Internetauktionen: Die wichtigsten Fragen zu Ebay & Co.
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Wie kommt bei einer Internetauktion der Vertrag zustande?
- Die ersteigerte Sache entspricht nicht der Beschreibung. Welche Möglichkeiten habe ich?
- Die Ware entspricht zwar der Beschreibung, gefällt mir aber nicht. Komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?
- Wenn ich die Ware zurückschicke, wer hat die Kosten für die Rücksendung zu tragen?
- Wer trägt das Risiko, dass die Ware auf dem Weg zum Kunden verloren geht?
- Das Geld ist auf dem Konto /der Verkäuferin oder des Verkäufers. Sie oder er macht aber keine Anstalten, die Sache zu schicken und reagiert auch nicht auf meine E-Mails.
Wie kommt bei einer Internetauktion der Vertrag zustande?
Die Verkäuferin oder der Verkäufer bietet über das Auktionshaus Ware an. Die Annahme des Angebots erfolgt durch die bietende Person mit dem Höchstgebot. Der Kaufpreis wird dabei erst am Ende der Auktion bestimmt.
Anders ist es beim Sofortkauf. In diesem Fall erfolgt zunächst das Angebot zu einem festen Preis und schließlich die Annahme durch die Käuferin oder den Käufer, der/die als erster/erste auf "sofort kaufen" klickt. In diesem Moment kommt der Kaufvertrag zustande.
Die ersteigerte Sache entspricht nicht der Beschreibung. Welche Möglichkeiten habe ich?
Grundsätzlich können Sie erwarten, dass die gelieferte Sache der Beschreibung entspricht. Weichen Produktbeschreibung und tatsächlicher Zustand der Kaufsache voneinander ab, so hat die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit und ist mangelhaft. Anders ist es, wenn in der Beschreibung ausdrücklich auf die Mängel hingewiesen wird. Dann sind die Mängelrechte der Käuferinnen und Käufer gem. § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Bei Vorliegen eines Sachmangels haben Käuferinnen und Käufer einen Anspruch auf die Haftung für den Sachmangel. Diese Haftung ist auf Internet-Auktionen uneingeschränkt anwendbar. Es ist allerdings zu unterscheiden, ob bei der Internetauktion eine neue oder gebrauchte Ware verkauft wird. Während Verkäufer/-innen und Verkäufer bei neuer Ware grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel haften müssen, dürfen sie bei gebrauchten Sachen die Haftung auf ein Jahr begrenzen.
Die Rechte der Käuferinnen und Käufer sind gesetzlich in § 437 BGB festgelegt. Danach kann die Person, die etwas ersteigert, zunächst Nacherfüllung (Umtausch bzw. Reparatur) verlangen und bei zweimaliger fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen.
Bei Verträgen zwischen Unternehmerinnen bzw- Unternehmern und Verbraucherinnen bzw.- Verbrauchern darf der Anspruch auf Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ist der Verkäufer oder die Verkäuferin hingegen ein/-e Verbraucher/-in, kann er/sie die Haftung in den Auktionen ausschließen. Dieser Ausschluss gilt nur dann nicht, wenn Verkäuferinnen oder Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigen.
Die Ware entspricht zwar der Beschreibung, gefällt mir aber nicht. Komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?
Die Antwort ist davon abhängig, ob der Verkäufer Verbraucher/-in oder Unternehmer/-in ist:
- Hat man die Ware von einer anderen Verbraucherin bzw. einem anderen Verbraucher ersteigert, so lautet die Antwort: nein. Grundsätzlich gilt, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten sind.
- Ist die Person, die etwas versteigert eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt
Wenn ich die Ware zurückschicke, wer hat die Kosten für die Rücksendung zu tragen?
Widerrufen Sie den Vertrag mit einem Unternehmer oder einer Unternehmerin, hat dieser/diese auch die Rücksendekosten der Ware zu tragen. Voraussetzung ist aber, dass der/die Unternehmer/-in Sie vor Vertragsschluss darüber informiert hat. Sonst muss die Unternehmerin oder der Unternehmer diese Kosten tragen. Sie/er kann auch freiwillig die Kosten der Rücksendung übernehmen.
Wer trägt das Risiko, dass die Ware auf dem Weg verloren geht?
Auch hier kommt es darauf an, ob man von einem Unternehmer bzw. einer Unternehmerin kauft oder von einer Privatperson:
Wird die Ware zwischen zwei Privatpersonen versandt, dann geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes nach § 447 Abs. 1 BGB mit Übergabe der Sache an das Transportunternehmen (z. B. DHL, Hermes, UPS) auf die Person, die kauft über. Sie trägt also das Transportrisiko bei einem solchen Versendungsverkauf.
Dies gilt nicht, wenn die Person, die etwas verkaufen will, eine Unternehmerin oder ein Unternehmer ist, diejeinge Person aber, die etwas kaufen will, eine Verbraucherin oder ein Verbraucher. Es handelt sich dann um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf, bei dem nicht die Vorschrift des § 447 BGB, sondern § 475 Abs. 2 BGB Anwendung findet. In einem solchen Fall müssen Kaufende nur bezahlen, wenn sie die Ware tatsächlich unbeschadet erhalten.
Das Geld ist auf dem Konto des Verkäufers bzw. der Verkäuferin. Dieser/dieser macht aber keine Anstalten, die Sache zu schicken und reagiert auch nicht auf E-Mails.
In diesem Fall sollten Verbraucherinnen und Verbraucher eine angemessene Frist (z. B. eine Woche) zur Lieferung setzen. Sollte diese Frist verstreichen, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 1 BGB). Die empfangenen Leistungen muss die Verkäuferin bzw. der Verkäufer dann zurückgewähren. Verweigert er/sie auch die Rückzahlung des Betrages, bleibt oftmals nur eine gerichtliche Rückforderung. Auch eine Anzeige wegen Betrugs sollte erwogen werden. Zudem sollte die Auktionsplattform schnellstmöglich informiert werden.
Eine sichere Möglichkeit kann ein Treuhandservice sein. Der Betrag wird an ein Treuhandunternehmen überwiesen und erst dann an den Verkäufer oder die Verkäuferin ausgezahlt, wenn die Ware korrekt geliefert wurde. Vorsicht ist allerdings auch in diesem Fall geboten, da es bereits Betrugsfälle mit falschen Treuhandunternehmen gegeben hat. Der eBay-eigene Treuhandservice scheint diesbezüglich eine gute Alternative zu sein, um das Betrugsrisiko gering zu halten.
Helfen kann in einem solchen Fall auch ein sog. Käuferschutz, wie z. B. der eBay- oder PayPal-Käuferschutz. Bleibt die Lieferung aus oder gibt es anderweitige Probleme, sorgt der Käuferschutz dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den gezahlten Betrag zurückbekommen.
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