Unerwünschte Anrufe: Spam über Telefon
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Die Masche
- Wie können Sie sich wehren?
Die Masche: Bei Rückruf Gewinnversprechen
Die Verbreitung unerwünschter Anrufe vom Band ähnelt der massenhaften Verbreitung von Spam per E-Mail. Aus diesem Grunde hat sich dafür die Bezeichnung Spit = Spam Over Internet Telephony eingebürgert. Die Anrufer/-innen nutzen die Technik, Telefonate über das Internet Protokoll zu führen.
Oft locken solche Anrufe mit Gewinnversprechen und sollen Verbraucher/-innen dazu verleiten, ihrerseits bei einer bestimmten Rufnummer zurückzurufen. Häufig handelt es sich hierbei um einen teuren Mehrwertdienst, wie z. B. eine 0900-Nummer. Den Verbraucherzentralen wurden aber auch schon Fälle geschildert, bei denen es genügte, dass der/die Angerufene eine bestimmte Taste am Telefon drückte bzw. ein bestimmtes Wort sagen musste, so dass der Rückruf automatisch startete.
Wie können sich Verbraucher/-innen gegen Telefon-Spam wehren?
Wie "normale" Anrufe auch, sind diese zu Werbezwecken nur dann zulässig, wenn Verbraucher/-innen hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und somit eine wettbewerbswidrige Handlung vor. Der oder die Anrufer/-in kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und gegebenenfalls drohen ihm hohe Bußgelder. Meist ist es jedoch schwierig, die Person zu ermitteln, die angerufen hat. Einen Anhaltspunkt bietet allenfalls die Mehrwertdienste-Rufnummer. Bei einer automatischen Weiterleitung wird diese aber nicht genannt.
Sperren von 0900-Nummern
Bei 0900-Nummern gestaltet sich das Vorgehen recht einfach. Diese Rufnummern werden einzeln zugeteilt und der/die Inhaber/-in der Nummer lässt sich über eine Datenbank bei der Bundesnetzagentur über das Internet ermitteln. Die Bundesnetzagentur ist dann in der Lage, die Rufnummer zu sperren, so dass Verbraucher/-innen kein weiterer Schaden entstehen kann.
Sollte bei einer 0900-Nummer über die Kosten der Gespräche nicht vorab aufgeklärt werden, so besteht keine Zahlungspflicht der Verbraucher/-innen. Wird dagegen auf die Kosten hingewiesen, so muss der Anrufer oder die Anruferin auch bezahlen. Die Tatsache, dass der Werbeanruf gegen geltendes Recht verstößt, führt leider nicht dazu, dass Verbraucher/-innen bei Wahl einer 0900-Nummer nicht bezahlen müssen.
Trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers können missbräuchliche Anrufe leider nicht gänzlich verhindert werden. Es besteht deswegen weiterhin die Gefahr, dass Verbraucher/-innen durch diese Anrufe belästigt werden. Sie können aber Missbrauchsfälle über das Online-Formular der Bundesnetzagentur melden.
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