Internet- und Telefonvertrag bei Umzug und Anbieterwechsel
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Umzug: Mitnahme des alten Telefonvertrages
- Kündigungsrecht des Telefonvertrages bei Umzug
- Rechte bei Wechsel des Telefonanbieters
- Rufnummernmitnahme
Umzug: Mitnahme des alten Telefonvertrages
Wer umzieht, kann den Vertrag an seinen neuen Wohnort mitnehmen. Der Vertrag kann zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortgesetzt werden, soweit dies vor Ort möglich ist. Das bedeutet, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit und die sonstigen Vertragsinhalte nicht geändert werden dürfen.
Die Regelung gilt für alle Telekommunikationsverträge, ganz gleich, ob es sich um einen Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetvertrag handelt. Der Anbieter darf ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Das Entgelt darf jedoch nicht höher ausfallen als der Betrag, den man für die Schaltung eines neuen Anschlusses zahlen müsste. Regelungen zum Umzug findet man in § 60 Abs. 1 TKG .
Kündigungsrecht des Telefonvertrages bei Umzug
Wenn der Anbieter die ursprünglich vereinbarte Leistung (also z.B. die im Tarif aufgeführte Internetgeschwindigkeit) an dem neuen Wohnort nicht erbringen kann, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag kann in diesem Fall mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sofern also rechtzeitig gekündigt wurde, wird diese Kündigung zum Zeitpunkt des Auszugs wirksam.
Rechte bei Wechsel des Telefonanbieters
Bei einem Anbieterwechsel beendet der/die Teilnehmer/-in den Vertrag mit seinem Anbieter und begründet einen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter. In der Regel liegt ein solcher Fall vor, wenn die Kündigung des Altvertrages im Auftrag für den Neuvertrag enthalten ist. Ein Anbieterwechsel liegt nicht vor, wenn der Anbieter den Vertrag kündigt.
Bei einem Anbieterwechsel dürfen Verbraucher/-innen nicht länger als einen Arbeitstag ohne einen Telefon- und Internetanschluss sein. Steht ihnen dies länger als einen Arbeitstag nicht zur Verfügung so haben sie gem. § 59 Abs. 4 TKG einen Anspruch auf Entschädigung für jeden weiteren Arbeitstag.
Der alte Anbieter darf die Leistung erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen. Zu den technischen Voraussetzungen zählen zum Beispiel die Bereitstellung der so genannten Teilnehmeranschlussleitung (TAE), des DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern.
Hat der alte Anbieter die Leitung bereits abgeklemmt oder schlägt die Übernahme durch den neuen Anbieter binnen eines Tages fehl, muss der alte Anbieter den/die Verbraucher/-in weiter mit einem Telefon- und Internetanschluss versorgen.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung des Anschlusses durch den alten Anbieter besteht allerdings dann nicht, wenn Verbraucher/-innen die vorzeitige Abschaltung des Anschlusses verlangen, ihre Vertragserklärung beim neuen Anbieter widerrufen oder der neue Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird.
Stellt der alte Anbieter nach dem Vertragsende weiterhin den Anschluss bereit, hat er bis zum Ende der Leistungserbringung einen Zahlungsanspruch. Verbraucher/-innen müssen an den alten Anbieter die üblichen Verbindungsentgelte, aber nur 50% der ursprünglich vereinbarten Grundgebühren (Anschlussentgelte) zahlen.Dies gilt dann nicht, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass der/die Verbraucher/-in selbst das Scheitern des rechtzeitigen Wechsels zu vertreten hat, zum Beispiel weil er oder sie Techniker/-innen den Zutritt verweigert hat.
Rufnummernmitnahme bei Umzug und Anbieterwechsel
Beim Anbieterwechsel muss sichergestellt werden, dass die Rufnummer innerhalb eines Tages portiert wird (=Rufnummernmitnahme). Mobilfunkkund/-innen können jederzeit die Übertragung der Rufnummer verlangen, also auch schon vor Ablauf des alten Vertrages. Auf Verlangen muss der abgebende Anbieter Nutzer/-innen eine neue Rufnummer zuteilen. Die Übertragung von Festnetznummern auf einen Mobilfunkanschluss oder umgekehrt ist unzulässig.
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