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Einlösen von Pfandbons für Leergut: Worauf Sie achten müssen

Von: Andrea Estermeier, VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.

Beim Auszahlen von Pfandbons in Supermärkten stoßen Verbraucher/-innen immer wieder auf Probleme. Was können sie beispielsweise tun, wenn sie vergessen, den Bon einzulösen? 2003 wurde in Deutschland die Pfandpflicht eingeführt. Worauf Verbraucher/-innen beim Einlösen von Pfandbons achten müssen und welche Rechte sie gegenüber dem Unternehmen haben, das das Pfand auszahlt, erklärt der folgende Artikel.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Wie lange kann ich einen Pfandbon einlösen?
  • Wo kann ich den Pfandbon einlösen?
  • Pfandspenden
  • Pfandarten

Wie lange kann ich einen Pfandbon einlösen?

In der Hektik an der Kasse vergessen Verbraucherinnen und Verbraucher häufig die Vorlage des Leergutbons, um die Auszahlung des Pfandguthabens zu erhalten. Tätigt man generell seine Einkäufe nur in einem Supermarkt, wird der Leergutbon einfach beim nächsten Einkauf vorgelegt und ausgezahlt.

Vergeht zwischen dem Ausdruck des Bons und der Einlösung jedoch einige Zeit, erkennen viele Kassensysteme die Bons nicht mehr an und melden Fehler. Auch ist der ausgedruckte Strichcode manchmal nicht mehr leserlich, sei es, weil er geknickt, zerknüllt oder das Thermopapier verblasst ist. Die Annahme des Bons wird in diesen Fällen häufig vom Kassenpersonal verweigert.

Eine spätere Einlösung des Bons ist aber möglich. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird der Pfandbon im Frühjahr eines Jahres ausgedruckt, kann er bis zum 31.12. eingelöst werden. Kund/-innen müssen aber selbst dafür Sorge tragen, dass der Bon noch leserlich ist. Hier empfiehlt es sich, wenn die spätere Einlösung absehbar ist, eine Kopie anzufertigen und diese zusammen mit dem Originalbon auffindbar abzuheften.

Eine Beschränkung des Einlösezeitraums auf eine kürzere Zeit ist unzulässig, da dies Verbraucher/-innen unangemessen benachteiligen würde. Sollte das Kassenpersonal die Auszahlung trotzdem verweigern, sollte die Filialleitung auf die Auszahlungsvoraussetzungen angesprochen werden. Gegebenenfalls kann auch Hilfe bei einem Verbraucherverband wie dem VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. oder der Verbraucherzentrale Bayern e.V. gesucht werden. Jeder nicht eingelöste Pfandbon bringt den Einzelhändler/-innen einen zusätzlichen Gewinn. Sollte sich diese zu Unrecht weigern, Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen und den Pfandbetrag auszuzahlen, kann man dies außerdem der zuständigen Aufsichtsbehörde, d.h. dem Landratsamt bzw. der Kreisverwaltungsbehörde mitteilen.

Wo kann ich den Pfandbon einlösen?

Das Einlösen des Bons ist im Regelfall nur in der Filiale möglich, in der der Bon gedruckt wurde. Manche Einzelhändler/-innen ermöglichen es als besonderen Service, den Bon filialübergreifend einzulösen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.

Wer muss Pfandflaschen zurücknehmen?
Seit 2006 können Verbraucherinnen und Verbraucher pfandpflichtige Einweggetränkeflaschen und -dosen dort zurückgeben, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialart (Glas, Metalle, Kunststoff, PPK) verkauft werden. Sie erhalten dort das gesetzliche Pflichtpfand zurück. Händler/-innen mit einer Verkaufsfläche unter 200 qm können die Rücknahme auf Verpackungen der Marken beschränken, die sie im Sortiment haben.
Für Mehrwegflaschen gibt es keine gesetzliche Regelung. Eine Rücknahme ist auf jeden Fall bei Verkäufer/-innen der Verpackungen garantiert

Pfandspenden: Mit dem Pfandbon Gutes tun

An vielen Automaten zur Annahme von Leergut ist es möglich, das Pfand zu spenden. Man sollte bei der Betätigung der Taste zum Druck des Pfandbons achtsam sein und sorgfältig prüfen, welche Taste betätigt wird. Die Tasten liegen häufig sehr nah nebeneinander und sind manchmal nur schlecht gekennzeichnet. Entscheidet man sich für eine Spende, sollte man im Vorfeld durch Anfrage beim Automatenbetreiber überprüfen, was mit den Spenden geschieht und welche Organisationen unterstützt werden. Bei der Einschätzung der Seriosität von Hilfsorganisationen sind Verbraucherverbände behilflich.

Bei der versehentlichen Betätigung der falschen Taste empfiehlt es sich mit dem notierten Datum und der genauen Uhrzeit unverzüglich das Verkaufspersonal aufzusuchen und das Versehen zu melden.

Pfandarten: Mehrweg und Einweg

Im Pfandsystem wird zwischen verschiedenen Pfandstufen für verschiedene Flaschengrößen und -arten sowie von der pfandfreien Getränkeverpackung unterschieden. Pfandpflichtige Flaschen sind mit entsprechenden Symbolen für das Mehrweg- oder Einwegpfandsystem gekennzeichnet.

Ab 1.1.2019 sind Letztvertreibende grundsätzlich dazu verpflichtet, die Endverbraucher/-innen in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG” darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden oder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG” auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.

Mehrwegverpackungen
Mehrwegverpackungen sind solche Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch Pfand, gefördert wird. Das Pfand auf Mehrwegverpackungen ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt.

Einwegverpackungen

Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Das Pfand auf Einwegverpackungen ist in dem ab 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetz gesetzlich geregelt. Es beträgt mindestens 0,25 Euro inklusive Umsatzsteuer je Verpackung.

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Stand: 25.06.2024
Autor: Andrea Estermeier - VerbraucherService Bayern
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