Schnäppchen ausverkauft: Rechte von Verbrauchern bei Lockangeboten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Schnäppchen locken in den Laden
- Die Gesetzeslage: Lockvogelwerbung ist verboten
- Ansprüche des Verbrauchers: Werbung muss aufklären, Waren müssen vorhanden sein
- Regelungen für Online-Shops
- Abmahnung und Unterlassungsklage
Schnäppchen in geringer Zahl locken in den Laden
Vor allem bei Discountern ist es inzwischen üblich, Computerhardware, HiFi-Geräte, aber auch Kleidung und andere Produkte in Sonderaktionen für einen bestimmten Zeitraum anzubieten. In diesem Zusammenhang erhält die Verbraucherzentrale Bayern oft Beschwerden wie die Folgende:
"Am Wochenende fanden wir einen Werbezettel des Discounters XYZ in unserem Briefkasten. Dort wurde ein sehr gut ausgestatteter PC für 800 Euro beworben. Dieser sollte ab kommendem Montag in allen Filialen erhältlich sein. Am Montag fanden wir uns zehn Minuten vor Öffnung vor der Filiale ein, wo bereits ca. 10 weitere Personen warteten. Allerdings waren in der Filiale nur drei PCs vorhanden. Die Mitarbeiterin sagte, sie hätte nur drei PCs bekommen und könnte uns allenfalls auf eine Warteliste setzen, wenn aus anderen Filialen Restbestände gemeldet würden. Dies taten wir, fuhren aber auch noch in zwei weitere Filialen. Überall waren die PCs ausverkauft. Wir haben extra einen Tag Urlaub genommen und sind mehr als 50 km gefahren, ohne den PC zu erhalten. Was können wir tun? Welche Ansprüche können wir gegen den Discounter XYZ geltend machen?"
Meist werden solche Beschwerden wegen Werbeaktionen von Lebensmittel-Discountern geäußert. Immer wieder kommt es vor, dass die so beworbenen Waren schon kurz nach Beginn des Abverkaufs, oft sogar innerhalb weniger Stunden vergriffen sind. Dies sorgt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern für Verärgerung. Primärer Zweck solcher Angebote ist dabei, Interessierte zum Betreten des Ladens zu animieren.
Die Gesetzeslage: Lockvogelwerbung ist verboten
Die „Lockvogelwerbung“ wird in der sogenannten „schwarzen Liste“ (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) geregelt, einer Aufzählung der auf jeden Fall wettbewerbsrechtlich verbotenen Geschäftspraktiken.
Unter Ziffer 5 dieses Anhangs gilt als unzulässige geschäftliche Handlung das Angebot von Waren- oder Dienstleistungen “zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für eine angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote)“.
Werbung muss über begrenzte Zahl an Artikeln aufklären
Der Gesetzgeber stellt nun nicht mehr auf die Lieferunfähigkeit von Händlern aufgrund unzureichender Bevorratung ab. Er ist der Ansicht, dass eine Werbung so gestaltet werden muss, dass darüber aufgeklärt wird, dass nur eine begrenzte Menge zur Verfügung steht bzw. dass Anbietende vermutlich nicht angemessen liefern können. Es kommt also weniger darauf an, ob eine Ware vorrätig ist, sondern darauf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher überlegen können, ob sich der Besuch des Geschäfts (noch) lohnt.
Die Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum erworben werden kann, kann dabei also nur durch einen aufklärenden Hinweis wirksam neutralisiert werden.
Dieser Hinweis muss dabei klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein. Maßgeblich ist dabei das Verständnis von durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten aufmerksamen Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Vorrat der beworbenen Waren muss vorhanden sein
Als angemessen gilt im Regelfall ein Vorrat von zwei Tagen. Jedenfalls müssen die „Sonderangebote“ am ersten Tag der Werbung erhältlich sein. Ist die Bevorratung kürzer, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen. Danach kann der Vorwurf der Irreführung dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler beispielsweise eine unerwartet hohe Nachfrage oder von ihm nicht zu vertretene Lieferschwierigkeiten vorbringt.
Regelungen gelten auch für Online-Shops
Selbiges lässt sich auch auf Produktpräsentationen in Online-Shops übertragen. Auch hier müssen Unternehmer Kundinnen und Kunden auf den fehlenden Warenvorrat hinweisen. Dabei ist der Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ oder „limitierte Stückzahl vorhanden“ gerade nicht ausreichend. Mit diesem Hinweis entsteht lediglich der Eindruck, dass der Unternehmer noch über die entsprechende Ware verfügt und Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange warten sollten.
Rechte: Anspruch auf Schadensersatz
In Fällen unzulässiger Lockvogelwerbung haben Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Karten bei den Ansprüchen auf die Ware:
Ein Anspruch, den gewünschten Kaufvertrag abzuschließen, besteht nicht.
Bei Werbung handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um ein rechtlich bindendes Angebot, zu dem Verbraucherinnen und Verbraucher nur noch "ja" sagen müssen, sondern nur um eine Aufforderung an potentielle Käuferinnen und Käufer, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Es fehlt also der sog. Rechtsbindungswille des Unternehmers, der Wille, dass eine bestimmte rechtliche Folge herbeigeführt werden soll.
Hieran ändert der Umstand, dass die Werbung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, nichts.
Allerdings haben Verbraucher seit dem 28.05.2022 aufgrund einer Neuregelung des § 9 Abs. 2 UWG grundsätzlich einen Schadenssersatzanspruch. Demnach können Verbraucher Schadensersatz – zum Beispiel für Fahrtkosten – verlangen, wenn sie nur wegen des Lockvogelangebots den Markt aufgesucht haben. Dies müssen die Verbraucher jedoch nachweisen. Sind sie für einen allgemeinen Einkauf und nicht nur wegen des Lockvogelangebots in den Markt gefahren, besteht der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nicht.
Abmahnung und Unterlassungsklage durch andere Stellen
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zusätzlich von anderen Stellen sanktioniert werden: Zum einen können Konkurrentinnen und Konkurrenten der Anbietenden Ansprüche geltend machen. Zum anderen können bestimmte qualifizierte Stellen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) Verstöße ahnden. Zu diesen Stellen gehören die Wettbewerbszentrale, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und Verbraucherverbände, somit auch die Verbraucherzentralen.
Sie können die unzulässige Werbemaßnahme abmahnen. Anbietende werden dabei aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, dass sie künftig solche Verstöße unterlassen.
Geben sie die Erklärung nicht ab, so kann gegensie gerichtlich im Wege einer Unterlassungsklage vorgegangen werden. Ist schnelles Handeln angesagt, weil z. B. die Werbeaktion noch läuft, so kann auch eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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