Umtausch von Waren: Welche Rechte haben Kaufende?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Eintauschen einer mangelfreien Ware gegen eine andere Ware
- Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
- Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware
- Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
Eintauschen einer mangelfreien Ware gegen eine andere Ware
Dieser Fall ist juristisch sehr einfach zu beurteilen: Ein solches "Umtauschrecht" gibt es im deutschen Recht nicht. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Wer eine Sache gekauft hat, kann sie grundsätzlich nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen, nur weil sie ihm etwa nicht gefällt. Die so genannte Kaufreue wird vom Gesetz im Normalfall nicht geschützt.
Eine Ausnahme wird durch das so genannte Widerrufsrecht geregelt. Dieses ist jedoch nur bei bestimmten Vertriebsformen anwendbar. Beispielsweise bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz (z.B. über das Internet) geschlossen wurden.
Dennoch räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder der Verkäuferin im Einzelfall oder eine freiwillige Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im letzteren Fall besteht auch ein entsprechender Anspruch der Kundinnen und Kunden. Da keine gesetzliche Pflicht des Verkäufers oder der Verkäuferin zum Umtausch besteht, steht es in seinem/ihrem Ermessen, wie er/sie das Umtauschrecht konkret ausgestaltet. So kann er/sie z. B. bestimmen, dass der Kaufpreis nicht erstattet wird und Kaufende eine andere Ware mitnehmen dürfen. Oder aber, dass Kund/-innen nur einen Gutschein erhält.
Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
In diesem Fall gelten grundsätzlich die Ausführungen wie beim Tausch, Ware gegen Ware. Bei einem Einkauf im Laden besteht kein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Sache.
Es gibt jedoch zwei entscheidende Fälle, in denen das möglich ist: Sofern es sich bei dem Kauf um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzvertrag handelt, steht dem Kunden, wenn er ein Verbraucher ist, ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht (§ 312g BGB) zu.
Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Umtauschrecht, die Wirkungen sind aber vergleichbar: Nach dem erfolgten Widerruf fallen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag weg und es entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (wie beim Rücktritt vom Vertrag), wonach Kundinnen und Kunden die Ware zurückgeben müssen und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommen.
Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware
Hier handelt es sich um einen Fall der Sachmängelhaftung. Da Verkäuferinnen und Verkäufer verpflichtet sind, eine mangelfreie Sache zu liefern, steht Kundinnen und Kunden in diesem Fall ein gesetzlicherNacherfüllungsanspruch zu. Im Gegensatz zu den beiden eben genannten Fällen sind Verbraucherinnen und Verbraucher somit nicht auf das Wohlwollen der Verkäuferinnen und Verkäufer angewiesen. Sie können entweder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nachbesserung) oder aber - wie hier - die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das Recht auf Gewährleistung besteht grundsätzlich für zwei Jahre nach Kauf der Sache.
Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
Dies ist ein Fall des Rücktritts vom Vertrag. Er kann ebenfalls im Rahmen der Sachmängelhaftung erfolgen, setzt aber voraus, dass Kund/-innen zunächst erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben - also Verbraucherinnen und Verbraucher den Verkäufer oder die Verkäuferin auf den Mangel hingewiesen und die Beseitigung des Mangels verlangt haben. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für Kundinnen und Kunden unzumutbar ist. Auch das Recht auf Rücktritt wird Kaufenden vom Gesetz eingeräumt und basiert nicht auf Freiwilligkeit der Verkäuferinnen und Verkäufer.
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