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Persönliche Schutzausrüstungen - einige Erläuterungen zu den dafür geltenden Bestimmungen

Von: Kompetenzzentrum Marktüberwachung - Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsicht

Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) ist im gewerblichen Bereich bei den verschiedensten Tätigkeiten erforderlich und für viele Beschäftigten auch selbstverständlich. Im Heim- und Freizeitbereich ist bei vielen Aktivitäten die Verwendung einer PSA zum Schutz der Gesundheit ebenso unumgänglich. Dies kann beim Heimwerken der Fall sein (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) oder auch bei bestimmten Sportarten (z. B. Helm). Dieser Beitrag möchte dem Käufer und Benutzer einige Informationen darüber geben, welche generellen Anforderungen eine PSA erfüllen muss und was sich hinter der Kennzeichnung verbirgt, die sich auf dem Produkt befindet.

Arbeitshandschuhe, Copyright Fotolia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Grundsätzliche Regelungen
  • Die verschiedenen Kategorien von PSA
  • GS-Zeichen
  • Erforderliche Angaben und Kennzeichnungen
  • Aufgaben der Behörden und Verantwortlichkeit des einzelnen
  • Mehr zum Thema

Grundsätzliche Regelungen

Die gesetzlichen Anforderungen, die an PSA gestellt werden, sind in der Europäischen Union durch die neue Verordnung (EU) 2016/425 einheitlich geregelt, so dass in den Mitgliedsstaaten nur PSA neu hergestellt oder importiert werden dürfen, die den in der sogenannten PSA-Verordnung (PSA-VO) festgelegten Bestimmungen entsprechen.
PSA (entsprechend der EU-Richtlinie 89/686/EWG) durfte nur noch bis zum 21.04.2019 in den Verkehr gebracht werden und konnte ab dann nur noch abverkauft werden. Aus den beigelegten Unterlagen kann entnommen werden, ob es sich noch um eine PSA nach der EU-Richtlinie 89/686/EWG oder bereits nach der PSA-VO handelt.
Die Anforderungen (sowohl in der PSA-Richtlinie als auch in der neuen PSA-VO) beziehen sich zum einen auf die sicherheitstechnischen Merkmale einer PSA und zum andern auf die Prüf- bzw. Zertifizierungsverfahren, die eine PSA durchlaufen muss, bevor sie auf den Markt gebracht werden darf.

Die verschiedenen Kategorien von PSA

Welche Anforderungen für welche PSA gelten, hängt davon ab, um welche Kategorie von PSA es sich handelt. In Abhängigkeit vom Risiko, gegen das die PSA schützen soll, unterscheidet man zwischen einfachen PSA-Modellen ("Kategorie I"), komplexer PSA ("Kat. III") und sonstiger PSA ("Kat. II"). Je höher die Kategorie ist, der eine PSA zugeordnet wird, desto strenger sind die Bedingungen, die bei der Konstruktion und der Produktion der PSA eingehalten werden müssen.

Der Kategorie I

werden PSA zugeordnet, die gegen geringfügige Risiken schützen sollen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der Benutzer die Wirksamkeit der PSA gegenüber diesen geringfügigen Risiken selbst beurteilen kann und es rechtzeitig bemerken würde, wenn die Schutzwirkung evtl. nachlässt. Unter Kategorie I fallen beispielsweise Sonnenbrillen, Handschuhe für die Gartenarbeit und Handschuhe für schwach aggressive Reinigungsmittel. Im Gegensatz zu den beiden anderen PSA-Kategorien ist bei diesen einfachen PSA-Modellen allein der Hersteller für die Einhaltung der für sein Produkt geltenden Bestimmungen verantwortlich. Die Einhaltung bestätigt er durch die Anbringung des CE-Zeichens an seinem Produkt.

PSA zum Schutz vor "mittleren" Risiken fällt unter die Kategorie II

Diese Gruppe bildet den größten Teil der auf dem Markt befindlichen PSA. Hierzu gehören z. B. Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren, Sicherheits- und Schutzschuhe, Schutzbrillen sowie Gehörschutz.
Bevor ein Hersteller eine solche PSA auf den Markt bringen darf, muss er ein Muster des PSA-Modells mitsamt der technischen Fertigungsunterlagen einer unabhängigen Prüfstelle zur Prüfung vorlegen und von dieser die Bescheinigung einholen, dass die geprüfte PSA den Bestimmungen entspricht. Bei der Produktion muss der Hersteller dann dafür sorgen, dass seine Produkte dem geprüften Baumuster entsprechen, damit er zur Bestätigung das CE-Zeichen rechtmäßig anbringen kann.

Bei PSA der Kategorie III

handelt es sich um komplexe PSA, die gegen tödliche Gefahren oder gegen ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen. Hierzu zählen z. B. Atemschutzgeräte, PSA gegen Absturz und Tauchgeräte. Bei diesen PSA ist zusätzlich zur Baumusterprüfung durch eine Prüfstelle eine Fertigungskontrolle unter Beteiligung einer Prüfstelle vorgeschrieben. Diese Fertigungskontrolle kann in Form von regelmäßigen stichprobenartigen Überprüfungen des Endproduktes durch eine Prüfstelle erfolgen, oder der Hersteller unterhält ein Qualitätssicherungssystem, das von einer Prüfstelle genehmigt und regelmäßig überwacht wird. PSA der Kategorie III erkennt man daran, dass hinter dem CE-Zeichen zusätzlich eine vierstellige Nummer steht, die zur Identifizierung der bei der Fertigungskontrolle eingeschalteten Prüfstelle dient.

GS-Zeichen

PSA der Kategorien I und II kann zusätzlich zum CE-Zeichen das GS-Zeichen tragen, wenn sich der Hersteller auf freiwilliger Basis einer Fertigungskontrolle durch eine unabhängige Prüfstelle einschließlich einer vorhergehenden Baumusterprüfung erfolgreich unterzogen hat. Es muss betont werden, dass der Erwerb des GS-Zeichens nicht vorgeschrieben ist, sondern als Zeichen für zusätzliche Anstrengungen des Herstellers zu werten ist, ein sicheres Produkt herzustellen und sich dabei von einer unabhängigen Stelle überwachen zu lassen.

Erforderliche Angaben und Kennzeichnungen

Da sowohl die PSA-Richtlinie als auch die PSA-VO keine detaillierten technischen Bauvorschriften enthalten, wird auf harmonisierte europäische Normen verwiesen. In aller Regel werden die Anforderungen durch Beachtung dieser Normen erfüllt. Welche Normen angewendet wurden, erkennt man oftmals an den Angaben auf dem Produkt oder den beiliegenden Informationen (z.B. an der mitzuliefernden oder im Internet zum Download bereitgestellten Konformitätserklärung)..

Um eine PSA sicher verwenden zu können, müssen durch den Hersteller Angaben zum Gebrauch mitgeliefert werden (z. B. in Form einer Informationsbroschüre / Gebrauchsanweisung). Weiterhin müssen neben dem CE-Zeichen verschiedene Kennzeichnungen an der PSA angebracht sein. Beispielsweise sind dies im Fall eines Sicherheitsschuhes:

  • Schuhgröße

  • Name und Zeichen des Herstellers

  • Typenbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers

  • Herstellungsdatum (Quartal und Jahr)

  • Herstellungsland

  • Nummer der EN-Norm

  • das/die der Schutzfunktion entsprechende(n) Symbol(e)

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayer. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in der Rubrik "Arbeitsschutz und Produktsicherheit".

Aufgaben der Behörden und Verantwortlichkeit des einzelnen

Die Überwachung darüber, dass nur vorschriftsmäßige PSA in den freien Warenverkehr gelangen, obliegt den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, also den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. Ämtern für Arbeitsschutz. Sicherzustellen, dass nur einwandfreie PSA-Produkte zum Kauf angeboten werden, ist jedoch nur der erste Schritt. Mindestens genauso wichtig ist es, von dem Angebot auch Gebrauch zu machen und im Heim- und Freizeitbereich die Verwendung von PSA bei den Tätigkeiten und Aktivitäten, bei denen es erforderlich ist, zur Selbstverständlichkeit werden zu lassen. Schließlich bedarf es oftmals nur eines kleinen Aufwandes, um eine große Wirkung zu erzielen, wenn man z. B. daran denkt, dass die Benutzung einer Schutzbrille bei Arbeiten mit dem Winkelschleifer das Augenlicht retten kann.

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Stand: 27.02.2026
Autor: Dezernat 4 - Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsicht
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