Verkaufsparties: Welche Rechte haben die Gäste?
Von: Andrea Estermeier, VerbraucherService Bayern im KDFB e. V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Gastgeschenke auf Verkaufsparties: Unabhängig vom Kauf
- Sind Kaufverpflichtung und Mindestumsatz zulässig?
- Vertragsschluss: Die Rolle des Gastgebers
- Widerrufsrecht: Widerrufsbelehrung ist Pflicht
- Gewährleistungsrechte: Kosten trägt der Verkäufer
Gastgeschenke auf Verkaufsparties: Unabhängig vom Kauf
Oft wird für die Teilnahme an einer Verkaufsparty mit Gastgeschenken geworben. Um welches Geschenk es sich handelt, wird häufig bereits mit der Einladung mitgeteilt. Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer erhält diese Kleinigkeit, wenn er oder sie als Gast anwesend ist. Dieses Geschenk wird auch an diejenigen verteilt, die keine Bestellung auf der Party tätigen.
Sind Kaufverpflichtung und Mindestumsatz zulässig?
Mit der Teilnahme an einer Verkaufsparty entsteht keine rechtliche Kaufverpflichtung. Wenn die Produkte nicht passen oder gefallen, muss die Kundin oder der Kunde nichts kaufen. Ebenso gibt es keinen Mindestumsatz, der von der Kundin oder dem Kunden getätigt werden muss. Es kann z. B. auch nur ein Ohrstecker-Verschluss für 1,99 € oder eine Gummidichtung als Ersatzteil für 3,49 € gekauft werden.
Vertragsschluss beim Kauf: Die Rolle des Gastgebers/der Gastgeberin
Der Vertrag auf der Party kommt nicht zwischen der Gastgeberin oder dem Gastgeber und dem Gast zustande. Je nach Vertriebsmodell gilt es zu unterscheiden, wer Vertragspartner/-in wird. Manche Vertriebssysteme sehen vor, dass die Repräsentantin oder der Repräsentant als rechtlich selbständige Unternehmerin bzw. rechtlich selbständiger Unternehmer handelt. Hier werden dann diese jeweils Vertragspartner/-in und nicht die/der Hersteller/-in der Produkte, die auf der Verkaufsparty verkauft werden.
Eine andere Variante der Verkaufsparty sieht vor, dass die Repräsentantin oder der Repräsentant für den Hersteller/ die Herstellerin der Produkte auftritt und letztere/-r selbst Vertragspartner/-in wird. Wer im konkreten Fall Vertragspartner/-in wird, kann vorab erfragt werden oder lässt sich auf dem Bestellformular erkennen.
Der Vertrag wird mit Aufgeben und Annahme der Bestellung durch die Repräsentantin oder den Repräsentanten geschlossen. Das Eigentum an den Produkten erhält man bei Lieferung.
Widerrufsrecht: Widerrufsbelehrung ist Pflicht
Bei Verkaufpartys steht Verbraucher/-innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die/der Unternehmer/-in ist verpflichtet, darüber zu belehren. Unterbleibt eine Belehrung, besteht das Widerrufsrecht ein Jahr und vierzehn Tage.
Verbraucher/innen müssen darauf achten, dass sie das Produkt nicht in Gebrauch nehmen, sondern nur einer Prüfung wie im Ladengeschäft unterziehen. Ansonsten ist unter Umständen Wertersatz zu leisten. Bei versiegelten Kosmetika kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, wenn der/die Käufer/-in darüber ordnungsgemäßer belehrt wird. Als generelle Regel, wann das der Fall sein könnte, hilft die Überlegung, ob ein/e Dritte/-r das Produkt nach Anbruch bzw. Aufbruch des Siegels noch verwenden würde.
Meistens findet man die Widerrufsbelehrung auf der Rückseite des Bestellformulars oder in einer per E-Mail versandten Bestellbestätigung in einer separat hervorgehobenen Textvariante. Achten Sie darauf, wem gegenüber und wie der Widerruf erklärt werden muss. Auch ist wichtig zu bedenken, wer im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat. Die Rücksendekosten können auch dem/der Verbraucher/-in auferlegt werden.
Verbraucher/innen können das Widerrufsrecht nach Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Produkte innerhalb von 14 Tagen ausüben. Wichtig ist, dass die Widerrufserklärung rechtzeitig verschickt wird. Verbraucher/-innen müssen keinen Grund für den Widerruf angeben. Sie müssen aber dem/der Verkäufer/-in den Kaufpreis erstatten. Weitere Infos zum Widerruf erhalten Sie im Artikel "Vertragslösung durch Widerruf".
Gewährleistungsrechte: Kosten trägt der Verkäufer
Verbraucher/-innen stehen dieselben Gewährleistungsrechte wie im stationären oder Online-Handel zu. Mehr diesem Thema erfahren Sie im Artikel zur Haftung für Sachmängel beim Kauf.
Wichtig zu wissen ist, dass die Kosten der Nachbesserung der/die Verkäufer/-in zu tragen hat. Zum Beispiel wären die Portokosten für die Einsendung eines defekten oder falsch gelieferten Produkts vom Verkäufer/von der Verkäuferin zu tragen bzw. zu erstatten.
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