Internetauktionen: Das gilt beim Kauf zwischen Verbraucher/-innen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Kein Fernabsatzgeschäft
- Kein Verbrauchsgüterkauf
- Gefahrtragung beim Versand
Kein Fernabsatzgeschäft zwischen Verbraucher/-innen
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmer/-innen und Verbraucher/-innen. Ist der/die Verkäufer/-in ebenfalls ein/-e Verbraucher/-in, kann sich der oder die Käufer/-in nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Es sei denn, der/die Verkäufer/-in räumt ein solches Recht ein. Verkäufer/-innen sind in diesem Fall auch nicht verpflichtet, die zahlreichen Informationspflichten, wie sie sich nach den Fernabsatzvorschriften ergeben, zu erfüllen. Der Vertrag kann also nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden.
Kein Verbrauchsgüterkauf zwischen Verbraucher/-innen
Auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung. Sie setzen ebenfalls voraus, dass bei einem oder einer Unternehmer/-in gekauft wird. Damit ist es Verkäufer/-innen beispielsweise möglich, die Haftung für Sachmängel wirksam in ihren Hinweisen auszuschließen.
Nehmen Verkäufer/-innen keinen solchen Gewährleistungsausschluss in ihren Hinweisen auf der Auktionsseite vor, so haften nach den gesetzlichen Vorschriften zwei Jahre für Sachmängel. Allerdings tragen die Käufer/-innen - anders als beim Verbrauchsgüterkauf - auch in den ersten 6 Monaten die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei der Ablieferung vorgelegen hat. Die Vermutung zugunsten der Kaufenden, der Mangel habe bereits bei der Übergabe vorgelegen, greift in diesem Fall nicht. So kann es oft schwierig werden, nachzuweisen, dass der gekaufte Gegenstand schon bei der Ablieferung mangelhaft war.
Wer trägt das Risiko beim Versand?
Ein weiterer Nachteil liegt für Käufer/-innen darin, dass sie das Risiko tragen, dass die gekaufte Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Die Gefahr geht auf sie über, sobald der oder die Verkäufer/-in die Sache dem Transportunternehmen übergeben hat. Diese/-r muss nur nachweisen, dass die Sache ordnungsgemäß verpackt und einer geeigneten Transportperson übergeben wurde. Meist handelt es sich hierbei um ein Paketversandunternehmen. Der Beweis erfolgt in der Regel durch den Beleg von der Poststelle.
Für den Fall, dass ein versicherter Versand gewählt wurde (z.B. bei Paketversand), haben Käufer/-innen einen Anspruch gegen die Verkäufer/-innen, dass sie ihnen die Ansprüche aus der Versicherung gegen das Transportunternehmen abtreten. Sie können sie dann selbst dort geltend machen.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Alle Artikel zum Thema
Kaufen außerhalb des Ladens
- Haustürgeschäfte: Gefahren und Schutz
- Fernabsatzverträge
- Internetauktionen: Die wichtigsten Fragen und Antworten
- Ebay & Co: Tipps für Käufer bei Internetauktionen
- Internetauktionen: Verbraucher kauft von Unternehmer
- Internetauktionen: Verbraucher kauft von Verbraucher
- Abo- und andere Fallen im Internet
- Kaffeefahrten: Werbeveranstaltungen als Reisen getarnt
- Messekauf: Wie kann man ihn rückgängig machen?
- Onlinekauf: Was Verbraucher bei E-Commerce beachten sollten
- Teleshopping: Gefahren und Tipps für das Einkaufen von Zuhause
- Ticketzweitmarkt: Vorsicht vor Fallen und Abzocke
- Verkaufspartys: Welche Rechte haben die Gäste?
- Verkaufsparties online: Wege und Gefahren
- Wie erkennt man Fake-Shops im Internet?
- Refurbished Geräte online kaufen