Festnetz: Rechte bei Störungen und laut Vertrag
Von: Verbraucherzentrale Bayern e. V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Anspruch auf einen Telefonanschluss
- Was muss im Telefonvertrag stehen?
- Welche Rechte habe ich bei Störungen des Telefonanschlusses?
- Umzug und Sonderkündigungsrecht
Anspruch auf einen Telefonanschluss laut Grundgesetz
Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenen und ausreichenden Telekommunikationsdienstleistungen flächendeckend zu gewährleisten. Jeder Bürger hat danach einen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz und einen Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort (Festnetzanschluss) zu einem erschwinglichen Preis. Zudem wird ein Rechtsanspruch auf einen schnellen Internet- oder Mobilfunkanschluss seit Dezember 2021 gewährt. Die neuen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes sollen dadurch eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe gewährleisten.
Damit diese Verpflichtung tatsächlich umgesetzt wird, kann die Bundesnetzagentur bestimmte Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, Festnetzanschlüsse als Universaldienstleistungen anzubieten.
In der Vergangenheit wurde die Grundversorgung von der Deutschen Telekom erbracht. Seit 2021 kann das neue Mindestangebot von jedem Telekommunikationsanbieter erbracht werden. Stellt kein Anbieter einen Anschluss freiwillig zur Verfügung, kann die Bundesnetzagentur einen Anbieter zur Bereitstellung verpflichten. Die konkreten Werte für Mindestversorgung wurden von der Bundesnetzagentur in der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt, die mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist:
- Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen.
- Die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.
- Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein.
Die Bundesnetzagentur wird diese Werte jährlich überprüfen.
Wer aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten hat und kein Telekommunikationsanbieter eine Versorgung in Aussicht stellt, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden, die ein weiteres Verfahren in Gang setzen kann.
Was muss im Telefonvertrag stehen?
Bei Festnetzverträgen handelt es sich um sogenannte gemischt-typische Verträge, weil sie keinem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vertragstyp alleine zugeordnet werden können. So hat ein Festnetzvertrag in der Regel verschiedene Vertragsinhalte. Die wichtigste Leistung ist die Freischaltung zum allgemeinen Netzzugang. Ohne Netzzugang kann schließlich nicht telefoniert werden. Darüber hinaus ist der Anbieter verpflichtet, die Telefonverbindungen störungsfrei herzustellen. Als weitere Leistung kommt das Überlassen von Endgeräten (z. B. TAE-Anschlussdose, Telefon) und der Telefonleitung zur Nutzung in Betracht. Meist bietet der Telekommunikationsanbieter all diese Leistungen standardmäßig nebeneinander an.
Welche Rechte habe ich bei Störungen des Telefonanschlusses?
Durch den Vertrag werden beide Vertragsparteien verpflichtet, während der Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Nutzer ist verpflichtet, die vereinbarte monatliche Gebühr und die Verbindungsentgelte zu zahlen. Der Anbieter ist verpflichtet, einen funktionierenden Festnetzanschluss zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Vertragsstörungen steht beiden Vertragsparteien gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 57 TKG oder § 314 BGB zu. Vor einer außerordentlichen Kündigung bedarf es grundsätzlich einer Aufforderung zur Behebung der Störung samt Fristsetzung.
Umzug und Sonderkündigungsrecht
Gemäß § 60 Abs. 1 TKG können Verbraucher Ihren Vertrag ohne Änderungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Kann der Festnetzanschluss an dem neuen Wohnort nicht zur Verfügung gestellt werden, weil der Internet-Provider seine Leistung am neuen Ort nicht anbietet, so besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 60 Abs. 2 TKG. Eine Mitnahme der Rufnummer ist im Falle einer geografischen Bindung der Rufnummer gemäß § 59 Abs. 5 Nr. 1 TKG aber nur an bestimmte Standorte möglich.
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