Das Klageverfahren: Von der Erhebung bis zur Vollstreckung
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Leistungsklage und Feststellungsklage
- Klage erheben: So geht`s
- Was muss in der Klageschrift stehen?
- Erkenntnisverfahren: Der Weg zur Entscheidung
- Ende des Klageverfahrens: Urteil oder Vergleich
Leistungsklage und Feststellungsklage
Die häufigste Klageform im Zivilprozess ist die sogenannte allgemeine Leistungsklage. Mit ihr wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen vom Beklagten oder von der Beklagten gefordert. Meist handelt es sich dabei um ein "Tun" und das heißt in vielen Fällen: zahlen. Denkbar ist natürlich auch, dass auf Herausgabe einer Sache oder die Beseitigung eines Mangels geklagt wird oder auch auf Unterlassung einer Rechtsverletzung. Es gibt also sehr vielfältige Formen der allgemeinen Leistungsklage.
Im Verhältnis hierzu kommt die sogenannte Feststellungsklage seltener vor. Mit ihr soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses, z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder eines wirksamen Kaufvertrags, festgestellt werden.
Klage erheben: So geht`s
Eine Klage wird erhoben, indem der/die Kläger/-in bzw. sein/-e Prozessbevollmächtigte/-rr eine Klageschrift bei Gericht einreicht. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, ist diese anhängig.
Erhebt man Klage, fallen Gerichtskosten an, die der/die Kläger/-in vorab zu bezahlen hat. Wenn er/sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, kommt die Beantragung sogenannter Prozesskostenhilfe in Betracht. Bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht sachlich zuständig. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro ist das Landgericht sachlich zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang. Das heißt der/die Kläger/-in muss zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Was muss in der Klageschrift stehen?
Die Klageschrift muss die genaue Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschriften, einen Klageantrag und eine Klagebegründung (Sachverhaltsschilderung mit Beweisangeboten) enthalten. Sie muss von dem oder der Kläger/-in bzw. dem oder der Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Außerdem werden Abschriften für den/die Beklagte/-n beigefügt. Das Gericht stellt diese Abschriften dem oder der Beklagten zu. Ab diesem Zeitpunkt ist die Klage dann rechtshängig.
Erkenntnisverfahren: Der Weg zur Entscheidung
Das Gericht hat in der Folge verschiedene Möglichkeiten, das weitere Verfahren zu gestalten:
Wenn der Gegenstandswert 600 Euro nicht übersteigt, kann das Gericht das Verfahren
nach billigem Ermessen bestimmen. So kann das Gericht das Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung durchführen, sofern keine Partei einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Das Gericht kann ein schriftliches Vorverfahren anordnen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
Der oder die Beklagte erhält aber immer zunächst die Möglichkeit, auf die Klage zu reagieren. Hierbei wird er oder sie den Sachverhalt aus seiner/ihrer Sicht "richtigstellen" und seiner-/ihrerseits Beweismittel hierfür benennen.
Jedem Termin zur mündlichen Verhandlung geht eine Güteverhandlung voraus. Dabei versucht der/die Richter/-in üblicherweise die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung, zum Beispiel zum Abschluss eines Vergleichs, zu bewegen.
Scheitert dies, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Im Laufe dieses Erkenntnisverfahrens, also des eigentlichen Prozessierens, gibt es eine Fülle von Ereignissen, Anträgen und Beschlüssen, deren Darstellung nur beispielhaft möglich ist:
- Es besteht für die/den Beklagte/-n die Möglichkeit, den von dem/der Kläger/-in geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. Dann wird der Klage ohne Prüfung der materiellen Rechtslage stattgegeben und der/die Beklagte durch Anerkennungsurteil z.B. zur Zahlung verurteilt.
- Auch Dritte können – etwa durch Streitverkündung - in den Prozess einbezogen werden.
- Das Gericht kann Beweis über bestimmte streitige Punkte erheben.
- Das Vorbringen einer Partei kann als verspätet zurückgewiesen werden.
- Unter bestimmten Umständen können Klagen (teilweise oder ganz) zurückgenommen oder erweitert werden. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist eine Rücknahme der Klage aber nur noch mit Einwilligung des/der Beklagten möglich.
Je nach Umfang der Angelegenheit reicht zur Erkenntnisfindung jedoch nicht nur ein Termin, sondern es werden mehrere Termine nötig. Komplexe Verfahren können sich auch über mehrere Monate oder Jahre hinweg ziehen.
Ende des Klageverfahrens: Urteil oder Vergleich
Sobald die mündliche Verhandlung geschlossen ist, erlässt der/die Richter/-in ein Urteil. Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Urteilen, so z.B. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile. Im Regelfall handelt es sich nach einem streitigen Verfahren allerdings um ein sogenanntes Endurteil. Obwohl der Name darauf schließen lässt, dass das Verfahren damit abgeschlossen ist, ist dieser Schluss nicht zwingend: Denn in bestimmten Fällen kann ein Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Die wichtigsten Rechtsmittel gegen ein Endurteil sind Berufung und Revision.
Neben dem Endurteil, mit dem ein Verfahren meist abgeschlossen wird, kommt es auch häufig vor, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Dann steht am Ende des Verfahrens keine gerichtliche Entscheidung. Sowohl ein Urteil als auch ein Vergleich sind Vollstreckungstitel, mit denen die siegende Partei die Zwangsvollstreckung betreiben kann, sobald diese Titel rechtskräftig geworden sind.
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