Apps, Handyspiele, Klingeltöne: Worauf ist beim Bestellen per Kurzwahldienst zu achten?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Bestellen mit Kurzwahlnummern: Wie funktioniert das?
- Abonnement und Kündigung: Rechte der Verbraucher
- Preisanzeigepflicht und Drittanbietersperre
Bestellen mit Kurzwahlnummern: Wie funktioniert das?
Die Bestellung von Musik, Videos, Spielen, Klingeltönen oder Logos erfolgt meist über so genannte Kurzwahlnummern. Im Gegensatz zu normalen Telefonnummern sind diese Nummern nur vier- bis sechsstellig. Die Bestellung von Kurzwahldiensten kann über das Internet oder das Mobiltelefon (durch SMS oder Anruf) erfolgen.
Bei einer Bestellung im Internet muss der Verbraucher zunächst seine Mobilfunknummer eingeben. Anschließend erhält er per SMS ein Passwort. Mit Eingabe des Passworts und Bestätigung im Internet fordert er das gewünschte Produkt an. Der Anbieter wird das Produkt dann übersenden oder bereitstellen, z.B. durch einen Download-Link. Abgerechnet wird über die Mobilfunkrechnung.
In den meisten Fällen erfolgt die Bestellung per SMS über das Mobiltelefon. Der Verbraucher schickt an die angegebene Kurzwahlnummer per SMS den Zahlencode oder das Bestell-Kennwort für das gewünschte Produkt. Daraufhin erhält er eine SMS mit Informationen zum Vertrag zurück. Bestätigt er wiederum mit einer SMS, wird ihm ein Link für den bestellten Inhalt (z.B. Musik, Klingeltöne, Videos etc.) auf das Mobiltelefon geschickt. Damit kann er sich den gewünschten Inhalt herunterladen. Dieses Verfahren wird „Handshake-Verfahren“ genannt. Abgerechnet wird ebenfalls über die Telefonrechnung des Mobilfunkanbieters.
Abonnement und Kündigung: Rechte der Verbraucher
Im Regelfall bieten die Anbieter Ihre Kurzwahldienste nur im Abonnement an. Damit hat der Verbraucher die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Produkten (z.B. Klingeltönen, Spielen, Videos etc.) während eines bestimmten Zeitraums abzurufen.
Dauerschuldverhältnis , § 45l TKG
Wird das Abonnement per SMS im Wege des so genannten „Handshake-Verfahrens“ abgeschlossen, gelten die Besonderheiten des § 45l TKG. Danach kommt ein kostenpflichtiges Abonnement nur zustande, wenn der Anbieter den Verbraucher vor dem Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragsbestandteile informiert und der Kunde mit ja oder ok o.ä. bestätigt hat.
Der Anbieter muss insbesondere über den Preis, den Abrechnungszeitraum, das Kündigungsrecht sowie notwendige und praktische Schritte zur Kündigung informieren. Wurde der Verbraucher nicht deutlich und komplett informiert, steht ihm ein gesetzlicher Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Anbieter zu. Dieser ist in § 45l Abs. 3 TKG geregelt.
Die Kündigung eines per SMS bestellten Abonnements ist gemäß § 45l Abs. 2 TKG jederzeit mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Abrechnungszeitraumes, möglich. Der Abrechnungszeitraum darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten.
Der Anbieter ist auf Verlangen des Verbrauchers zudem verpflichtet, diesem eine Mitteilung zu übersenden, wenn seine Entgeltansprüche aus dem Abonnement einen Betrag von 20 € im Kalendermonat übersteigen. Unterbleibt der Hinweis, kann der Anbieter den Mehrbetrag nicht verlangen.
Web-Abo
Auf kostenpflichtige Kurzwahl-Abonnements, die über das Internet bestellt wurden, sind die Regelungen des § 45l TKG nicht anwendbar. Dennoch gilt auch bei einem solchen „Web-Abonnement“ der Grundsatz, dass ein kostenpflichtiger Vertrag nur dann wirksam zustande gekommen ist, wenn der Anbieter des Kurzwahldienstes vor Vertragsschluss deutlich auf die Kosten des Vertrages hingewiesen hat.
Zudem muss der Anbieter über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren, da es sich bei der Bestellung des Web-Abos um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, hat er gegebenenfalls die Möglichkeit zu widerrufen.
Preisanzeigepflicht und Drittanbietersperre
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt es verschiedene Vorschriften, die den Verbraucher schützen sollen:
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Nach § 66a TKG ist der Anbieter verpflichtet, die Preise für kostenpflichtige Kurzwahldienste in der Werbung anzugeben.
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Bei Kurzwahl-Sprachdiensten, z.B. Chats oder Ansagediensten, gilt zudem eine Preisansagepflicht. Sie ist in § 66 b TKG geregelt. Danach muss der Preis ab einem Betrag in Höhe von 2 € pro Minute bzw. pro Anruf vor Beginn der Entgeltpflicht angesagt werden. Spätestens nach 60 Minuten muss die Verbindung getrennt werden, es sei denn der Anrufer ist mit einer längeren Inanspruchnahme der Leistung einverstanden.
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Bei Kurzwahl-Datendiensten gilt eine Preisanzeigepflicht, die in § 66c TKG geregelt ist. Der Preis muss in diesem Fall grundsätzlich ab einem Betrag von 2 € angezeigt werden.
Verstößt der Anbieter gegen die Preisansage- oder die Preisanzeigepflicht, entfällt gegebenenfalls sein Entgeltanspruch nach § 66h TKG.
Drittanbietersperre
Seit dem 10. Mai 2012 hat der Verbraucher auch das Recht, eine Drittanbietersperre einrichten zu lassen. Er kann sich insoweit auf § 45d Abs. 3 TKG berufen. Damit kann er verhindern, dass Drittanbieter, wie z.B. Anbieter von Kurzwahldiensten, unberechtigt kostenpflichtige Leistungen über die Mobilfunkrechnung abrechnen. Die Sperre muss der Mobilfunkanbieter einrichten.
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