WAP-Abo: Unbekannte Beträge auf der Handyrechnung
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Wie kommt es zu WAP-Abo`s?
- Kein wirksamer Einbezug der Kostenpflicht
- Widerruf
- Praktisches Vorgehen
Wie kommt es zu WAP-Abos?
Nutzer, die ein sogenanntes WAP-Abo (Wireless Application Protocol) abschließen, sind Besitzer eines Mobiltelefons mit berührungsempfindlichem Bildschirm, mit dem alle Funktionen des Gerätes gesteuert werden.
Der Nutzer kann auf sein Smartphone Zusatzprogramme (Applikationen/Apps) laden. Häufig werden diese kostenlos angeboten (z.B. für Wetter, Staumelder, Benzinpreis in Echtzeit). Sie beinhalten dann aber integrierte Werbebanner. Wer zufällig auf die Werbung klickt oder das Werbefenster schließen will, wird per WAP-Technik auf eine mobile Internetseite geleitet. Gleichzeitig läuft im Hintergrund der Identifikationsprozess der Mobilfunkrufnummer (als MSISDN bezeichnet) ab. WAP ermöglicht somit, dass der Anbieter der mobilen Internetseite die Rufnummer des Mobiltelefons des Verbrauchers ermittelt. Mit Hilfe der übermittelten Rufnummer kann der Anbieter im Anschluss die Abrechnung der Abo-Kosten über die Rechnung des Mobilfunkanbieters einleiten.
WAP-Payment funktioniert nur mit einer Mobilfunkverbindung. Ist der Nutzer über WLAN im Internet, erscheint eine andere Seite. Dann wird versucht, den Nutzer zu anderen Zahlungswegen zu führen oder ihn zum Aktivieren der mobilen Internetverbindung zu bringen.
Kein wirksamer Einbezug der Kostenpflicht
Die Anbieter behaupten, mit dem Fingertipp auf die Werbeseite wäre ein Vertrag abgeschlossen worden. Ein Kostenhinweis erfolgt in der Regel sehr versteckt und somit kaum erkennbar.
Grundsätzlich kann zwar ein wirksamer Vertrag über das Smartphone geschlossen werden. Da es in diesen Fällen aber an einem klar erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflicht fehlt, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Im Rahmen der Button-Lösung, die in § 312 j Abs. 3 BGB geregelt ist, muss der Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, wie dies bei WAP-Abos in der Regel der Fall ist, muss diese Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Andernfalls fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss, eine Zahlungspflicht besteht nicht.
Um Missbrauch zu verhindern, ist seit Februar 2020 für die Netzbetreiber das sogenannte Redirect-Verfahren verpflichtend. Nach dem ersten Klick auf die Werbung des Abo-Anbieters wird der Verbraucher auf eine sichere Seite weitergeleitet. Hier muss der Kunde den Kauf durch Betätigen eines klar gekennzeichneten Buttons abschließen und wird vor anfallenden Kosten gewarnt. Die Buchung muss also auf der Infrastruktur des Netzbetreibers abgeschlossen werden.
Widerruf
Auch bei Vertragsabschlüssen via Smartphone handelt es sich um Fernabsatzverträge. Somit steht dem Verbraucher nach Abschluss eines WAP-Abos grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Die Frist für den Widerruf beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern der Anbieter den Verbraucher zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat.
Das Widerrufsrecht kann bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht verkörperten digitalen Inhalten jedoch früher erlöschen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat und dafür die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers sowie dessen Bestätigung, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert, eingeholt hat (§ 356 Abs. 5 BGB).
In der Regel fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung durch den Anbieter. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung bleibt das Widerrufsrecht länger bestehen. Es erlischt dann spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. In solchen Fällen kann der Verbraucher daher auch nach Rechnungsstellung noch wirksam den Widerruf erklären.
Praktisches Vorgehen
Der Verbraucher muss zunächst regelmäßig seine Mobilfunkrechnungen kontrollieren. Stellt er fest, dass eine unbekannte Forderung durch einen Dritten abgerechnet wird, muss er tätig werden. Die Nichtzahlung der beanstandeten Rechnungsbeträge ist in keinem Fall ausreichend. Um einen finanziellen Schaden zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten vorzugehen:
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Gegenüber dem in der Rechnung angegebenen Drittanbieter sollte die Abrechnung innerhalb von 8 Wochen so konkret wie möglich beanstandet werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um den „Vertragspartner“ oder einen technischen Dienstleister handelt. Dennoch sollte der genannte Anbieter angeschrieben werden. Teilt er mit, dass er lediglich Dienstleister ist, muss die Beanstandung erneut an den dann genannten Vertragspartner geschickt werden.
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Der Rechnungsbetrag kann um den streitigen Betrag, also die geforderten Abo-Kosten, gekürzt werden. Bei Lastschriftverfahren muss zunächst der gesamte Betrag rückgebucht werden. Im Anschluss sollte dann der unstreitige Betrag an das Telekommunikationsunternehmen überwiesen werden, um nicht mit der Zahlung in Verzug zu geraten und eine Sperre zu riskieren.
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Dem rechnungsstellenden Mobilfunkanbieter gegenüber muss eine so genannte Tilgungsbestimmung erfolgen. Das bedeutet, der Verbraucher muss mit der Überweisung des gekürzten Rechnungsbetrages den Anbieter dringend schriftlich darüber informieren, welche konkreten Rechnungsposten mit dem überwiesenen Betrag beglichen werden sollen. Andernfalls muss der Anbieter die Zahlung anteilig auf alle Rechnungsposten anrechnen. Dies hätte zur Folge, dass keine der einzelnen Rechnungsposten vollständig erfüllt wäre. Das könnte zu Schwierigkeiten bezüglich möglicher Mahnungen wegen Verzug oder zu einer Sperre der SIM-Karte führen.
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Die Sperre der SIM-Karte ist bei Beachtung des vorgenannten Vorgehens unserer Meinung nach nicht zulässig. Von einigen Anbietern wird die Sperre dennoch angekündigt bzw. zum Teil auch durchgeführt. Dem Verbraucher bleibt dann der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Verbraucher hat im Vorfeld die Möglichkeit, Drittanbieter sperren zu lassen. Der Anspruch auf eine Drittanbietersperre ist mittlerweile gesetzlich verankert. Die Sperre hat kostenfrei zu erfolgen. Der Verbraucher kann dabei eine vollumfängliche Sperre oder nur eine sektorale Sperre einrichten lassen, die sich z.B. auf Klingelton-Abos bezieht, um seriöse WAP-Dienste weiter nutzen zu können.
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