Kindergesicherte Verschlüsse an Verbraucherchemikalien
Von: Manfred Heinrich - Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Wie ist die rechtliche Situation?
- Für welche Stoffe oder Gemische fordert die CLP-VO kindergesicherte Verpackungen?
- Wie erkennt man diese gefährlichen Stoffe und Gemische?
- Welche kindergesicherten Verschlüsse gibt es?
- Welchen Normen müssen kindergesicherte Verpackungen entsprechen?
- Was muss ich als Verbraucher besonders beachten?
- Was können Sie zum Schutz Ihrer Kinder tun?
- Was unternimmt die Gewerbeaufsicht zum Schutz der Verbraucher?
In fast jedem Haushalt entdeckt man bei genauer Überprüfung diverse Produkte wie z.B. Toilettenreiniger, Entkalkungsmittel, Abflussreiniger, Lampenöle oder Farben. Von diesen geht eine erhöhte Gefahr für Kinder aus! Zum Schutz der Kinder schreibt das Gefahrstoffrecht deshalb für bestimmte besonders gefährliche Stoffe und Gemische die Verwendung von kindergesicherten Verschlüssen vor.
Wie ist die rechtliche Situation?
Die CLP-Verordnung (1272/2008/EG) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU. Sie schreibt die Verwendung von kindergesicherten Verpackungen für bestimmte besonders gefährliche Stoffe und Gemische, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, vor.
Für welche Stoffe oder Gemische fordert die CLP-VO kindergesicherte Verpackungen?
Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und
-
als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch oder hautätzend eingestuft wird oder
-
eine Aspirationsgefahr darstellt und z.B. mit dem H-Satz H 304 „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ gekennzeichnet ist oder
-
die Methanol in einer Konzentration ≥ 3 % oder Dichlormethan in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten
sind unabhängig von ihren Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.
Wie erkennt man diese gefährlichen Stoffe und Gemische?
Gefährliche Stoffe und Gemische sind an der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung zu erkennen. Die Etiketten dieser Produkte sind mit den GHS-Piktogrammen gekennzeichnet. Ergänzt wird diese Kennzeichnung unter anderem mit einem Signalwort (z.B. „Gefahr“), mit Gefahrenhinweisen (H-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze).
Hinweis:
Detaillierte Informationen zur Kennzeichnung enthalten u.a. die VIS-Artikel:
„Neue Chemikalienkennzeichnung - GHS“ Global Harmonisiertes System und "H-Sätze"
Zur Verdeutlichung nachfolgend einige Beispiele für GHS-Piktogramme (H-Sätze), die Sie auf dem Kennzeichnungsetikett vorfinden können.
Welche kindergesicherten Verschlüsse gibt es?
Kindergesicherte Verschlüsse (Verpackungen) gibt es in verschiedenen Ausführungen. Sehr häufig werden Verschlüsse verwendet, die durch gleichzeitiges Drücken und Drehen geöffnet werden können. Egal welches Verschlusssystem verwendet wird, es muss den geforderten Normen und Bestimmungen der Verordnungen genügen, damit sich die Kinder im Allgemeinen keinen Zugang zu den besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen verschaffen können.
Verschlüsse die durch gleichzeitiges Drücken und Drehen geöffnet werden können
Welchen Normen müssen kindergesicherte Verpackungen entsprechen?
Der kindergesicherte Verschluss an einer
-
wiederverschließbaren Verpackung
- z.B. einem Sanitärreiniger -
muss der EN ISO-Norm 8317 -
nicht-wiederverschließbaren Verpackung
- z.B. Verpackungen, deren Inhalt in einem Mal verbraucht wird -
muss der DIN EN 862
entsprechen.
Diese Normen sehen unter anderem vor, den Verschluss von bis zu 200 Kleinkindern im Alter von 42 bis 51 Monaten testen zu lassen. Der Verschluss an einer wiederverschließbaren Verpackung gilt dann als kindergesichert, wenn nur 15 % der Kinder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes den Verschluss (Verpackung) öffnen konnten.
Was muss ich als Verbraucher besonders beachten?
Ein kindergesicherter Verschluss ist keine Garantie dafür, dass die Verpackung bzw. der Verschluss von Kindern nicht geöffnet werden kann!
Die grundsätzlichen Verhaltensregeln für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen sollten Sie deshalb zum Schutz Ihrer Kinder immer beachten.
Was können Sie zum Schutz Ihrer Kinder tun?
-
Bewahren Sie gefährliche Produkte außerhalb der Reichweite von Kindern auf.
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Lesen Sie vor Gebrauch die Verpackungs- und Sicherheitshinweise.
-
Füllen Sie Chemikalien nicht um, verwenden Sie nur original Verpackungen (Behälter).
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Lagern Sie gefährliche Produkte stets getrennt von Lebensmitteln.
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Lassen Sie gefährliche Produkte niemals unbeaufsichtigt im Haushalt stehen.
-
Reduzieren Sie die gefährlichen Produkte im Haushalt soweit wie möglich.
-
Verschließen Sie Ihre Produkte immer richtig, denn nur so ist die Funktionsfähigkeit des kindergesicherten Verschlusses gegeben.
Die Drehsperre dieses Verschlusstyps ist nur wirksam, wenn die rote Sperre vor der der weißen Sperre steht! -
Entsorgen Sie Ihre nicht mehr benötigten Produkte (Chemikalien) ordnungsgemäß.
Was unternimmt die Gewerbeaufsicht zum Schutz der Verbraucher?
Die bayerische Gewerbeaufsicht kontrolliert regelmäßig kindergesicherte Verschlüsse in Handelsbetrieben; dies geschieht zum Beispiel im Rahmen des Marktüberwachungsprogramms. Werden bei diesen Kontrollen Mängel (z.B. an der Funktion des Verschlusses oder Undichtigkeiten an dem Produkt) festgestellt, wird der weitere Verkauf dieser fehlerhaften Produkte untersagt.
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