Der Einkaufsknigge: Was ist im Supermarkt und beim Onlineshopping erlaubt?
Von: Andrea Estermeier- VerbraucherService Bayern im KDFB e. V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Ist das Probieren von Obst, Gemüse oder anderen unbezahlten Lebensmitteln erlaubt?
- Dürfen Verpackungen von Lebensmitteln oder anderen Produkten geöffnet werden?
- Muss man Taschenkontrollen dulden?
- Dürfen Waren in der eigenen Tasche zur Kasse gebracht werden?
- Darf man Zeitungen und Zeitschriften im Geschäft lesen?
- Was ist, wenn Kund/-innen etwas beschädigen?
- Dürfen Verbraucher/-innen alle Pfandflaschen zurückgeben?
- Müssen Kassierer/-innen einen Sack voller Kleingeld annehmen?
- Darf der Einkauf wieder umgetauscht werden?
- Regeln beim Onlineshopping
Im Supermarkt kann man immer wieder beobachten, dass Kund/-innen vom Obst naschen, bisweilen den Erdbeerkarton auffüllen oder eine Zeitschrift in aller Ruhe durchlesen. Auch ist die Onlinebestellung von Kleidung, die nach einmaligem Tragen zurückgesendet wird, weit verbreitet. Doch darf man das?
Ist das Probieren von Obst, Gemüse oder anderen unbezahlten Lebensmitteln erlaubt?
Erdbeeren, Kirschen oder Trauben dürfen ebenso wenig vor dem Kauf probiert werden, wie anderes Obst, Gemüse oder andere Lebensmittel. Ob die Ware dabei verpackt ist oder nicht, spielt keine Rolle. Streng genommen handelt es sich sogar um Diebstahl (Mundraub) und muss nicht hingenommen werden.
Tipp: Fragen Sie vorher, ob Sie eine Erdbeere probieren dürfen, weil Sie deren Reifegrad testen möchten. Ein/-e kulante/-r Marktleiter/-in, der/die Sie vielleicht auch vom Sehen kennt, wird Ihnen den Wunsch sicher nicht abschlagen.
Dürfen Verpackungen von Lebensmitteln oder anderen Produkten geöffnet werden?
Ein Schluck aus der unbezahlten Wasserflasche mag den größten Durst löschen. Trotzdem sollten Verbraucher/-innen die Flasche erst öffnen, wenn sie bezahlt worden ist. Die unbezahlte Ware gehört dem/der Unternehmer/-in. Allerdings wird auch hier das Supermarktpersonal ein Auge zudrücken, wenn der/die Verbraucher/-in vorher kurz Bescheid gibt. Wird allerdings etwas verzehrt, das dann an der Kasse nicht angegeben wird und der/die Kunde/Kundin fliegt auf, drohen eine Strafanzeige wegen Diebstahls und meistens auch ein Hausverbot.
Anders verhält es sich, wenn Verbraucher/-innen Verpackungen öffnen, um sich von der Qualität des Produktes zu überzeugen. Hier kommt es darauf an, ob das Produkt nach dem Öffnen problemlos noch verkauft werden kann. Es ist zum Beispiel erlaubt, in Eierpackungen zu schauen und zu prüfen, ob noch alle Eier unversehrt sind. Auch darf man an einer Creme oder einem Shampoo riechen, wenn die Verpackung ohne Mängel wieder verschlossen werden kann. Eingeschweißte oder versiegelte Ware darf allerdings nicht geöffnet werden. Verbraucher/-innen riskieren damit eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Zum Kauf der Packung können sie jedoch nicht verpflichtet werden. Allerdings müssen sie den Schaden der kaputten Verpackung ersetzen.
Übrigens: Auch ein beschädigtes Ei darf man nicht ohne weiteres eigenmächtig austauschen. Man muss sich nach einer anderen Eier-Box umsehen.
Müssen Verbraucher/-innen Taschenkontrollen dulden?
Kein/-e Verbraucher/-in muss gegen den Willen die Taschen öffnen oder die Öffnung durch das Ladenpersonal oder eine/-n Ladendetektiv/-in zulassen. Taschen gehören zum rechtlich geschützten Privatbereich, den selbst die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsuchen darf.
Wird ein Dieb auf frischer Tat ertappt und jemand hat den Diebstahl genau beobachtet, darf ihm das Personal das Diebesgut – auch gegen seinen Willen – wieder abnehmen. Besteht jedoch nur der konkrete Verdacht, dass eine Person etwas eingesteckt hat und Zeuge oder Zeugin ist sich nicht ganz sicher, was er oder sie gesehen hat, muss das Personal erst die Polizei rufen, damit diese eine Taschenkontrolle durchführt. Der oder die verdächtige Person ist dann verpflichtet, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Wer sich weigert, kann sogar gegen seinen Willen festgehalten werden.
Dürfen Waren in der eigenen Tasche zur Kasse gebracht werden?
Auch wenn Kund/-innen das Ein-Euro-Stück für den Einkaufswagen fehlt oder er aus Nachhaltigkeitsgründen eine eigene Tasche mit in den Supermarkt nimmt, darf er die Ware grundsätzlich nicht in der eigenen Tasche transportieren. Das Ablegen der Ware in der eigenen Tasche wird bereits als Diebstahl gewertet und kann Kund/-innen daher große Unannehmlichkeiten bringen. Daher sollte die Ware stets gut sichtbar in den Einkaufswagen gelegt werden. Es ist jedoch möglich, keinen Wagen zu nehmen und einzelne Waren gut sichtbar zur Kasse zu tragen und dort zu bezahlen. Wichtig ist, dass der Anschein der Aneignung vermieden wird. Transportieren Kund/-innen noch nicht bezahlte Waren im eignen Einkaufskorb zur Kasse, sollten sie in jedem Fall drauf achten, dass keine Zweifel über die Zahlungsabsicht entstehen. Denn auch beim offenen, aber eigenen Einkaufskorb bringen Kund/-innen bereits die unbezahlte Waren in ihren persönlichen Gewahrsam.
Übrigens: Der Einkaufswagen darf ohne Rückfrage und Erlaubnis nicht vom Parkplatz des Supermarktes entfernt werden, auch das gilt als Diebstahl.
Darf man Zeitungen und Zeitschriften im Geschäft lesen?
Es ist erlaubt, Zeitschriften kurz durchblättern oder das Inhaltsverzeichnis genauer zu lesen. Vollständiges oder nahezu vollständiges Lesen einer Zeitung ist jedoch unzulässig und kann vom Marktpersonal untersagt werden. Einer solchen Aufforderung sollten Kund/-innen auch folgen, da ansonsten ein Hausverbot drohen kann. Zum Kauf der Zeitung kann man jedoch nicht verpflichtet werden.
Was ist, wenn Kund/-innen etwas beschädigen?
Ein Schreckmoment: Der Einkaufswagen macht sich selbständig und fährt gegen das Weinregal! Dabei gehen einige Flaschen zu Bruch. In der Regel müssen Kund/-innene für dieses Missgeschick vollständig aufkommen, haben sie doch fahrlässig gehandelt. Kund/-innen müssen generell alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verschulden, auch wenn diese nur aus Unachtsamkeit passiert sind. Ist nur eine Kleinigkeit beschädigt worden, zeigen sich viele Einzelhändler/-innen kulant. Bei höheren Schadenssummen tritt die die private Haftpflichtversicherung ein und sollte über den Versicherungsfall baldmöglichst informiert werden. Grundsätzlich ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung anzuraten. Wer keine Privathaftpflichtversicherung hat muss Schäden vollumfänglich ersetzen, die er oder sie verursacht hat, weil er/sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Dürfen Verbraucher/-innen alle Pfandflaschen zurückgeben?
Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Der Strichcode und das Pfandzeichen sollten allerdings noch gut lesbar sein. Händler/-innen müssen auch Einwegflaschen annehmen, die beschädigt oder verschmutzt sind.
Bei Mehrwegflaschen gilt: Diese sind Eigentum der Getränkefirma und werden gereinigt und erneut befüllt. Bei der Rückgabe müssen diese daher intakt sein. Die Händler/-innen sind nur verpflichtet, Mehrwegflaschen zurückzunehmen, die intakt sind und die sie in ihrem Sortiment führen.
Müssen Kassierer/-innen einen Sack voller Kleingeld annehmen?
Jeder Supermarkt muss bis zu 50 Einzelmünzen annehmen. Auch dürfen sich Verbraucher/-innen die Zeit nehmen, den Kaufpreis genau abzuzählen. Wer allerdings mit mehr als 50 Münzen bezahlen möchte, muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Denn mehr müssen Kassierer/-innen pro Einkauf nicht akzeptieren. Sie sind auch nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer nur eine Tüte Bonbons kauft, kann nicht erwarten, dass Kassierer/-innen ihm einen 100-Euro-Schein oder gar einen 500-Euro-Schein wechseln. Hier können diese auf einem kleineren Geldschein oder auf Kartenzahlung bestehen.
Darf der Einkauf umgetauscht werden?
Viele Verbraucher/-innen glauben, dass Waren nach dem Einkauf problemlos wieder umgetauscht werden können. Unterstützt wird diese Auffassung vom großzügigen Umtauschrecht aus Kulanz, das viele Händler/-innen vor allem in der Textilbranche anbieten. Doch rechtlich handelt es sich hier um keinen Anspruch der Verbraucher/-innen, sondern um eine freiwillige Dienstleistung der Händler/-innen.
Im Supermarkt gilt Folgendes: Selbst wenn die Verpackung der Ware noch intakt ist und der Kassenbon vorliegt, haben Kund/-innen keinen Anspruch auf Umtausch von einwandfreien Waren. Ist jedoch bei einem Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen oder ist die Ware beschädigt oder verdorben, sind Händler/-innen verpflichtet, sie zurückzunehmen und gegen neue Ware zu tauschen oder den Kaufpreis auszubezahlen.
Wichtig: Kund/-innen müssen den Kassenbon vorlegen können, um im Zweifel die Herkunft der Ware beweisen zu können.
Regeln beim Onlineshopping
Generell sollte beim Onlineshopping überlegt werden, ob die Bestellung notwendig ist. Auch sollte bei Kleidung z. B. nur eine Größe bestellt werden, um Retouren zu vermeiden. Hier empfiehlt sich der Blick in die Größentabelle der jeweiligen Hersteller/-innen, um die eigene Größe herauszufinden.
Online gekaufte Ware darf wie in einem Laden geprüft werden. Das kann ein Einschalten eines Geräts, um seine Funktionsweise zu sehen oder das Anprobieren der Kleidung sein. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass Kund/-innen die Ware nicht wie Eigentümer/-innen in Gebrauch nehmen. Etiketten und Originalverpackungen sollten sorgsam behandelt werden. Sollte das Probieren über das Testen hinausgehen, machen sich Kund/-innen unter Umständen im Falle eines Widerrufs schadensersatzpflichtig.
Lässt man z. B. eine Küchenmaschine laufen, um zu sehen, wie sie rührt, ist das in Ordnung. Bereitet man in der Küchenmaschine einen Teig zu und sendet sie danach zurück, kann das unter Umständen schon mehr als das Prüfen wie im Laden vor Ort sein.
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