Handy im Ausland nutzen: Was ist bei Roaming zu beachten?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Roaming-Konditionen
- In welchen Ländern gilt die Roaming-Verordnung?
- Aufschläge bei längeren Auslandsaufenthalten
- Spezielle Auslandstarife
- Datennutzung im Ausland
- Roaming auf dem Schiff oder im Flugzeug
- Automatische Netzwahl: In Grenznähe deaktivieren
- Kostenfalle Mailbox
- Im Ausland Prepaid-Karte zulegen
- Rufnummern mit internationaler Vorwahl abspeichern
EU-Roaming-Verordnung: Gleiche Konditionen wie zu Hause
Die aktuelle EU-Roaming-Verordnung gilt bis 30. Juni 2032. Auf Basis dieser EU-Roaming-Verordnung können Verbraucherinnen und Verbraucher und Verbraucher ihr Mobiltelefon im EU-Ausland zu den gleichen Konditionen nutzen wie zu Hause.
Stehen ihnen beispielsweise Inklusiv-Minuten oder Frei-SMS im Inland zur Verfügung, so können sie diese im EU-Ausland ohne zusätzliche Aufschläge nutzen. Nutzen Kundinnen und Kunden keine Flatrate oder Inklusiv-Einheiten, wird im Inland nach Minuten bzw. pro SMS abgerechnet, so gelten die gleichen Preise auch bei der Handy-Nutzung im EU-Ausland. Es gilt der Grundsatz: „roam like at home“. Auch die Qualität der Dienste darf beim Roaming im EU-Ausland nicht schlechter sein als im Inland, wenn im betreffenden EU-Ausland Technologien derselben Generation verfügbar sind.
In welchen Ländern gilt die Roaming-Verordnung?
Die EU-Roaming-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.
Allerdings findet die Verordnung keine Anwendung auf die von EU-Territorium umschlossenen Kleinstaaten San Marino, Andorra und Vatikanstadt. Auch in zu EU-Mitgliedstaaten gehörenden Überseegebieten wie Aruba oder Martinique gilt die Roaming-Verordnung nicht. In Ländern außerhalb der EU - und damit zum Beispiel auch in der Schweiz oder der Türkei - können nach wie vor Roaming-Gebühren anfallen. Es gelten je nach Land und Netz oft sehr unterschiedliche Tarife, die jeweils beim Anbieter zu erfragen sind.
Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs zum 31.01.2020 sind die Mobilfunk-Provider nicht mehr verpflichtet, den regulierten EU-Tarif beim Roaming in den britischen Handynetzen anzubieten. Viele Anbieter bieten derzeit jedoch weiterhin EU-Roaming in Großbritannien an. Es empfiehlt sich deshalb bei einer Reise nach Großbritannien, sich bei seinem Anbieter nach den jeweiligen Kosten zu erkundigen.
Die EU-Roaming-Verordnung gilt sowohl für Laufzeit- als auch für Prepaid-Verträge.
Erfasst ist nur die Nutzung des Mobiltelefons im EU-Ausland. Seit einem Urteil des EuGH im September 2020 ist es auch nicht mehr erforderlich, dass der regulierte EU-Tarif extra durch die Kundinnen und Kunden aktiviert werden muss. Vielmehr wird der Roam-like-at-Home-Tarif automatisch auf bestehende und neue Vertragsverhältnisse angewendet, es sei denn, die Kundinnen und Kunden entscheiden sich bewusst für einen alternativen Roaming-Tarif. Solche Alternativen zum EU-Tarif dürfen die Provider auch weiter anbieten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte bei seinem Provider vor der Reise nachfragen.
Für Telefonate aus dem Heimatland ins EU-Ausland gilt seit dem 15.05.2019 eine Deckelung der Kosten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Festnetz- und Mobilanrufe ins EU-Ausland maximal 19 Cent pro Minute kosten. Auch der Preis für eine SMS mit 160 Zeichen ist auf maximal sechs Cent begrenzt. Hinzu kommt noch der nationale Mehrwertsteuersatz. Ddamit werden die Kosten in Deutschland bei 23 Cent pro Minute für das Telefonat und 7 Cent für eine SMS liegen.
Die Preisobergrenze gilt für Telefonate oder SMS, wenn die verbrauchten Einheiten nutzungsabhängig pro Minute oder pro SMS abgerechnet werden. Wenn Kundinnen und Kunden einen Tarif buchen, der Gespräche sowie SMS ins EU-Ausland aber auch für Drittländer umfasst oder bei Flatrate-Verträgen, die neben den EU-Ländern auch Auslandsgespräche in Nicht-EU Länder umfassen, können Anbieter die Preise weiterhin selbst festlegen.
Auch diese Regelung gilt in den 27 EU-Staaten sowie den drei Nicht-EU-Ländern Norwegen, Island und Liechtenstein.
Längere Auslandaufenthalte: Achtung Roaming-Aufschläge
Urlaube und Reisen von gewöhnlicher Dauer sind von der EU-Roaming-Verordnung abgedeckt. Verbringt man allerdings die überwiegende Zeit des Jahres im EU-Ausland und nutzt dort seinen in Deutschland geschlossenen Handy-Vertrag, können die Anbieter Aufschläge verlangen. Gleiches gilt auch, wenn eine im EU-Ausland erworbene SIM-Karte dauerhaft in Deutschland genutzt wird.
Bei längeren Aufenthalten ist es deshalb immer empfehlenswert, sich eine SIM-Karte des jeweiligen Landes zuzulegen.
Spezielle Auslandstarife: Kleingedrucktes lesen
Spezielle Auslandsoptionen können vor allem bei Reisen außerhalb der EU interessant sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor einer solchen Reise bei ihrem Mobilfunkanbieter über mögliche Auslandspakete informieren.
Möchte man sein Handy im Ausland nutzen, ist beim Neuabschluss eines Handyvertrags darauf zu achten, dass die Handynutzung im Ausland, vor allem im EU-Ausland nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Solche Einschränkungen können unter Umständen im Kleingedruckten versteckt sein. Auch innerhalb der EU kann es bei sehr preiswerten Anbietern zu Ausnahmen beim EU-Roaming-Tarif kommen. Es ist in jedem Fall ratsam, sich vor dem Auslandsaufenthalt bei seinem Serviceprovider zu informieren.
Datennutzung im Ausland: Kostengrenzen, Nutzung von Apps und automatische Updates
Auf Basis der EU-Roaming-Verordnung dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher auch ihr vertraglich vereinbartes Datenvolumen ohne zusätzliche Aufschläge im EU-Ausland nutzen.
Außerhalb der EU können nach wie vor Kosten für das Surfen entstehen. Um Kostenexplosionen zu vermeiden, gibt es eine Kostenbremse für die mobile Internetnutzung im EU-Ausland. Kostenfallen beim Daten-Roaming sind z.B. Videotelefonie, Surfen im Internet, Teilen von Bildern und Online-Videos in sozialen Netzwerken, Spielen von Online-Games, Musikhören oder Videoschauen über Streaming-Anbieter sowie das Empfangen und Versenden von E-Mails und Messages mit großen Anhängen. Vor allem automatische Software- Updates installieren sich häufig im Hintergrund und bleiben dadurch unbemerkt.
Ab einem Betrag von 50 Euro (zzgl. MwSt.) müssen Anbieter einen Unterbrechungsmechanismus („Cut-Off-Mechanismus“) einrichten. Diese Obergrenze gilt für alle Kundinnen und Kunden, die sich nicht aktiv für ein höheres Limit entscheiden haben.
Haben Sie einen unbegrenzten mobilen Datentarif oder einen sehr billigen, dann kann Ihnen Ihr Anbieter ein (Fair Use) Limit für die Datenverwendung während des Roamings auferlegen.
Ist dies der Fall, wird Ihr Anbieter Sie im Voraus über eine solche Grenze informieren und Sie benachrichtigen, falls Sie diese erreichen. Diese Schutzgrenze sollte hoch genug sein, um wie gewohnt die mobilen Daten zu verwenden. Übersteigen Sie die Grenze, können Sie weiterhin das Datenroaming nutzen, allerdings fallen hier Kosten an (2025: 1,30 Euro je GB, bis 2027 sinkt dies auf 1,00 Euro je GB).
Seit dem 01. Juli 2012 gibt es auch eine Kostenbremse für das Daten-Roaming im außereuropäischen Ausland, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch außerhalb der EU vor übermäßigen Kosten geschützt werden. Das heißt, dass jeder Anbieter mit Sitz in der EU für weltweites Daten-Roaming max. 59 Euro (zzgl. MwSt.) pro Monat berechnen darf.
Kommt die Nutzerin oder der Nutzer an die Kostengrenze zu 80% heran, so muss er vom Betreiber informiert werden. Die Benachrichtigung muss auf dem Gerät erfolgen, das zum mobilen Surfen genutzt wird. Bei Erreichen des Limits zu 100% können Verbraucherinnen und Verbraucher nur weitersurfen, wenn sie die Kostenbremse deaktivieren.
Eine Ausnahme gilt, wenn der ausländische Netzbetreiber, in dessen Netz der deutsche Kunde bzw. die deutsche Kundin die Leistung in Anspruch nimmt, keine Echtzeit-Informationen über die Roaming-Nutzung liefern kann. Dann muss der heimische Anbieter dem Kunden oder der Kundin eine SMS schicken und ihm bzw. ihr mitteilen, dass der Cut-off-Mechanismus in dem betreffenden Land nicht aktiv ist.
Roaming auf dem Schiff oder im Flugzeug
Insbesondere auf Flugzeugen und Schiffen ist darauf zu achten, dass die mobile Datennutzung in den Einstellungen des Mobiltelefons deaktiviert wird, um automatische Updates auf dem Handy zu vermeiden.
Denn hier wird eine Daten- oder Gesprächsverbindung meist durch eine Satellitenverbindung über das teure Board-Netz aufgebaut, sodass hier in kurzer Zeit extrem hohe Kosten verursacht werden können.
Die EU-Roaming-Verordnung gilt in diesem Fall nicht. Sie umfasst nur die Handynutzung auf dem Festland. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten jedoch eine SMS, aus der sich ergibt, dass sich das Telefon mit einem solchen Netzwerk verbunden hat und welche Preise dafür zu zahlen sind. Vor dem Antritt einer Seereise bzw. vor dem Flug sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihrem Reiseanbieter oder direkt bei der Kreuzfahrtreederei, Fährlinie oder ihrem Mobilfunk-Provider erkundigen, welcher Satellitennetzbetreiber das jeweilige Schiff versorgt. Gegebenenfalls sollte die automatische Netzwahl (siehe unten) entsprechend eingestellt werden.
Automatische Netzwahl: In Grenznähe deaktivieren
Wenn im Telefon die Funktion "Automatische Netzwahl" aktiviert ist, bucht sich das Handy automatisch in das jeweils sendestärkste Netz ein.
Urlauberinnen und Urlauber, die sich in der Nähe einer EU-Außengrenze bewegen, müssen darauf achten, mit dem Netz des EU-Mitgliedsstaats verbunden zu bleiben.
Denn wer zum Beispiel am Bodensee seinen Urlaub verbringt, dem kann es passieren, dass sich das Handy automatisch in ein empfangsstärkeres schweizerisches Netz einwählt. In solchen Fällen sollte die automatische Netzwahl deaktiviert werden.
Kostenfalle Mailbox in Nicht-EU-Ländern
Eine Kostenfalle bei Auslandsaufenthalten in Nicht-EU-Ländern kann die Mailbox sein. Kosten entstehen dann, wenn eine sogenannte "bedingte Rufumleitung" eingestellt ist. Die Rufumleitung erfolgt, wenn das Mobiltelefon ausgeschaltet ist, der Anschluss besetzt ist oder man nicht rangeht. In diesem Fall wird der nicht angenommene Anruf zunächst ins Ausland geleitet und von dort zurück nach Deutschland auf die Mailbox. Die Person, die angerufen wird, zahlt dabei die Roaming-Kosten für die Verbindungen ins ausländische Netz und die Kosten für die Umleitung zurück ins deutsche Netz.
Um solche Kosten auszuschließen, empfiehlt es sich, die „bedingte Rufumleitung“ vor Reiseantritt auszuschalten. Urlauberinnen und Urlauber zahlen ohne Rufumleitung nur, wenn sie im ausländischen Netz eingebucht sind und den Anruf entgegennehmen.
Es ist auch möglich, eine so genannte "absolute Rufumleitung" einzurichten. In diesem Fall werden alle Anrufe auf die Mailbox umgeleitet, auch wenn das Telefon eingeschaltet und empfangsbereit ist. Die Gespräche werden gar nicht erst ins Ausland weitergeleitet, sondern landen schon in Deutschland direkt auf der Mailbox. Ankommende Gespräche sind dabei kostenlos, da die Anruferin oder der Anrufer sie bezahlen muss. SMS können zudem weiterhin empfangen werden.
Die Person, die angerufen wird, kann dann von Zeit zu Zeit aus dem Ausland ihre Mailbox abhören, um wichtige Informationen nicht zu verpassen. Das Abhören der Mailbox bleibt allerdings kostenpflichtig. Für den Empfang von Voice-Mail-Nachrichten im EU-Ausland dürfen seit dem 01. Juli 2010 keine Kosten mehr berechnet werden.
Empfehlenswert ist es, alle Veränderungen an der voreingestellten Rufumleitung bereits vor Reiseantritt in Deutschland vorzunehmen, um nicht unangenehm überrascht zu werden. Auskünfte zur Aktivierung und Deaktivierung der Anrufumleitung auf die Mailbox können beim Anbieter erfragt werden.
Außerhalb der EU: Prepaid-Karte zulegen
Außerhalb der EU sollte man sich eine Prepaidkarte zulegen, wenn man lange Zeit in einem Land verbringt oder viele Telefonate im Urlaubsland führen muss. Empfehlenswert ist es, diese in einem Laden zu kaufen, der mehrere Mobilfunkanbieter vertritt, um nicht ausgerechnet an den teuersten Tarif zu geraten.
Rufnummern abspeichern für die Auslandkennzahl
Bei einem Telefonat vom Ausland zu einem deutschen Telefonanschluss muss vor die Teilnehmernummer bzw. vor der Ortskennzahl die Auslandskennzahl für Deutschland (0049) gewählt werden, wobei die erste "Null" der Ortskennzahl bzw. der Mobilfunknummer weg gelassen wird. Für den fiktiven Münchner Anschluss 32 16 8 muss man also 0049-89-32168 wählen.
Um das Eintippen der Vorwahl zu sparen, empfiehlt es sich, alle Telefonnummern gleich im internationalen Format im Telefonbuch des Handys zu speichern.
- Mobilfunkverträge
- Prepaid-Verträge
- Rechte auf Reisen
- Handy...und wann klingelt es bei dir? Eine Website von Ökoprojekt - MobilSpiel e.V. von Jugendlichen für Jugendliche
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