauchern steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wurden die vorvertraglichen und vertraglichen Pflichtangaben oder die Widerrufsbelehrung nicht, nicht vollständig oder nicht in der Landessprache des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin überlassen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen vollständig, in einem Formblatt und in der vorgeschriebenen Sprache vorliegen.
- Anbietenden ist es verboten, eine (An-)Zahlung zu fordern oder entgegenzunehmen bevor die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde abgelaufen ist . Verlängert sich die Widerrufsfrist, da beispielsweise keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte, besteht auch dieses Anzahlungsverbot weiter.
- Die Verbraucherin oder der Verbraucher hat für den Fall, dass sie oder er den Teilzeit-Wohnrechte-Vertrag widerruft keinerlei Kosten zu tragen, auch nicht für geleistete Dienste oder wenn ihr oder ihm gegebenenfalls bereits ein Ferienappartement überlassen wurde. Sind ihm oder ihr bereits Kosten entstanden, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer diese zu erstatten.
- Das mit der Widerrufsfrist verbundene Anzahlungsverbot bleibt entsprechend bestehen. Unabhängig davon erlischt die Frist gem. § 356a Abs. 3 BGB spätestens drei Monate und 14 Tage nachdem die Vebraucherin oder der Verbraucher die Vertragsurkunde oder -abschrift erhalten hat.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Tipps
- Bedenkzeit einräumen lassen
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Informationspflichten
Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss detailliert informieren.. Diese Informationen müssen als sog. Formblatt ausgehändigt werden. Zudem sollte man sich als Kundin oder Kunde vergewissern, dass diese Informationen Bestandteil des Vertrags werden.
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Widerrufsrecht
Verbraucherinnen und Verbrauchern steht nach deutschem Recht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
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Keine Anzahlung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist
Man sollte sich im Vertrag schriftlich zusichern lassen, dass man eine Anzahlung frühestens mit Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu leisten hat. Dies hat der deutsche Gesetzgeber so geregelt und es gilt innerhalb der Europäischen Union bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ohnehin. Lässt sich der Anbieter hierauf nicht ein, sollte man die Finger von dem Vertrag lassen.
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Kein Schutz beim Abschluss in Nicht-EU-Ländern
Besonders vorsichtig sollte man sein, wenn man in Länder außerhalb der EU verreist. Dort besteht nicht dasselbe hohe Verbraucherschutzniveau. Immer wieder kommt es vor, dass solche Verträge z.B. in karibischen Ländern abgeschlossen werden. Wenn Sie einen Vertrag im Ausland unterzeichnen wollen, vereinbaren Sie die Geltung des deutschen Rechts und einen deutschen Gerichtsstand.
Am schnellsten lässt sich erkennen, ob ein Angebot seriös ist, wenn man bittet, den Vertrag mitnehmen zu dürfen, um ihn in Ruhe durchlesen und prüfen zu können. Verweigert dies ein Anbieter, so sollten innerlich sämtliche Alarmglocken läuten. Auf keinen Fall sollte man sich unter Druck setzen lassen, nach dem Motto: "Nur wenn Sie heute unterschreiben, können wir den günstigen Preis anbieten."
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