Sportboote
Von: Kompetenzzentrum Marktüberwachung - Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Sportbooteverordnung
- Ausnahmen von der Sportbooteverordnung
- Defintion
- Was also muss bei einem Sportboot alles „dabei“ bzw. angebracht sein?
- Einstufung in Kategorien
- Gebrauchte Boote und Einfuhr von Booten
- Sie wollen selbst ein Boot bauen bzw. montieren?
Sportbooteverordnung
Mit der Sportbooteverordnung als 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird die europäische Sportbootrichtlinie (94/25/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Neufassung 2013/53/EU wurde am 20. November 2013 verabschiedet und ersetzt die alte Sportbooterichtlinie 94/25/EG. Die Überarbeitung der Richtlinie wurde durch die technische Entwicklung erforderlich, die zu neuen Problemen hinsichtlich der Umweltanforderungen der alten Richtlinie 94/25/EG geführt haben. Außerdem musste die alte Richtlinie an den New Legislative Framework (NLF) angepasst werden. Die neue Richtlinie 2013/53/EU muss ab dem 18. Januar 2016 angewendet werden – sie ist am 28.12.2013 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Richtlinie 94/25/EG wurde mit Wirkung zum 18.01.2016 aufgehoben.
Nach wie vor gilt die Richtlinie für
-
(unvollständige) Sportboote,
-
(unvollständige) Wassermotorräder,
-
einzelne oder eingebaute Bauteile,
-
Antriebsmotoren und
-
Wasserfahrzeuge (bzw. angebaute und eingebaute Antriebsmotoren), bei denen ein größerer Umbau (des Motors) vorgenommen wird;
welche in
-
Deutschland gebaut und in Deutschland verkauft
-
Deutschland gebaut und in der EU auf den Markt gebracht
-
einem anderen Land der EU gebaut und in Deutschland auf den Markt gebracht oder in
-
jedem anderen Land der Welt gebaut und in der EU (also auch in Deutschland) auf den Markt gebracht
werden.
Seit Anfang 2017 gibt es neue Vorschriften über die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen, insbesondere über die Zuweisung und Verwaltung des Herstellercodes (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1). Darin ist geregelt, wie die Kennzeichnung (Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer – WIN zu erfolgen hat und wer für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes zuständig ist. In Deutschland ist dies der Deutsche Boots- und Schiffbauer-Verband mit Sitz in Hamburg. (Links einfügen).
Ausnahmen von der Sportbooteverordnung
Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die ausschließlich für Rennen konstruiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind. Darüber hinaus Kanus und Kajaks, Gondeln, Tretboote, (Wind)Surfbretter, historische Wasserfahrzeuge, Versuchsboote und Eigenbauten, die nicht in Verkehr gebracht werden, Wasserfahrzeuge zur gewerblichen Fahrgastbeförderung, Tauch- und Luftkissenfahrzeuge, sowie Tragflügelboote, Amphibienfahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, öl oder Gas betrieben werden.
Definition
Was ist ein Sportboot?
Sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart – mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
Was sind Wassermotorräder?
Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
Was also muss bei einem Sportboot alles „dabei“ bzw. angebracht sein?
1. CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Ein Sportboot darf in Ländern der EU nur mit CE-Kennzeichnung verkauft bzw. in Verkehr gebracht werden. Mit der CE-Kennzeichnung und der dazugehörigen Konformitätserklärung wird bestätigt, dass das Sportboot der Sportbooterichtlinie und den damit verbundenen Sicherheitsanforderungen (Mindeststandards) entspricht.
Neben dem CE-Zeichen muss in bestimmten Fällen die 4-stellige Kennnummer der benannten Stelle folgen. Dies ist der Fall, wenn die benannte Stelle an der Fertigungskontrolle beteiligt ist; zum Beispiel wenn eine Baumusterprüfung durchgeführt wurde. Die CE-Kennzeichnung wird auf der Plakette des Herstellers, welche getrennt von der Identifizierungsnummer montiert ist, angebracht. Bei Antriebsmotoren ist die CE-Kennzeichnung auf dem Motor zu finden.
2. Kennzeichnung des Bootes
-
Ländercode des Herstellers
-
Von der nationalen Behörde des Mitgliedsstaates zugeteilter eindeutiger Herstellercode
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Eindeutige Seriennummer
-
Monat und Jahr der Produktion
-
Modelljahr (entspricht dem Jahr, in dem das Wasserfahrzeug in Verkehr gebracht werden soll)
Ausführliche Anforderungen für die Kennzeichnung sind in der einschlägigen Norm enthalten (DIN EN ISO 10087).
3. Herstellerplakette
Die Herstellerplakette (oft auch Typenschild genannt) muss dauerhaft und getrennt von der Identifizierungsnummer des Bootskörpers angebracht werden.
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Name, eingetragener Handelsname oder -marke und Kontaktanschrift des Herstellers
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CE-Kennzeichnung ggf. mit Kennnummer der benannten Stelle
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Kategorie der Bootsauslegung (Entwurfskategorie A, B, C, D – siehe unten)
-
Vom Hersteller empfohlene max. Zuladung
-
Zahl der zulässigen Personen während der Fahrt an Bord
-
ggf. Motorleistung
4. Handbuch für den Eigner
Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in der (Amts-)Sprache des Landes zu liefern, in welchem es auf dem Markt bereitgestellt wird. Das Handbuch enthält alle Informationen, die für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich sind, wobei besonderes Augenmerk der Einrichtung, der Wartung, dem regelmäßigen Betrieb, der Risikoverhütung und dem Risikomanagement gilt. Das Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muss Informationen zur Herstellerplakette, der empfohlenen Höchstlast, ggf. die Nennleistung des Motors in Kilowatt sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.
5. Herstellererklärung
Bei unvollständigen Wasserfahrzeugen ist zusätzlich eine sogenannte Herstellererklärung mitzuliefern.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert zu überprüfen, ob die technischen Unterlagen durch den Hersteller erstellt worden sind und ob diese zur Verfügung stehen. Ansonsten müssen diese ggf. selbst erstellt werden.
Einstufung in Kategorien
Bereits vor einem Kauf ist sorgfältig zu überlegen, wo das Boot eingesetzt werden soll!
Entwurfskategorie | Windstärke (Beaufort - Skala) |
Signifikante Wellenhöhe (H 1/3, Meter) |
A | mehr als 8 | mehr als 4 |
B | bis einschließlich 8 | bis einschließlich 4 |
C | bis einschließlich 6 | bis einschließlich 2 |
D | bis einschließlich 4 | bis einschließlich 0,3 |
Gebrauchte Boote und Einfuhr von Booten
Die Sportbooteverordnung gilt seit dem 01.05.2004 innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes für neue Boote. Das heißt, Boote die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr waren, müssen nicht die Anforderungen der Sportbooterichtlinie erfüllen.
Gebrauchte Boote werden nach der Neufassung der Verordnung dann berücksichtigt, wenn das gebrauchte Boot aus einem Land eingeführt wird, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört (z.B. USA). Die Einfuhr eines gebrauchten Bootes in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich. Wer als Privatmann selbst ein Boot aus einem solchen Land einführen möchte, wird somit zum Inverkehrbringer.
Sie wollen selbst ein Boot bauen bzw. montieren?
Wenn das ganze Boot selbst gebaut ist und ausschließlich für eigene Freizeitaktivitäten verwendet wird, müssen die Anforderungen der Sportbooterichtlinie nicht eingehalten werden. Wenn das selbst gebaute Boot allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Verwendung durch den Selbstbauer in der EU in Verkehr gebracht wird, muss der Selbstbauer die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Das heißt er muss die CE-Kennzeichnung am Boot anbringen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen sowie eine Konformitätserklärung ausstellen. Wenn das Boot mehr als fünf Jahre verwendet wurde und dann verkauft wird, gilt dies nicht.
- UNFALL: Unfallgefahr(en) und Unfallschutz für den Verbraucher
- Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV)
- Europäische Richtlinie 2013/53/EU
- Leitfaden für die neue EU-Sportbootrichtlinie 2013/53/EU - Frühjahr 2015
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission - 3. Januar 2017
- Benannte Stellen für Sportboote
- DBSV - Deutscher Boots- und Schiffsbauerverband
- Normenverzeichnis
- StMUV Bayern - Ratgeber Freizeit und Natur: NATURVERTRÄGLICH BOOTFAHREN, KAJAKFAHREN, RAFTING, SURFEN UND STAND-UP-PADDLING (SUPPEN)!
- LGL Bayer - Sommer, Sonne, Hitze: So schützen Sie Ihre Gesundheit bei heißen Temperaturen
- Bayerische Gewerbeaufsicht
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