Kaffeefahrten: Werbefahrten als Reisen getarnt
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtlicher Hintergrund von Kaffeefahrten
- Werbung für Kaffefahrten: So funktioniert sie
- Wie erkennt man einen unseriösen Anbieter?
- Der Ausflug
- Der Höhepunkt: Die Verkaufsveranstaltung
- Das Ende
- Gut zu wissen
Rechtlicher Hintergrund von Kaffeefahrten
Kaffeefahrten fallen unter die sogenannten „Wanderlager“ des § 56a Gewerbeordnung (GewO). Dieser wurde mit Wirkung zum 28.05.2022 nochmal erweitert und das Schutzniveau für Verbraucher verbessert. Ein Wanderlager betreibt, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt.
Werbung für Kaffeefahrten: So funktioniert sie
Ziel unseriöser Anbieter sind meist Senioren. Geködert werden sie mit unverlangt zugesandten Prospekten, die Gewinnversprechen enthalten und großzügige Geschenke ankündigen. Da die Gewinnübergabe "persönlich" erfolgen soll, wird zu einer "Erlebnisreise" oder einem "Ausflugstag" mit dem Bus eingeladen, inklusive Mittagessen, Kaffee und Kuchen und weiteren Zusatzgeschenken.
Wie erkennt man einen unseriösen Anbieter?
Typisch für unseriöse Anbieter ist, dass sich dem Prospekt nicht entnehmen lässt, wer der eigentliche Veranstalter der Reise sein soll. Bei den Firmen handelt es sich um so genannte Scheinfirmen, die keine Rechtsformbezeichnung (wie beispielsweise GmbH oder AG) und auch keine natürliche Person angeben (wie beispielsweise Firma Sunshine Travel Tours, Inh. Max Mustermann), sondern reine Fantasienamen. Das hat seinen guten Grund, denn sonst könnte man die genaue Adresse im Handelsregister nachlesen oder Auskünfte aus dem Gewerberegister einholen und die verantwortlichen Personen ausfindig machen.
Ein weiteres Kennzeichen: es wird keine postalische Adresse (Straße und Hausnummer) angegeben, sondern nur ein Postfach, womöglich auch noch im Ausland. Dadurch entziehen die Verantwortlichen sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns, weil unter einer Postfachadresse beispielsweise keine Klage zugestellt werden kann.
Der Ausflug: Weniger als versprochen
Typischerweise müssen die Teilnehmer zunächst an verschiedenen Bushaltestellen eingesammelt werden. Meist starten diese Fahrten schon sehr früh am Morgen. Wer als einer der ersten zusteigt, sollte genügend "Sitzfleisch" mitbringen. Drei bis vier Stunden ununterbrochenes Sitzen bis zum ersten Stopp ist keine Seltenheit.
Die Veranstalter halten sich meist bedeckt, wenn es darum geht, ein genaues Ausflugsziel zu nennen. Man fährt deswegen z.B. "ins schöne Altmühltal" oder "ins Oberland". Sofern ein konkretes Ziel angegeben wird, wie z. B. "das wunderschöne Nürnberg" muss sich der Teilnehmer nicht wundern, wenn er statt der historischen Altstadt mit Burg nur einen der zahlreichen außenliegenden Stadtteile durchfahren darf. Ganz nach dem Motto: Hauptsache das Ortsschild der Stadt Nürnberg wurde passiert! Das eigentliche Ziel der Reise ist meist ein entlegener Landgasthof. Nicht selten entpuppt sich dabei das versprochene üppige Mahl als karge Hausmannskost. Was dann folgt, ist der eigentliche Zweck der Reise aus Veranstaltersicht: die Verkaufsveranstaltung bzw. Warenpräsentation.
Der "Höhepunkt": Die Verkaufsveranstaltung
Dabei werden bei solchen Veranstaltungen meist unsinnige, zumindest aber fragwürdige oder qualitativ schlechte Waren zu überteuerten Preisen angeboten. Besonders beliebt waren in der Vergangenheit Nahrungsergänzungsmittel, die vor Krankheiten bewahren oder sogar heilende Wirkung haben sollen. Beliebt sind auch Magnetarmbänder und -matratzen, die das körperliche Wohlbefinden steigern sollen oder Haushaltsprodukte wie Topf- und Messersets.
Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten ist bei Kaffeefahrten ab dem 28.05.2022 verboten. Sollte ein Verkauf nach diesem Zeitpunkt erfolgen, drohen dem Verkäufer Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
Durch die Atmosphäre und die rhetorisch gut geschulten Verkäufer werden meist viele der Teilnehmer zum Kauf überredet. Die Waren werden so geschickt angepriesen, dass es den Teilnehmern nicht möglich ist, das Preis-/Leistungsverhältnis einzuschätzen. Vergleichsmöglichkeiten bestehen in dieser Situation nicht. Wer die Waren in Frage stellt, wird nicht selten von den Verkäufern wüst beschimpft oder sogar des Saales verwiesen.
Bei Verträgen, die auf Kaffeefahrten geschlossen werden, handelt es sich um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, so dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Problematisch wird es dann, wenn der Teilnehmer an einer Kaffeefahrt bereits den Kaufpreis ganz oder teilweise bar bezahlt hat. Oft ist es schwer oder sogar unmöglich, wieder an das Geld zu kommen.
Ende der Kaffeefahrt: Oft leere Versprechungen
Aus der versprochenen Gewinnübergabe ist meist nichts geworden. Entweder hat man übersehen, ein besonderes "Zertifikat" auszuhändigen (das man nie erhalten hat) oder man wird mit anderen fadenscheinigen Erklärungen abgespeist. Die versprochenen Zusatzgeschenke entpuppen sich als Miniaturen oder haben mit den Beschreibungen im Prospekt nur wenig gemein. So kann es beispielsweise sein, dass es sich bei dem versprochenen Akku-Bohrer nur um einen Schlüsselanhänger im entsprechenden Design handelt.
Kaffeefahrten: Das sollten Sie wissen
-
Je günstiger die Veranstaltungen sind, desto weniger Sehenswürdigkeiten werden besucht.
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Am besten ist es, gar nicht erst an solchen Verkaufsfahrten teilzunehmen.
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Auf keinen Fall sind Verbraucher gezwungen etwas zu kaufen und sollten sich dazu auch nicht drängen lassen.
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Sollten Käufer etwas erworben haben und den Kauf später bereuen, können sie Verträge innerhalb von 2 Wochen ohne Begründung widerrufen.
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