Sonderanfertigungen: Widerrufsrecht bei "Maßgeschneidertem"?
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtslage bei Sonderanfertigungen
- Widerrufsrecht bei Möglichkeiten zur Demontage
Rechtslage bei Sonderanfertigungen
Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Notebooks: Widerrufsrecht bei Möglichkeiten zur Demontage
Sonderanfertigungen kommen jedoch bei weitem nicht nur im Textilgewerbe vor: Gerade im Versandhandel mit Computern kauft der Kunde häufig kein vorkonfiguriertes System kauft, sondern stellt sich "seinen PC" selbst zusammen: Er sucht sich eine bestimmte Festplatte und Grafikkarte aus, bestimmt wie viel Arbeitsspeicher das Gerät haben soll und ob zusätzliche Hardware eingebaut wird.
Der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 295/01) hat im Falle eines so zusammengestellten Notebooks entschieden, dass dem Verbraucher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zusteht. Zwar sei das Notebook nach den Wünschen des Kunden ausgestattet worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Jedoch besteht für den Händler nach wie vor die Möglichkeit, das Notebook wirtschaftlich zu verwerten.
Entscheidend ist nämlich, dass die Teile ohne verhältnismäßig großen Aufwand wieder getrennt werden können, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit kommt.
Verhältnismäßigkeit ist laut BGH dann gegeben, wenn die Kosten der Demontage weniger als 5% des Warenwertes ausmachen. Bei Computersystemen ist dies regelmäßig der Fall.
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