Digitale Produkte: Ihre Rechte bei E-Books, Downloads und Co.
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sind digitale Produkte und wo findet man Regelungen dazu?
- Wann gelten die Vorschriften zu digitalen Produkten?
- Wie unterscheiden sich digitale Produkte von Waren mit digitalen Elementen?
- Rechte bei der Bestellung eines digitalen Produkts
Was sind digitale Produkte und wo findet man Regelungen dazu?
Unter digitalen Produkten versteht man zum Beispiel ein E-Book, den Download eines Musikalbums sowie Dienstleistungen zur Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten aber auch die Bereitstellung von Filmen via Stream. Die neuen Regelungen gelten für alle Arten der Bereitstellung digitaler Produkte. Die „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ (DIRL) hat dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen neuen Abschnitt über „Verträge über digitale Produkte“ eingefügt (§§ 327 – 327u BGB).
Ziel der §§ 327 ff. BGB ist es, die Rechte von Verbraucher/-innen zu stärken. Gegenstand der §§ 327 ff. BGB sind insbesondere Vorgaben zur Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte sowie zu Abhilfen im Falle ihrer Vertragswidrigkeit oder nicht erfolgten Bereitstellung.
Wann gelten die Vorschriften zu digitalen Produkten?
Nach der Grundvorschrift des § 327 Abs. 1 BGB sind die §§ 327 – 327s BGB auf Verträge zwischen Unternehmer/-innen (§ 14 BGB) und Verbraucher/-innen (§ 13 BGB) anzuwenden, die die Bereitstellung digitaler Produkte gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.
Verträge über digitale Produkte müssen nicht zwangsläufig gegen Entgelt abgeschlossen sein. Auch personenbezogene Daten können von Nutzer/-innen als Gegenleistung erbracht werden, denn diese sind für den/die Unternehmer/-in ebenfalls wertvoll, beispielsweise für Werbezwecke.
Wie unterscheiden sich digitale Produkte von Waren mit digitalen Elementen?
Von den digitalen Produkten abzugrenzen sind die sog. „Waren mit digitalen Elementen“. Dabei handelt es sich um Waren, die eigenständige digitale Produkte enthalten oder derart mit ihnen verbunden sind, dass die Ware ihre Grundfunktionen ohne das digitale Element nicht mehr ausüben kann. Darunter fallen z.B. Smart-Geräte wie Smartphones und Smartwatches oder auch smarte Haushaltsgeräte. Für diese Waren gelten im Bereich der Sachmängelhaftung andere Regelungen (siehe Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 sowie § 327a Abs. 3 Satz 1, § 445a Abs. 1, § 475b BGB).
Rechte bei der Bestellung eines digitalen Produkts
Wenn ein E-Book oder Download nicht bereitgestellt wird, eine Software fehlerhaft ist, eine App oder das Streaming nicht richtig funktioniert, haben Kunden/-innen jetzt die gleichen Rechte wie beim Kauf anderer Produkte: Sie haben Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung), das Recht, den Vertrag zu beenden oder können den Kaufpreis mindern. Zudem können sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Die Gewährleistungspflicht beträgt mindestens zwei Jahre.
Dies gilt auch bei Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone). Neu ist, dass Verkäufer/-innen Updates und Aktualisierungen, die notwendig sind, damit digitale Produkte weiter genutzt werden können, bereitstellen und Kund/-innen darüber informieren müssen (Aktualisierungspflicht).
Beispiel: Verbraucherin V bestellt ein E-Book über die Homepage eines Buchhändlers. Verbraucher A bucht einen Onlinekurs, um eine Sprache zu lernen.
Bereitstellung von Downloads, E-Books und Onlinekursen
Bei Verträgen über digitale Produkte schuldet der/die Unternehmer/-in immer die Bereitstellung des Produkts. Sie/Er muss es Verbraucher/-innen also möglich machen, dass sie sofort nachdem der Vertrag geschlossen wurde auch Zugriff beispielsweise auf das bestellte E-Book oder den Musikdownload haben. Passiert das nicht, dürfen Verbraucher/-innen nachdem sie den/die Unternehmer/-in nochmals aufgefordert haben, zu liefern, den Vertrag beenden, wenn auch danach keine Bereitstellung der Ware erfolgt (§ 327c Abs. 1 Satz 1 BGB) . Zudem können Verbraucher/-innen den Ersatz eines möglicherweise entstandenen Schadens verlangen (§ 327c Abs. 2 BGB).
Kann Verbraucherin V also auf das E-Book zugreifen, ist dieser Teil des Vertrages erfüllt. Hat sie keine Zugriffsmöglichkeit, und hat sie den/die Unternehmer/-in erfolglos zur Bereitstellung aufgefordert, so kann sie den Vertrag beenden und ggfs. Schadensersatz verlangen. Kann Verbraucher A nicht auf die online bereitgestellten Unterlagen für seinen Sprachkurs zugreifen, da die Software einen Fehler aufweist, gilt das gleiche:. Auch hier muss er den Dienstleister unter Fristsetzung zur Bereitstellung der Unterlagen auffordern. Bleibt dies erfolglos, kann er den Vertrag beenden und möglicherweise Schadensersatz fordern.
Wann gilt ein digitales Produkt als mangelhaft?
Auch digitale Produkte können mangelhaft, also „defekt“ sein. Das sind sie insbesondere dann, wenn sie nicht wie vereinbart funktionieren oder aber nicht so verwendet werden können, wie es üblich oder vertraglich vereinbart ist (vgl. § 327e BGB). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein E-Book zwar bereitgestellt wird, auf einem handelsüblichen E-Reader aber nicht geöffnet werden kann. Ein Mangel besteht nach den neuen Regelungen aber auch dann, wenn der/die Unternehmer/-in für die digitalen Produkte entgegen den vertraglichen Vereinbarungen keine Aktualisierungen bereitstellt.
Kann Verbraucherin V aus dem Beispiel auf einem handelsüblichen E-Reader nur in Teilen auf das E-Book zugreifen, so liegt ein Mangel vor. Sofern Verbraucher A aus dem zweiten Beispiel nicht am Onlinekurs teilnehmen kann, da ihm der nötige Link fehlerhaft bereitgestellt wurde, oder er nicht auf die online hinterlegten Materialien zugreifen kann, liegt ein Mangel vor.
Gewährleistungsrechte bei digitalen Produkten
Ist ein digitales Produkt mangelhaft, haben Verbraucher/-innen unterschiedliche Rechte (Gewährleistungsrechte). Zunächst kann Nacherfüllung verlangt werden, also die Bereitstellung eines digitalen Produkts, das auch so funktioniert, wie es vereinbart war (§ 327l BGB). Gelingt dies nicht, können Verbraucher/-innen unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag auch beenden (§ 327m BGB) oder den Preis mindern (§ 327n BGB), respektive Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen (vgl. insbesondere §§ 280 Abs. 1, 327m Abs. 3, 284 BGB). Die Einzelheiten sind in §§ 327i, 327 l ff. BGB geregelt.
Beweislast und Verjährung beim Kauf digitaler Produkte
Die Gewährleistungsrechte bei digitalen Produkten verjähren nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung (§ 327j Abs. 1 Satz 1 BGB).Zeigt sich der Mangel bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit Bereitstellung, wird davon ausgegangen, dass das Produkt schon bei Bereitstellung mangelhaft war. Das bedeutet, dass Verbraucher/-innen diesen Umstand nicht selbst beweisen müssen (sogenannte Beweislastumkehr, § 327k BGB). Vielmehr muss der/die Unternehmer/-in beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Diese Frist wurde zugunsten der Verbraucher/-innen durch die neuen Regelungen von ursprünglich sechs Monaten verdoppelt.
Merkt Verbraucherin V aus unserem Beispiel erst 11 Monate nach Erwerb, dass das E-Book mangelhaft ist, muss nicht sie diesen Mangel beweisen, sondern es wird vermutet, dass er bereits bei Bereitstellung vorlag.
Recht auf Aktualisierung
Völlig neu ist die Aktualisierungspflicht des Unternehmers/der Unternehmerin. Sie soll sicherstellen, dass das Produkt auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld ändert. Hier geht es auch um die Sicherheit von Geräten. Die Dauer dieser Aktualisierungspflicht hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Hier kommt es maßgeblich auf die Verbrauchererwartung an. Dies wird sich immer nach den Umständen des Einzelfalls richten, Anhaltspunkte dafür können Werbeaussagen des Unternehmens, der Preis des Produkts oder Erkenntnisse über dessen übliche Nutzungsdauer sein. Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren zwölf Monate nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. Diesen maßgeblichen Zeitraum müssen jedoch zunächst die Gerichte konkretisieren. Verbraucher/-innen sollten außerdem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) achten, da dort Zeiträume für die Aktualisierung oder deren Ausschluss geregelt sein können.
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