Umtausch von Waren: Welche Rechte haben Kaufende?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Eintauschen einer mangelfreien Ware gegen eine andere Ware
- Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
- Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware
- Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
Eintauschen einer mangelfreien Ware gegen eine andere Ware
Dieser Fall ist juristisch sehr einfach zu beurteilen: Ein solches "Umtauschrecht" gibt es im deutschen Recht nicht. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Wer eine Sache gekauft hat, kann sie grundsätzlich nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen, nur weil sie ihm etwa nicht gefällt. Die so genannte Kaufreue wird vom Gesetz im Normalfall nicht geschützt.
Eine Ausnahme wird durch das so genannte Widerrufsrecht geregelt. Dieses ist jedoch nur bei bestimmten Vertriebsformen anwendbar. Beispielsweise bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz (z.B. über das Internet) geschlossen wurden.
Dennoch räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers im Einzelfall oder eine freiwillige Verpflichtung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im letzteren Fall besteht auch ein entsprechender Anspruch des Kunden. Da keine gesetzliche Pflicht des Verkäufers zum Umtausch besteht, steht es im Ermessen des Verkäufers, wie er das Umtauschrecht konkret ausgestaltet. So kann der Verkäufer z.B. bestimmen, dass der Kaufpreis nicht erstattet wird und Kaufende eine andere Ware mitnehmen dürfen. Oder aber, dass der Kunde nur einen Gutschein erhält.
Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
In diesem Fall gelten grundsätzlich die Ausführungen wie beim Tausch Ware gegen Ware. Bei einem Einkauf im Laden besteht kein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Sache.
Es gibt jedoch zwei entscheidende Fälle, in denen das möglich ist: Sofern es sich bei dem Kauf um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzvertrag handelt, steht dem Kunden, wenn er ein Verbraucher ist, ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht (§ 312g BGB) zu.
Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Umtauschrecht, die Wirkungen sind aber vergleichbar: Nach dem erfolgten Widerruf fallen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag weg und es entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (wie beim Rücktritt vom Vertrag), wonach der Kunde die Ware zurückgeben muss und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommt.
Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware
Hier handelt es sich um einen Fall der Sachmängelhaftung. Da der Verkäufer verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache zu liefern, steht dem Kunden in diesem Fall ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch zu. Im Gegensatz zu den beiden eben genannten Fällen ist der Verbraucher somit nicht auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen. Der Kunde kann vom Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nachbesserung) oder aber - wie hier - die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
Dies ist ein Fall des Rücktritts vom Vertrag. Er kann ebenfalls im Rahmen der Sachmängelhaftung erfolgen, setzt aber voraus, dass der Kunde zunächst erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat - also der Verbraucher den Verkäufer auf den Mangel hingewiesen und die Beseitigung des Mangels verlangt hat. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Kunden unzumutbar ist. Auch das Recht auf Rücktritt wird dem Käufer vom Gesetz eingeräumt und basiert nicht auf Freiwilligkeit des Verkäufers.
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