Unerwünschte Telefonwerbung: Das sind Ihre Rechte
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Anrufe ohne Einwilligung
- Ausdrückliche Einwilligung
- Einwilligung im Kleingedruckten
- Werbeanrufe mit Rufnummernunterdrückung
- Nachfasswerbung
- Am Telefon abgeschlossene Verträge
- Umgang mit unerbetenen Werbeanrufen
- Mittel gegen unerwünschte Telefonwerbung
Anrufe ohne Einwilligung sind verboten
Telefonwerbung ohne die vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist gesetzlich verboten! Das so genannte „Cold Calling“ stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar.
Firmen, die unerbetene Werbeanrufe tätigen, verhalten sich wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Die Anrufe stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verbraucher/-innen dar. Er hat deswegen einen individuellen Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 1004, 823 BGB, der auch gerichtlich eingeklagt werden kann. Für Werbeanrufe ohne die erforderliche Einwilligung können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden.
Ausdrückliche Einwilligung bei Telefonwerbung nötig
Möchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu einer Person aufnehmen, muss sie sich vorab ihr Einverständnis sichern. Es reicht nicht, wenn sie die Einwilligung zu Beginn des Telefonats einholt. Die Einwilligung, angerufen zu werden, muss ausdrücklich erteilt werden. Davon ist auszugehen, wenn der/die Verbraucher/-in selbst explizit um telefonische Informationen gebeten hat. Unternehmen müssen die Einwilligung sorgfältig dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen können. Kommt ein Unternehmen seiner Dokumentationspflicht nicht nach, droht ein Bußgeld.
Eine bereits erteilte Einwilligung kann später auch widerrufen werden. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, verbunden mit der Aufforderung an das Unternehmen, die persönlichen Daten zu löschen.
Einwilligung im Kleingedruckten unwirksam
Bei vielen Verträgen findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vorformulierte Klausel, nach der sich Verbraucher/-innen mit künftiger Telefonwerbung einverstanden erklären und die sie streichen müssen, wenn sie keine Werbeanrufe erhalten wollen. Bei Verträgen im Internet kommt es oft vor, dass das Einverständnis bereits vorangekreuzt ist. Derartige vorgefertigte Einwilligungserklärungen sind unwirksam. Das gilt sogar dann, wenn das vorformulierte Einverständnis unterschrieben werden muss.
Dennoch berufen sich viele Firmen auf diese Klauseln. Es ist deswegen ratsam, entsprechende Passagen im Kleingedruckten zu streichen oder Voreinstellungen zu löschen, wenn eine telefonische "Betreuung" ausgeschlossen werden soll.
Werbeanrufe mit Rufnummernunterdrückung
Nach § 15 Abs. 2 TTDSG (Inkrafttreten 01.12.2021) dürfen Unternehmen, die Verbraucher/-innen zum Zwecke der Werbung anrufen, ihre Rufnummer nicht unterdrücken. Ruft ein werbendes Unternehmen dennoch mit unterdrückter Rufnummer an, stellt dies ein unzulässiges Verhalten dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro bestraft werden.
Nachfasswerbung: Was bedeutet das?
Beispiel: Verbraucher V hat ein Zeitschriftenabonnement gekündigt. Er erhält einen Anruf vom Verlag und wird zunächst nach den Gründen für die Kündigung gefragt. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: nämlich Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Es wird ihm hierfür ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen.
Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig. Sie wäre ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn das Telefonat ausschließlich der Kontrolle des eigenen Vertriebs dienen würde. In der Praxis kommt dies tatsächlich fast nie vor.
Widerruf von am Telefon abgeschlossenen Verträgen
Grundsätzlich können Verträge auch telefonisch wirksam abgeschlossen werden. Handelt es sich hierbei um einen Gewinnspielvertrag, wird dieser im Gegensatz zu Verträgen mit anderen Inhalten erst dann wirksam, wenn das Formerfordernis der Textform erfüllt wird (§ 675 Abs. 3 BGB). Solange dies bei einem Gewinnspielvertrag nicht der Fall ist, kann der/die Unternehmer/-in keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Und auch bei Telekommunikationsverträgen (Festnetz, Mobiltelefon) und bei Energielieferverträge muss der Anbieter die Vertragsinformation in Textform zur Verfügung stellen. Verbraucher/-innen müssen den Vertrag in Textform genehmigen, damit diese Verträge gültig sind.
Haben Verbraucher/-innen am Telefon einen Vertrag geschlossen, können sie nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge den Widerruf erklären. Hierüber muss sie das Unternehmen belehren.
Die Frist für den Widerruf beträgt zwei Wochen und beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern das Unternehmen den/die Verbraucher/-in zu diesem Zeitpunkt über sein/ihr Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Andernfalls kann er/sie auch bis spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen noch widerrufen. Für eine bessere Beweisbarkeit sollte der Widerruf schriftlich erfolgen.
Ausgeschlossen ist ein Widerrufsrecht weiterhin für Reise- und Beförderungsleistungen.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, Strom, Gas, Wasser) darf eine Firma, die telefonisch mit günstigen Angeboten wirbt und Verbraucher/-innen verspricht, den Wechsel zu übernehmen, den alten Vertrag für diese nur kündigen, wenn die Kündigungserklärung in Textform erfolgt ist. Die Kündigung muss also, um wirksam zu sein, z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklärt werden. Entsprechendes gilt, wenn der/die Verbraucher/-in den neuen Anbieter mit der Kündigung beim Altanbieter bevollmächtigt. In diesem Fall bedarf die Vollmacht zur Kündigung der Textform.
Umgang mit unerbetenen Werbeanrufen
Wer von einer Firma angerufen wird, ohne darum gebeten zu haben, sollte am besten direkt auflegen. Auf keinen Fall sollte man am Telefon einen Vertrag schließen oder während des Gesprächs die Bankdaten angeben.
Wenn man sich gegen die Werbeanrufe wehren möchte, kann man den Anruf der örtlichen Verbraucherzentrale melden. Durch eine Abmahnung und gegebenenfalls die Erhebung einer Unterlassungsklage wird die Firma verpflichtet, künftig unerbetene Anrufe zu unterlassen.
Man sollte sich dafür das Datum und die Uhrzeit des Anrufs, den Namen und die Rufnummer des Anrufenden und des Unternehmens sowie den Grund des Anrufs notieren. Diese Informationen sollte man zusammen mit der Erklärung abgeben, dass man sich vorher nicht einverstanden erklärt hat, von der Firma angerufen zu werden.
Zur effektiven Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung sollte man zusätzlich die Bundesnetzagentur informieren. Verbraucher/-innen können ihre Beschwerde über ein dafür zur Verfügung gestelltes Beschwerdeformular einreichen oder den Anruf direkt über ein Online-Formular melden.
Mittel gegen unerwünschte Telefonwerbung
Unerwünschte Telefonwerbung wird man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern können. Es gibt jedoch Wege, um die Flut von Werbeanrufen einzudämmen.
- Man sollte seine Telefonnummer nur an vertrauenswürdige Personen herausgeben.
- Unternehmen nur die Rufnummer geben, wenn es für die Vertragsabwicklung notwendig ist.
- Bei Vertragsabschlüssen sollte man auf Klauseln im Kleingedruckten achten, die die Speicherung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken erlauben und diese gegebenenfalls streichen.
- Gewinnspiele dienen vorrangig der Datensammlung. Deshalb sollte man die Telefonnummer nur dann angeben, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt und der Nutzung der Daten zu Werbezwecken widersprechen.
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