Wann liegt beim Kauf ein Sachmangel vor?
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Fälle von Sachmangel und Begriffsdefinition
- Beweislast: Wer muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt?
Fälle von Sachmangel und Begriffsdefinition
Wann ein Sachmangel vorliegt, regelt § 434 BGB. Dieser wurde zum 01.01.2022 neu strukturiert. Grundsätzlich ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht. Der Begriff Gefahrübergang beschreibt dabei den Zeitpunkt, in dem die Gefahr für eine zufällige Beschädigung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, also zum Beispiel, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat.
Ein Sachmangel liegt in folgenden Fällen vor:
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Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht den subjektiven Anforderungen entspricht. Eine Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie:
- bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (hierzu zählt u.a. auch die vereinbarte Menge; wird also zu wenig geliefert, liegt ein Mangel vor).
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
- oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
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Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht den objektiven Anforderungen entspricht, es sei denn es wurde wirksam etwas Anderes vereinbart. Eine Sache entspricht nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie:
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, wenn sie also zu dem Zweck verwendet werden kann, zu denen Sachen gleicher Art normalerweise verwendet werden.
- eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden.
- nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.
- nicht mit dem Zubehör, einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Installationsanleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
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Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die Sache nicht den Montageanforderungen entspricht. Vorausgesetzt eine Montage muss durchgeführt werden. Eine Sache entspricht nicht den Montageanforderungen, wenn die Montage:
- Nicht sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- unsachgemäß durchgeführt worden ist und die Montage durch den Verkäufer vorgenommen wurde oder auf einer von ihm übergegebenen mangelhaften Montageanleitung beruht.
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Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert wird.
Beweislast: Wer muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt?
Auf den ersten Blick ist schwer festzustellen ist, wer den Fehler zu verantworten hat. Vor allem bei technischen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Kameras gibt es in der Praxis oft Probleme.
Beispiel: Verbraucher V kauft bei Computerhändlerin H ein neues PC-Komplettsystem. Nach drei Monaten beschließt er, dass ihm der mitgelieferte 17 Zoll-Bildschirm zu klein ist und bestellt bei dem Versandhandel Y einen 24-Zoll-Bildschirm. Als er diesen angeschlossen hat, treten am Bildschirm ständig Farbveränderungen auf. V reklamiert bei Y. Dieser ist jedoch der Ansicht, dass die in den PC eingebaute Grafikkarte nicht mehr richtig funktioniere. Als V dies H mitteilt, meint diese, V habe wahrscheinlich einen Fehler bei der Installation des Monitors gemacht oder aber der Monitor sei kaputt. Die Grafikkarte sei nach ihrer Ansicht aber in Ordnung.
Entscheidend kann somit sein, wer beweisen muss, dass ein Mangel vorliegt. Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es hier allerdings eine Besonderheit. Zu Gunsten des Verbrauchers gibt es eine Beweislastumkehr, die in § 477 BGB geregelt ist. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.
Während der Beweislastumkehr muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang noch mangelfrei war. Gelingt ihm dies nicht, kann der Verbraucher seine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich der Mangel innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang gezeigt hat, greift die gesetzliche Vermutung. Der Verbraucher muss weder darlegen, auf welche Ursache der Mangel zurückzuführen ist, noch dass der Mangel auch tatsächlich in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle.
Dagegen hat es der Verkäufer nun schwerer, den Gegenbeweis anzutreten. Unsicherheiten, ob der Mangel beim Kauf bereits vorgelegen haben oder durch ein fehlerhaftes Verhalten des Käufers eingetreten ist, trägt allein der Verkäufer. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung für Verbraucher dar, die innerhalb des ersten Jahres nach Kauf einen Mangel an der von ihnen gekauften Sache feststellen.
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