Digitale Produkte: Ihre Rechte bei E-Books, Downloads und Co.
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sind digitale Produkte und wo findet man Regelungen dazu?
- Wann gelten die Vorschriften zu digitalen Produkten?
- Wie unterscheiden sich digitale Produkte von Waren mit digitalen Elementen?
- Rechte bei der Bestellung eines digitalen Produkts
- Widerruf bei digitalen Proukten
Was sind digitale Produkte und wo findet man Regelungen dazu?
Unter digitalen Produkten versteht man zum Beispiel ein E-Book, den Download eines Musikalbums sowie (KI-gestützte)Dienstleistungen zur Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten aber auch die Bereitstellung von Filmen via Stream. Die „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ (DIRL) hat dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen neuen Abschnitt über „Verträge über digitale Produkte“ eingefügt (§§ 327 – 327u BGB).
Ziel der §§ 327 ff. BGB ist es, die Rechte von Verbraucher/-innen zu stärken. Gegenstand der §§ 327 ff. BGB sind insbesondere Vorgaben zur Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte sowie zu Abhilfen im Falle ihrer Vertragswidrigkeit oder nicht erfolgten Bereitstellung. Die Regelungen gelten für alle Arten der Bereitstellung digitaler Produkte.
Wann gelten die Vorschriften zu digitalen Produkten?
Nach der Grundvorschrift des § 327 Abs. 1 BGB sind die §§ 327 – 327s BGB auf Verträge zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) anzuwenden, die die Bereitstellung digitaler Produkte gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.
Verträge über digitale Produkte müssen nicht zwangsläufig gegen Entgelt abgeschlossen sein. Auch personenbezogene Daten können von Nutzer/-innen als Gegenleistung erbracht werden, denn diese sind für den/die Unternehmer/-in ebenfalls wertvoll, beispielsweise für Werbezwecke.
Wie unterscheiden sich digitale Produkte von Waren mit digitalen Elementen?
Von den digitalen Produkten abzugrenzen sind die sog. „Waren mit digitalen Elementen“. Dabei handelt es sich um Waren, die eigenständige digitale Produkte enthalten oder derart mit ihnen verbunden sind, dass die Ware ihre Grundfunktionen ohne das digitale Element nicht mehr ausüben kann. Darunter fallen z.B. Smart-Geräte wie Smartphones und Smartwatches oder auch smarte Haushaltsgeräte. Für diese Waren gelten im Bereich der Sachmängelhaftung andere Regelungen (siehe Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 sowie § 327a Abs. 3 Satz 1, § 445a Abs. 1, § 475b BGB).
Rechte bei der Bestellung eines digitalen Produkts
Wenn ein E-Book oder Download nicht bereitgestellt wird, eine Software fehlerhaft ist, eine App oder das Streaming nicht richtig funktioniert, haben Kunden/-innen jetzt die gleichen Rechte wie beim Kauf anderer Produkte: Sie haben Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung), das Recht, den Vertrag zu beenden oder können den Kaufpreis mindern. Zudem können sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Die Gewährleistungspflicht beträgt mindestens zwei Jahre.
Dies gilt auch bei Kaufverträgen über Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone).
Beispiel: Verbraucherin V bestellt ein E-Book über die Homepage eines Buchhändlers. Verbraucher A bucht einen Onlinekurs, um eine Sprache zu lernen.
Bereitstellung von Downloads, E-Books, Onlinekursen und KI-gestützten Online-Diensten
Bei Verträgen über digitale Produkte schuldet der Unternehmer immer die Bereitstellung des Produkts. Sie/Er muss es Verbraucher/-innen also möglich machen, dass sie sofort, nachdem der Vertrag geschlossen wurde, auch Zugriff beispielsweise auf das bestellte E-Book oder den Musikdownload haben. Passiert das nicht, dürfen Verbraucher/-innen nachdem sie den/die Unternehmer nochmals aufgefordert haben, zu liefern, den Vertrag beenden, wenn auch danach keine Bereitstellung der Ware erfolgt (§ 327c Abs. 1 Satz 1 BGB). Zudem können Verbraucherinnen und Verbraucher den Ersatz eines möglicherweise entstandenen Schadens verlangen (§ 327c Abs. 2 BGB).
Kann Verbraucherin V also auf das E-Book zugreifen, ist dieser Teil des Vertrages erfüllt. Hat sie keine Zugriffsmöglichkeit, und hat sie den/die Unternehmer/-in erfolglos zur Bereitstellung aufgefordert, so kann sie den Vertrag beenden und ggfs. Schadensersatz verlangen. Kann Verbraucher A nicht auf die online bereitgestellten Unterlagen für seinen Sprachkurs zugreifen, da die Software einen Fehler aufweist, gilt das gleiche. Auch hier muss er den Dienstleister unter Fristsetzung zur Bereitstellung der Unterlagen auffordern. Bleibt dies erfolglos, kann er den Vertrag beenden und möglicherweise Schadensersatz fordern.
Wann gilt ein digitales Produkt als mangelhaft?
Auch digitale Produkte können mangelhaft, also „defekt“ sein. Das sind sie insbesondere dann, wenn sie nicht wie vereinbart funktionieren oder aber nicht so verwendet werden können, wie es üblich oder vertraglich vereinbart ist (vgl. § 327e BGB). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein E-Book zwar bereitgestellt wird, auf einem handelsüblichen E-Reader aber nicht geöffnet werden kann. Ein Mangel besteht nach den neuen Regelungen aber auch dann, wenn der/die Unternehmer/-in für die digitalen Produkte entgegen den vertraglichen Vereinbarungen keine Aktualisierungen bereitstellt.
Kann Verbraucherin V aus dem Beispiel auf einem handelsüblichen E-Reader nur in Teilen auf das E-Book zugreifen, so liegt ein Mangel vor. Sofern Verbraucher A aus dem zweiten Beispiel nicht am Onlinekurs teilnehmen kann, da ihm der nötige Link fehlerhaft bereitgestellt wurde, oder er nicht auf die online hinterlegten Materialien zugreifen kann, liegt ein Mangel vor.
Gewährleistungsrechte bei digitalen Produkten
Ist ein digitales Produkt mangelhaft, haben Verbraucher/-innen unterschiedliche Rechte (Gewährleistungsrechte). Zunächst kann Nacherfüllung verlangt werden, also die Bereitstellung eines digitalen Produkts, das auch so funktioniert, wie es vereinbart war (§ 327l BGB). Gelingt dies nicht, können Verbraucher/-innen unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag auch beenden (§ 327m BGB) oder den Preis mindern (§ 327n BGB), respektive Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen (vgl. insbesondere §§ 280 Abs. 1, 327m Abs. 3, 284 BGB). Die Einzelheiten sind in §§ 327i, 327l ff. BGB geregelt.
Beweislast und Verjährung beim Kauf digitaler Produkte
Die Gewährleistungsrechte bei digitalen Produkten verjähren nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung (§ 327j Abs. 1 Satz 1 BGB). Zeigt sich der Mangel bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit Bereitstellung, wird davon ausgegangen, dass das Produkt schon bei Bereitstellung mangelhaft war. Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diesen Umstand nicht selbst beweisen müssen (sogenannte Beweislastumkehr, § 327k BGB). Vielmehr muss der Unternehmer beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Diese Frist wurde zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher, entgegen der ursprünglichen Frist von sechs Monaten, verdoppelt.
Merkt Verbraucherin V aus unserem Beispiel erst 11 Monate nach Erwerb, dass das E-Book mangelhaft ist, muss nicht sie diesen Mangel beweisen, sondern es wird vermutet, dass er bereits bei Bereitstellung vorlag.
Anders ist dies bei einem dauerhaft zur Verfügung gestellten digitalen Produkt: Wenn während des Bereitstellungszeitraums ein Mangel auftritt, wird grundsätzlich vermutet, dass die Vertragswidrigkeit bereits während dieses Zeitraums bestand.
Recht auf Aktualisierung
Das Gesetz sieht zudem eine Aktualisierungspflicht des Unternehmers/der Unternehmerin vor. Sie soll sicherstellen, dass das Produkt auch dann noch funktioniert, wenn sich die digitale Umgebung ändert. Hier geht es auch um die Sicherheit von Geräten. Die Dauer dieser Aktualisierungspflicht hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Hier kommt es maßgeblich auf die Verbrauchererwartung an. Dies wird sich immer nach den Umständen des Einzelfalls richten, Anhaltspunkte dafür können Werbeaussagen des Unternehmens, der Preis des Produkts oder Erkenntnisse über dessen übliche Nutzungsdauer sein.
Die Aktualisierungspflicht hat erhebliche Bedeutung für die Mängelhaftung. Werden erforderliche Aktualisierungen nicht bereitgestellt oder unterbleiben notwendige Sicherheitsupdates, kann das digitale Produkt mangelhaft sein. Verbraucherinnen und Verbraucher können dann die geltend machen. Es gelten allerdings Ausnahmen, wenn der Produktmangel, der allein auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen ist, dadurch entstanden ist, dass der/die Verbraucher/in die Aktualisierung unterlassen hat.
Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren zwölf Monate nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. Diesen maßgeblichen Zeitraum müssen jedoch zunächst die Gerichte konkretisieren. Verbraucher/-innen sollten außerdem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) achten, da dort Zeiträume für die Aktualisierung oder deren Ausschluss geregelt sein können.
Widerruf bei digitalen Produkten
Für digitale Produkte (z. B. Downloads, Software, E-Books und KI-gestützten Online-Diensten) besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses erlischt jedoch vorzeitig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass die Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
Zudem müssen für bestimmte online abgeschlossene Verträge die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsbutton beachtet werden. Dieser ermöglicht Verbrauchern eine einfache elektronische Ausübung ihres Widerrufsrechts.
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